Niedersächsisches FG 3 K 176/21 – erbschaftsteuerlicher Freibetrag

Juli 13, 2022

Niedersächsisches FG 3 K 176/21 – erbschaftsteuerlicher Freibetrag

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein Erbverzicht, der zur Folge hat, dass eine Person zivilrechtlich als vorverstorben gilt (Vorversterbensfiktion nach § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB), führt nicht automatisch zu einem höheren erbschaftsteuerlichen Freibetrag für deren Kinder.

Das Gericht entschied, dass der Kläger, der seinen Großvater beerbte, nachdem sein Vater auf sein Erbrecht verzichtet hatte, keinen Anspruch auf den höheren Freibetrag für Kinder vorverstorbener Kinder hat.

Hintergrund:

  • Der Kläger erbte von seinem Großvater.
  • Sein Vater hatte zuvor einen Erbverzicht gegenüber dem Großvater erklärt, wodurch er zivilrechtlich als vorverstorben galt.
  • Der Kläger beantragte den höheren erbschaftsteuerlichen Freibetrag, der Kindern vorverstorbener Kinder zusteht.
  • Das Finanzamt lehnte dies ab und gewährte nur den niedrigeren Freibetrag für Enkelkinder.

Entscheidung des Gerichts:

Niedersächsisches FG 3 K 176/21 – erbschaftsteuerlicher Freibetrag

  • Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage des Klägers ab.
  • Es bestätigte die Auffassung des Finanzamts, dass der Kläger keinen Anspruch auf den höheren Freibetrag hat.
  • Begründung:
    • Die zivilrechtliche Vorversterbensfiktion nach § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt nicht für das Erbschaftsteuerrecht.
    • Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist eindeutig und bezieht sich nur auf tatsächlich vorverstorbene Kinder.
    • Eine analoge Anwendung der Vorversterbensfiktion auf das Erbschaftsteuerrecht würde zu einer Doppelbegünstigung führen, da der Erbverzichtende weiterhin durch gewillkürte Erbfolge begünstigt werden kann.
    • Es liegt keine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 GG vor, da der Erbverzicht ein Gestaltungsrecht darstellt und nicht mit dem tatsächlichen Vorversterben vergleichbar ist.
    • Die unterschiedliche steuerliche Belastung von Familienstämmen ergibt sich aus der Anzahl der Erben und nicht aus dem Erbverzicht.

Revision:

  • Die Revision wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und der Fortbildung des Rechts dient.

Niedersächsisches FG 3 K 176/21 – erbschaftsteuerlicher Freibetrag

Fazit:

  • Ein Erbverzicht führt nicht automatisch zu einem höheren erbschaftsteuerlichen Freibetrag für die Kinder des Verzichtenden.
  • Die zivilrechtliche Vorversterbensfiktion wird nicht auf das Erbschaftsteuerrecht übertragen.
  • Die Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsen schafft Klarheit in einer bisher nicht abschließend geklärten Rechtsfrage.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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