Niedersächsisches FG 3 K 210/21 – erbschaftsteuerlicher Freibetrag

Juli 13, 2022

Niedersächsisches FG 3 K 210/21 – erbschaftsteuerlicher Freibetrag

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Urenkel haben auch dann keinen Anspruch auf einen höheren erbschaftsteuerlichen Freibetrag als den gesetzlich vorgesehenen (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG),

wenn sowohl ihre Eltern als auch ihre Großeltern vor dem Erblasser verstorben sind.

Hintergrund:

  • Die Klägerin erbte von ihrer Stief-Urgroßmutter.
  • Ihre Eltern und Großeltern waren bereits vor der Erblasserin verstorben.
  • Sie beantragte den höheren Freibetrag, der für Enkelkinder gilt, deren Eltern vorverstorben sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
  • Das Finanzamt gewährte ihr nur den niedrigeren Freibetrag für Urenkel (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Entscheidung des Gerichts:

Niedersächsisches FG 3 K 210/21 – erbschaftsteuerlicher Freibetrag

  • Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des Finanzamts.
  • Begründung:
    • Das Erbschaftsteuergesetz unterscheidet klar zwischen „Kindern“ und „Abkömmlingen“.
    • Der höhere Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gilt nur für Enkelkinder, nicht für Urenkel.
    • Auch wenn Eltern und Großeltern vorverstorben sind, ändert dies nichts am Verwandtschaftsgrad des Urenkels und damit am anzuwendenden Freibetrag.
    • Die gesetzliche Regelung ist ausreichend und verfassungsgemäß, da sie den Erhalt des Familienvermögens in typisierender Weise sicherstellt.
    • Eine analoge Anwendung des höheren Freibetrags auf Urenkel würde zu einer Überbegünstigung führen.
    • Die Gesetzesbegründung bestätigt, dass Urenkel bewusst dem niedrigeren Freibetrag zugeordnet wurden.

Revision:

  • Die Revision wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

Fazit:

Niedersächsisches FG 3 K 210/21 – erbschaftsteuerlicher Freibetrag

  • Urenkel haben auch bei Vorversterben beider vorangegangener Generationen keinen Anspruch auf einen höheren erbschaftsteuerlichen Freibetrag.
  • Das Gericht folgte der klaren gesetzlichen Regelung und lehnte eine analoge Anwendung des höheren Freibetrags ab.
  • Die Entscheidung schafft Klarheit für ähnliche Fälle, bis eine endgültige Klärung durch den Bundesfinanzhof erfolgt.
RA und Notar Krau

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