Niedersächsisches FG 3 K 338/02, Urteil vom 01.10.2003 – Versorgungsfreibetrag § 17 Abs. 2 ErbStG ohne Altersbegrenzung – Down-Syndrom
In dem Fall „Niedersächsisches FG 3 K 338/02“ ging es darum, ob einem schwer geistig und körperlich behinderten Waisen mit Down-Syndrom der Versorgungsfreibetrag gemäß § 17 Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz ohne Altersbegrenzung gewährt werden sollte.
Der Kläger, der bereits das 27. Lebensjahr vollendet hatte, beantragte diesen Freibetrag, doch das Finanzamt lehnte ab.
Das Gericht entschied, dass der Freibetrag nicht gewährt wird, da das Gesetz das Alter des Kindes zum Zeitpunkt des Erbfalls berücksichtigt und keine planwidrige Lücke besteht.
Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz wurde als verfassungsgemäß angesehen.
Die Klage wurde abgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.