Niedersächsisches FG 3 K 210/21 – erbschaftsteuerlicher Freibetrag

Juli 13, 2022

Niedersächsisches FG 3 K 210/21 – erbschaftsteuerlicher Freibetrag

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Urenkel haben auch dann keinen Anspruch auf einen höheren erbschaftsteuerlichen Freibetrag als den gesetzlich vorgesehenen (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG),

wenn sowohl ihre Eltern als auch ihre Großeltern vor dem Erblasser verstorben sind.

Hintergrund:

  • Die Klägerin erbte von ihrer Stief-Urgroßmutter.
  • Ihre Eltern und Großeltern waren bereits vor der Erblasserin verstorben.
  • Sie beantragte den höheren Freibetrag, der für Enkelkinder gilt, deren Eltern vorverstorben sind (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG).
  • Das Finanzamt gewährte ihr nur den niedrigeren Freibetrag für Urenkel (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).

Entscheidung des Gerichts:

Niedersächsisches FG 3 K 210/21 – erbschaftsteuerlicher Freibetrag

  • Das Finanzgericht Niedersachsen wies die Klage ab und bestätigte die Entscheidung des Finanzamts.
  • Begründung:
    • Das Erbschaftsteuergesetz unterscheidet klar zwischen „Kindern“ und „Abkömmlingen“.
    • Der höhere Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG gilt nur für Enkelkinder, nicht für Urenkel.
    • Auch wenn Eltern und Großeltern vorverstorben sind, ändert dies nichts am Verwandtschaftsgrad des Urenkels und damit am anzuwendenden Freibetrag.
    • Die gesetzliche Regelung ist ausreichend und verfassungsgemäß, da sie den Erhalt des Familienvermögens in typisierender Weise sicherstellt.
    • Eine analoge Anwendung des höheren Freibetrags auf Urenkel würde zu einer Überbegünstigung führen.
    • Die Gesetzesbegründung bestätigt, dass Urenkel bewusst dem niedrigeren Freibetrag zugeordnet wurden.

Revision:

  • Die Revision wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat und höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

Fazit:

Niedersächsisches FG 3 K 210/21 – erbschaftsteuerlicher Freibetrag

  • Urenkel haben auch bei Vorversterben beider vorangegangener Generationen keinen Anspruch auf einen höheren erbschaftsteuerlichen Freibetrag.
  • Das Gericht folgte der klaren gesetzlichen Regelung und lehnte eine analoge Anwendung des höheren Freibetrags ab.
  • Die Entscheidung schafft Klarheit für ähnliche Fälle, bis eine endgültige Klärung durch den Bundesfinanzhof erfolgt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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