niedriger Freibetrag für beschränkt Steuerpflichtige EU-Gemeinschaftsrecht
FG Baden-Württemberg 2 K 1986/07
Streitig ist, ob § 2 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 16 Abs. 2 Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) das europäische Gemeinschaftsrecht verletzt.
Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 13. August 2008 entschieden, dass die Anwendung des niedrigeren Freibetrags
für beschränkt Steuerpflichtige nach § 16 Abs. 2 ErbStG
auf britische Staatsbürger, die in Deutschland ein Ferienhaus geschenkt bekommen haben, nicht gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstößt.
Sachverhalt
Die Kläger, drei in Großbritannien wohnhafte Geschwister, erhielten von ihrem Vater ein in Deutschland gelegenes Grundstück.
Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest und gewährte dabei nur den für beschränkt Steuerpflichtige vorgesehenen Freibetrag.
Die Kläger machten geltend, dass die Anwendung des niedrigeren Freibetrags gegen das Gemeinschaftsrecht verstoße, da sie als britische Staatsbürger diskriminiert würden.
Entscheidung des Finanzgerichts
Das Finanzgericht wies die Klage ab.
Die Anwendung des niedrigeren Freibetrags sei nicht diskriminierend und verstoße nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.
Beschränkte Steuerpflicht
Beschränkt steuerpflichtig sind Personen, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Freibetrag
Für beschränkt Steuerpflichtige gilt ein niedrigerer Freibetrag als für unbeschränkt Steuerpflichtige.
Gemeinschaftsrecht
Das Gemeinschaftsrecht verbietet Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit.
Keine Diskriminierung
Die Anwendung des niedrigeren Freibetrags ist im Streitfall nicht diskriminierend, da sie nicht an die Staatsangehörigkeit der Kläger anknüpft,
sondern an ihren fehlenden Wohnsitz in Deutschland.
Indirekte Diskriminierung
Die unterschiedliche Behandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen könnte eine indirekte Diskriminierung darstellen, wenn sie auf gleichartige Situationen angewandt wird.
Keine gleichartigen Situationen
Im Streitfall liegen keine gleichartigen Situationen vor, da unbeschränkt Steuerpflichtige mit ihrem gesamten Vermögen der deutschen Schenkungsteuer unterliegen,
während beschränkt Steuerpflichtige nur für ihr inländisches Vermögen besteuert werden.
Ferienhaus
Da es sich bei dem geschenkten Grundstück um ein Ferienhaus handelt, ist es nicht als das gesamte oder nahezu das gesamte Vermögen des Schenkers anzusehen.
Daher ist die Anwendung des niedrigeren Freibetrags gerechtfertigt.
Fazit
Das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg bestätigt die Zulässigkeit der unterschiedlichen
Behandlung von beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen im Erbschaftsteuerrecht.
Die Anwendung des niedrigeren Freibetrags für beschränkt Steuerpflichtige ist nicht diskriminierend und verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.