
Nichtrechtsfähiger Verein kann nicht allein unter seinem Namen in Grundbuch eingetragen werden
BGH, 21.01.2016 – V ZB 19/15
AG Berlin-Lichtenberg, Entscheidung vom 19.03.20
KG Berlin, Entscheidung vom 06.01.2015 – 1 W 250-252/14 –
RA und Notar Krau
Es geht um einen Fall, bei dem ein Kommunaler Schadenausgleich (hier „Beteiligter zu 2“) ein Grundstück erwerben wollte. Ein Kommunaler Schadenausgleich ist eine Art Zusammenschluss von Gemeinden, die sich gegenseitig bei bestimmten Schäden helfen. Dieser spezielle Schadenausgleich ist aber nicht als Verein im Vereinsregister eingetragen.
Das Problem war, dass dieser Schadenausgleich nur unter seinem Namen ins Grundbuch eingetragen werden wollte. Das Grundbuchamt (die Behörde, die für Grundstückseintragungen zuständig ist) hat das abgelehnt. Auch das Kammergericht (die nächste Instanz) hat die Eintragung verweigert. Dagegen wurde dann eine Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt.
Kann ein nicht im Vereinsregister eingetragener Verein (wie dieser Kommunale Schadenausgleich) einfach nur mit seinem Namen als Eigentümer im Grundbuch stehen, oder müssen stattdessen alle seine Mitglieder namentlich aufgeführt werden?
Der BGH hat entschieden, dass der Kommunale Schadenausgleich nicht nur unter seinem Namen ins Grundbuch eingetragen werden kann. Die Rechtsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
Der BGH hat seine Entscheidung auf mehrere Punkte gestützt:
Der BGH hat klargestellt, dass ein Kommunaler Schadenausgleich in der Regel als nichtrechtsfähiger Verein einzustufen ist. Das ist wichtig, weil für solche Vereine besondere Regeln gelten.
Dann gehört das Vermögen eigentlich den einzelnen Mitgliedern gemeinsam. Um im Grundbuch klar zu sein, müssten dann auch alle Mitglieder genannt werden. Eine bloße Angabe des Vereinsnamens wäre zu unbestimmt, da die Mitglieder ständig wechseln können.
Manche Gerichte und Juristen gehen davon aus, dass auch ein nichtrechtsfähiger Verein eine Art Teil-Rechtsfähigkeit hat (ähnlich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR). Aber selbst dann hilft das nicht weiter. Denn das Gesetz (Paragraf 47 Abs. 2 GBO) verlangt bei einer GbR, dass neben dem Namen der GbR auch alle Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen werden. Der BGH sagt, dass diese Regelung sinngemäß auch für nichtrechtsfähige Vereine gilt.
Das Grundbuch soll sehr genau und klar sein, wer der Eigentümer ist. Bei einem Verein, der nicht im Register steht, kann man schwer prüfen, ob er wirklich existiert, wer die Mitglieder sind oder wie er vertreten wird. Das Grundbuch muss aber zuverlässige Informationen liefern.
Der Gesetzgeber hat bewusst die Regelung für die GbR geschaffen, um Probleme bei der Identifizierung zu vermeiden. Diese Probleme sind bei nichtrechtsfähigen Vereinen ähnlich. Es gibt keinen Grund, nichtrechtsfähige Vereine hier besser zu stellen als GbRs.
Es ist oft schwer, nichtrechtsfähige Vereine von anderen Zusammenschlüssen abzugrenzen. Das Grundbuchamt kann und soll aber nicht immer eine aufwendige Prüfung vornehmen müssen.
Es wurde argumentiert, dass es für sehr große Vereine mit vielen wechselnden Mitgliedern unpraktisch wäre, alle im Grundbuch einzutragen. Der BGH entgegnete, dass praktische Erwägungen die rechtlich notwendige Klarheit im Grundbuch nicht aushebeln können. Vereine, die diese Schwierigkeiten vermeiden wollen, können sich einfach als eingetragener Verein im Vereinsregister registrieren lassen.
Politische Parteien können unter Umständen nur unter ihrem Namen ins Grundbuch eingetragen werden, aber das liegt an ihrer besonderen Stellung im Grundgesetz. Kommunale Schadenausgleiche haben keine solche Sonderstellung.
Dieses Urteil bedeutet, dass nicht im Vereinsregister eingetragene Vereine, wie der Kommunale Schadenausgleich in diesem Fall, nicht einfach nur unter ihrem Namen als Eigentümer im Grundbuch stehen können. Entweder müssen alle Mitglieder namentlich aufgeführt werden (was bei vielen Mitgliedern schwierig ist) oder der Verein muss sich als eingetragener Verein im Vereinsregister registrieren lassen, um als juristische Person leichter ins Grundbuch zu kommen.
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