Niedersächsisches FG 3 K 338/02

Juni 19, 2022

Niedersächsisches FG 3 K 338/02, Urteil vom 01.10.2003 – Versorgungsfreibetrag § 17 Abs. 2 ErbStG ohne Altersbegrenzung – Down-Syndrom

Zusammenfassung von RA und Notar Krau

In dem Fall „Niedersächsisches FG 3 K 338/02“ ging es darum, ob einem schwer geistig und körperlich behinderten Waisen mit Down-Syndrom der Versorgungsfreibetrag gemäß § 17 Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz ohne Altersbegrenzung gewährt werden sollte.

Der Kläger, der bereits das 27. Lebensjahr vollendet hatte, beantragte diesen Freibetrag, doch das Finanzamt lehnte ab.

Das Gericht entschied, dass der Freibetrag nicht gewährt wird, da das Gesetz das Alter des Kindes zum Zeitpunkt des Erbfalls berücksichtigt und keine planwidrige Lücke besteht.

Die Vorschrift des § 17 Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz wurde als verfassungsgemäß angesehen.

Die Klage wurde abgewiesen.

Inhaltsverzeichnis:

  1. Einleitung
    • Hintergrund des Falls „Niedersächsisches FG 3 K 338/02“
    • Fragestellung: Gewährung des Versorgungsfreibetrags gemäß § 17 Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz ohne Altersbegrenzung für schwer geistig und körperlich behinderten Waisen mit Down-Syndrom
  2. Sachverhalt
    • Geburt des Klägers am 28.05.1967
    • Kläger als Alleinerbe seines am 04.01.2001 verstorbenen Vaters
    • Kläger zu 100 % schwer geistig und körperlich behindert
    • Antrag auf Versorgungsfreibetrag in Höhe von 40.000 DM gemäß § 17 Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz
    • Ablehnung des Finanzamts und Festsetzung der Erbschaftssteuer
  3. Klage und Argumentation des Klägers
    • Auslegung der gesetzlichen Vorschrift des § 17 Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz
    • Begründung für die Gewährung des Freibetrags: Schwerbehinderung und Lebensunterhalt
    • Verweis auf die Beseitigung der Altersgrenze von 27 Jahren im Einkommensteuerrecht
    • Verweis auf die Berücksichtigung von Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit in anderen Erbschaftssteuergesetzbestimmungen
  4. Klageabweisung und Argumentation des Beklagten
    • Ablehnung des Versorgungsfreibetrags aufgrund des Alters des Klägers
    • Keine Anhaltspunkte für eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes
    • Historische Entwicklung und Zweck des Versorgungsfreibetrags gemäß § 17 Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz
  5. Gerichtliche Entscheidung
    • Begründung der Klageabweisung
    • Betrachtung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz
    • Gleichbehandlung von steuerbaren und nicht steuerbaren Versorgungsleistungen
    • Abhängigkeit des Versorgungsfreibetrags vom Alter des Kindes beim Erbfall
    • Unterschiedliche Freibeträge für Kinder je nach Vermögenswerten und Erwerbsumfang
    • Fehlende planwidrige Gesetzeslücke für eine Ausweitung auf schwerbehinderte Kinder ohne Altersbegrenzung
    • Verfassungsgemäßigkeit der Vorschrift des § 17 Abs. 2 Erbschaftssteuergesetz
  6. Fazit
    • Zusammenfassung der Gerichtsentscheidung und Klageabweisung
    • Bewertung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift
    • Schlussfolgerung der Entscheidung mit Kostenfolge

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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