Niedersächsisches FG 3 K 176/21 – erbschaftsteuerlicher Freibetrag

Juli 13, 2022

Niedersächsisches FG 3 K 176/21 – erbschaftsteuerlicher Freibetrag

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein Erbverzicht, der zur Folge hat, dass eine Person zivilrechtlich als vorverstorben gilt (Vorversterbensfiktion nach § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB), führt nicht automatisch zu einem höheren erbschaftsteuerlichen Freibetrag für deren Kinder.

Das Gericht entschied, dass der Kläger, der seinen Großvater beerbte, nachdem sein Vater auf sein Erbrecht verzichtet hatte, keinen Anspruch auf den höheren Freibetrag für Kinder vorverstorbener Kinder hat.

Hintergrund:

  • Der Kläger erbte von seinem Großvater.
  • Sein Vater hatte zuvor einen Erbverzicht gegenüber dem Großvater erklärt, wodurch er zivilrechtlich als vorverstorben galt.
  • Der Kläger beantragte den höheren erbschaftsteuerlichen Freibetrag, der Kindern vorverstorbener Kinder zusteht.
  • Das Finanzamt lehnte dies ab und gewährte nur den niedrigeren Freibetrag für Enkelkinder.

Entscheidung des Gerichts:

Niedersächsisches FG 3 K 176/21 – erbschaftsteuerlicher Freibetrag

  • Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage des Klägers ab.
  • Es bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass der Kläger keinen Anspruch auf den höheren Freibetrag hat.
  • Begründung:
    • Die zivilrechtliche Vorversterbensfiktion nach § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt nicht für das Erbschaftsteuerrecht.
    • Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist eindeutig und bezieht sich nur auf tatsächlich vorverstorbene Kinder.
    • Eine analoge Anwendung der Vorversterbensfiktion auf das Erbschaftsteuerrecht würde zu einer Doppelbegünstigung führen, da der Erbverzichtende weiterhin durch gewillkürte Erbfolge begünstigt werden kann.
    • Es liegt keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 GG vor, da der Erbverzicht ein Gestaltungsrecht darstellt und nicht mit dem tatsächlichen Vorversterben vergleichbar ist.
    • Die unterschiedliche steuerliche Belastung von Familienstämmen ergibt sich aus der Anzahl der Erben und nicht aus dem Erbverzicht.

Revision:

  • Die Revision wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts dient.

Niedersächsisches FG 3 K 176/21 – erbschaftsteuerlicher Freibetrag

Fazit:

  • Ein Erbverzicht führt nicht automatisch zu einem höheren erbschaftsteuerlichen Freibetrag für die Kinder des Verzichtenden.
  • Die zivilrechtliche Vorversterbensfiktion wird nicht auf das Erbschaftsteuerrecht übertragen.
  • Die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen schafft Klarheit in einer bisher nicht abschließend geklärten Rechtsfrage.
RA und Notar Krau

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