nichtrechtsfähige Stiftung Ersatzerbschaftsteuer
BFH II R 26/16
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Januar 2017 (Az. II R 26/16) befasst sich mit der Frage, ob eine nichtrechtsfähige Stiftung
der Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) unterliegt.
Im vorliegenden Fall handelt es sich um die Stiftung B, eine nichtrechtsfähige Stiftung, die von der Stadt A auf Basis eines Testaments gegründet wurde.
Das Finanzamt setzte für die Stiftung eine Ersatzerbschaftsteuer in Höhe von 1.875.775 Euro fest. Einspruch und Klage der Stadt A,
die als Trägerin der Stiftung fungiert, wurden vom Finanzgericht Köln abgewiesen.
Das Finanzgericht argumentierte, dass § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG auch auf nichtrechtsfähige Stiftungen anwendbar sei, insbesondere wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts der Träger ist.
Es verwies darauf, dass das in einer nichtrechtsfähigen Stiftung gebundene Vermögen ansonsten über Generationen hinweg der Erbschaftsteuer entzogen bliebe.
Der BFH hob jedoch dieses Urteil sowie den Erbschaftsteuerbescheid auf.
Der BFH entschied, dass eine nichtrechtsfähige Stiftung keine Familienstiftung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist, da sie kein eigenes Vermögen besitzt, das der Ersatzerbschaftsteuer unterliegen könnte.
Nur rechtsfähige Stiftungen können nach dem Wortlaut und Sinn der Norm der Ersatzerbschaftsteuer unterworfen werden, da sie eigenes Vermögen besitzen.
Nichtrechtsfähige Stiftungen hingegen werden durch einen Treuhänder verwaltet, der das Vermögen hält, ohne es zivilrechtlich zu besitzen.
Daher kann eine nichtrechtsfähige Stiftung keine Steuerschuldnerin im Sinne des ErbStG sein.
Der BFH entschied somit zugunsten der Klägerin und hob den Erbschaftsteuerbescheid auf.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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