Niedersächsisches FG 3 K 326/01 – Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG

Juni 19, 2022

Niedersächsisches FG 3 K 326/01 – Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Finanzgericht Münster entschied, dass die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG nicht gewährt werden können,

wenn die ererbten GmbH-Anteile zum Privatvermögen des Erblassers gehörten und nicht zu dessen Betriebsvermögen.

Die Voraussetzungen für die Begünstigung nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 ErbStG waren nicht erfüllt.

Hintergrund:

  • Der Kläger erbte von seinem verstorbenen Vater GmbH-Anteile an der X GmbH.
  • Der Vater war zum Zeitpunkt seines Todes nur zu 21,212% an der GmbH beteiligt, während er zuvor eine Beteiligung von mehr als 25% hatte.
  • Der Kläger und seine Geschwister waren bereits vor dem Erbfall Gesellschafter der X GmbH und hatten ihre Anteile in eine Holding-GmbH & Co. KG eingebracht.
  • Der Kläger beantragte für die ererbten GmbH-Anteile Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG.
  • Das Finanzamt lehnte die Gewährung der Vergünstigungen ab.

Streitpunkte und Klagebegründung:

Niedersächsisches FG 3 K 326/01 – Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG

  • Der Kläger argumentierte, dass die GmbH-Anteile zwar zum Privatvermögen des Vaters gehörten, aber bei ihm (dem Kläger) als Sonderbetriebsvermögen behandelt wurden.
  • Er beantragte die Anwendung von § 13a Abs. 4 Nr. 1 und Nr. 3 ErbStG, obwohl die Voraussetzungen nicht vollständig erfüllt waren.
  • Er argumentierte, dass der Sinn und Zweck der Begünstigungsregelung die Aufrechterhaltung von Familienunternehmen sei und dies auch in seinem Fall gegeben sei.

Rechtsauffassung des Beklagten (Finanzamt):

  • Das Finanzamt lehnte die Anwendung von § 13a ErbStG ab, da die Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
  • Die Beteiligung des Erblassers am Nennkapital der Gesellschaft musste zum Zeitpunkt des Todes mehr als 25% betragen, was nicht der Fall war.
  • Zudem gehörten die Anteile zum Privatvermögen des Erblassers und stellten somit kein Betriebsvermögen dar.

Gerichtliche Entscheidung:

Niedersächsisches FG 3 K 326/01 – Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG

  • Das Gericht wies die Klage ab und bestätigte die Auffassung des Finanzamts.
  • Keine Anwendung von § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG: Die Voraussetzungen für die Begünstigung nach dieser Vorschrift waren nicht erfüllt, da der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr als 25% der Anteile an der GmbH hielt.
  • Keine Anwendung von § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG: Die Voraussetzungen für die Begünstigung nach dieser Vorschrift waren ebenfalls nicht erfüllt, da die Anteile zum Privatvermögen des Erblassers gehörten und nicht zu seinem Betriebsvermögen.
  • Keine Ausweitung des Begünstigungstatbestandes: Das Gericht lehnte eine Ausweitung der Begünstigungstatbestände über den Wortlaut des Gesetzes hinaus ab.
  • Klageabweisung und Kostenfolge: Die Klage wurde abgewiesen, und der Kläger musste die Kosten des Verfahrens tragen.

Fazit:

  • Das Urteil verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für die Gewährung von Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG.
  • Die Anteile müssen zum Betriebsvermögen des Erblassers gehören und dieser muss zum Zeitpunkt seines Todes zu mehr als 25% an der Kapitalgesellschaft beteiligt gewesen sein.
  • Die ertragsteuerliche Behandlung der Anteile als Sonderbetriebsvermögen beim Erben reicht nicht aus, um die Voraussetzungen für die Steuervergünstigungen zu erfüllen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

paragraph, law, symbol

Urteil VGH Baden-Württemberg 25.04.2024 – 2 S 1900/23 Erbengemeinschaft Beitragsschuldner für Erschließungsbeiträge

September 24, 2024
Urteil VGH Baden-Württemberg 25.04.2024 – 2 S 1900/23 Erbengemeinschaft Beitragsschuldner für ErschließungsbeiträgeZusammenfassung RA und …
brown crucifix

Beschluss AG Bonn 14.04.2024 – 34 VI 136/23 Internationale Zuständigkeit

September 24, 2024
Beschluss AG Bonn 14.04.2024 – 34 VI 136/23 Internationale ZuständigkeitZusammenfassung RA und Notar KrauKernaussage:Das Amtsgeri…
angel, figure, statue

Urteil LG Detmold 18.04.2024 – 04 O 275/23 – Bereicherung Nachlass

September 24, 2024
Urteil LG Detmold 18.04.2024 – 04 O 275/23 – Bereicherung NachlassZusammenfassung RA und Notar KrauTenor:Der Beklagte (Testamentsv…