Niederlassungsfreiheit – Gesellschaft ist in Mitgliedstaat ansässig – übt Tätigkeiten in anderem Mitgliedstaat aus
Am 25. April 2024 hat der Gerichtshof der Europäischen Union ein wichtiges Urteil gefällt. Dieses Urteil betrifft die sogenannte Niederlassungsfreiheit von Firmen innerhalb der Europäischen Union. Das Aktenzeichen für diesen Fall lautet C‑276/22.
Der Fall begann ursprünglich in Italien. Ein italienisches Gericht, der Oberste Kassationsgerichtshof, wusste nicht genau, wie es europäisches Recht anwenden soll. Deshalb bat es den Europäischen Gerichtshof um Hilfe. Diese Art von Verfahren nennt man ein „Vorabentscheidungsersuchen“. Dabei fragt ein nationales Gericht das europäische Gericht, wie bestimmte EU-Gesetze zu verstehen sind.
Im Mittelpunkt des Streits steht ein wertvolles Anwesen. Es handelt sich um einen Gebäudekomplex namens „Castello di Tor Crescenza“ in der Nähe von Rom. Ursprünglich gehörte dieses Schloss einer italienischen Firma. Diese Firma verwaltete nur diese eine Immobilie.
Im Jahr 2004 entschied die Firma, ihren offiziellen Sitz zu verlegen. Sie zog von Italien nach Luxemburg um. Dort wurde sie zu einer neuen Firma nach luxemburgischem Recht umgewandelt. Ihr neuer Name war „STE Sàrl“. Obwohl die Firma nun offiziell in Luxemburg saß, blieb ihr eigentliches Geschäft in Italien. Das Geschäft bestand weiterhin darin, das Schloss bei Rom zu verwalten.
Einige Jahre später, im Jahr 2010, ernannte die Geschäftsführerin der luxemburgischen Firma einen Generalbevollmächtigten. Dieser Mann hieß F.F. Er bekam sehr weitreichende Befugnisse. Er durfte fast alles für die Firma entscheiden. Im Jahr 2012 verkaufte dieser Bevollmächtigte das Schloss im Namen der Firma an ein anderes Unternehmen. Später wurde das Schloss noch einmal weiterverkauft an eine Firma namens „Edil Work 2 Srl“.
Später war die luxemburgische Firma STE mit dem Verkauf nicht mehr einverstanden. Sie klagte vor einem Gericht in Rom. Sie wollte, dass der Verkauf für ungültig erklärt wird.
Das Argument der Firma war interessant: Sie sagte, dass die Vollmacht für Herrn F.F. ungültig war. Nach italienischem Recht darf ein Geschäftsführer seine Aufgaben nicht einfach an eine fremde Person übertragen. Das verbietet das italienische Zivilgesetzbuch. Nach luxemburgischem Recht war diese Vollmacht jedoch erlaubt.
Die Kernfrage war also: Welches Recht gilt für die Entscheidungen der Geschäftsführung?
Es gibt ein italienisches Gesetz, das besagt: Wenn eine ausländische Firma ihr Hauptgeschäft in Italien macht, dann muss sie sich auch an die italienischen Regeln für die Geschäftsführung halten. Darauf berief sich die Firma, um den Verkauf rückgängig zu machen.
Der Fall landete schließlich beim Europäischen Gerichtshof. Die Richter mussten prüfen, ob das italienische Gesetz mit dem EU-Recht vereinbar ist.
In der Europäischen Union gibt es die Niederlassungsfreiheit. Das steht in den Artikeln 49 und 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Das bedeutet:
Wenn Italien nun sagt: „Auch wenn du eine luxemburgische Firma bist, musst du dich an italienische Regeln halten, nur weil du hier arbeitest“, dann ist das ein Problem. Es macht es für Firmen unattraktiv und schwierig, ihren Sitz in ein anderes EU-Land zu verlegen. Man nennt das eine „Beschränkung der Niederlassungsfreiheit“.
Die italienische Regierung versuchte, ihr Gesetz zu verteidigen. Sie brachte zwei Hauptargumente vor:
Der Europäische Gerichtshof hat diese Argumente geprüft, aber letztlich abgelehnt.
Die Richter sagten: Ja, man darf die Niederlassungsfreiheit einschränken, aber nur aus sehr wichtigen Gründen. Und die Einschränkung muss verhältnismäßig sein. Das italienische Gesetz ist aber nicht verhältnismäßig.
Warum ist das so? Das italienische Gesetz wendet automatisch und allgemein italienisches Recht an, sobald eine Firma ihr Hauptgeschäft in Italien hat. Es prüft nicht den Einzelfall.
Der Gerichtshof entschied zugunsten der Freiheit der Unternehmen.
Das Urteil lautet zusammengefasst: Das EU-Recht verbietet eine nationale Regelung (wie die in Italien), die pauschal das eigene nationale Recht auf die Geschäftsführung einer ausländischen Firma anwendet, nur weil diese Firma ihre Haupttätigkeit im Inland ausübt.
Das bedeutet für den konkreten Fall: Italien darf seine strengen Regeln über Vollmachten nicht einfach auf die luxemburgische Firma anwenden. Die Firma STE kann sich nicht auf das italienische Recht berufen, um ihren eigenen Verkauf im Nachhinein ungültig zu machen. Die Niederlassungsfreiheit in der EU wiegt schwerer als das pauschale italienische Gesetz.
Damit stärkt das Urteil die Rechte von Unternehmen, die in einem EU-Land gegründet wurden, aber in einem anderen Land wirtschaftlich aktiv sind. Sie müssen nicht befürchten, dass plötzlich komplett andere Regeln für ihre interne Organisation gelten, nur weil sie Grenzen überschreiten.
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