niedriger Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige EU-Gemeinschaftsrecht

Juli 25, 2017
niedriger Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige EU-Gemeinschaftsrecht

niedriger Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige EU-Gemeinschaftsrecht

FG Baden-Württemberg 2 K 1986/07

Streitig ist, ob Paragraf 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Paragraf 16 Abs. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) das europäische Gemeinschaftsrecht verletzt.

RA und Notar Krau

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 13. August 2008 entschieden, dass die Anwendung des niedrigeren Freibetrags

für beschränkt Steuerpflichtige nach Paragraf 16 Abs. 2 ErbStG

auf britische Staatsbürger, die in Deutschland ein Ferienhaus geschenkt bekommen haben, nicht gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstößt.

Sachverhalt

Die Kläger, drei in Großbritannien wohnhafte Geschwister, erhielten von ihrem Vater ein in Deutschland gelegenes Grundstück.

Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und gewährte dabei nur den für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehenen Freibetrag.

niedriger Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige EU-Gemeinschaftsrecht

Die Kläger machten geltend, dass die Anwendung des niedrigeren Freibetrags gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, da sie als britische Staatsbürger diskriminiert würden.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Die Anwendung des niedrigeren Freibetrags sei nicht diskriminierend und verstoße nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.

Beschränkte Steuerpflicht

Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Freibetrag

Für beschränkt Steuerpflichtige gilt ein niedrigerer Freibetrag als für unbeschränkt Steuerpflichtige.

Gemeinschaftsrecht

niedriger Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige EU-Gemeinschaftsrecht

Das Gemeinschaftsrecht verbietet Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit.

Keine Diskriminierung

Die Anwendung des niedrigeren Freibetrags ist im Streitfall nicht diskriminierend, da sie nicht an die Staatsangehörigkeit der Kläger anknüpft,

sondern an ihren fehlenden Wohnsitz in Deutschland.

Indirekte Diskriminierung

Die unterschiedliche Behandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen könnte eine indirekte Diskriminierung darstellen, wenn sie auf gleichartige Situationen angewandt wird.

Keine gleichartigen Situationen

Im Streitfall liegen keine gleichartigen Situationen vor, da unbeschränkt Steuerpflichtige mit ihrem gesamten Vermögen der deutschen Schenkungsteuer unterliegen,

während beschränkt Steuerpflichtige nur für ihr inländisches Vermögen besteuert werden.

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Ferienhaus

Da es sich bei dem geschenkten Grundstück um ein Ferienhaus handelt, ist es nicht als das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen des Schenkers anzusehen.

Daher ist die Anwendung des niedrigeren Freibetrags gerechtfertigt.

Fazit

Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg bestätigt die Zulässigkeit der unterschiedlichen

Behandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen im Erbschaftsteuerrecht.

Die Anwendung des niedrigeren Freibetrags für beschränkt Steuerpflichtige ist nicht diskriminierend und verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.

RA und Notar Krau

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