Nießbrauch an Dauernutzungsrecht

September 19, 2024

Nießbrauch an Dauernutzungsrecht

OLG München 34 Wx 27/16

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts wird zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe,

dass die Bevollmächtigung zur Zustimmungserklärung aus dem Stadtratsbeschluss hervorgehen muss.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten.

Der Geschäftswert beträgt 5.000 €.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Sachverhalt:

Ein Insolvenzverwalter wollte ein Nießbrauchsrecht an einem Dauernutzungsrecht bestellen.

Das Dauernutzungsrecht war mit einem Zustimmungserfordernis für Veräußerungen und Übertragungen belastet.

Die Stadt L. als Eigentümerin erteilte zunächst ihre Zustimmung, widerrief diese jedoch später.

Das Grundbuchamt beanstandete das Fehlen der Zustimmung und forderte einen Nachweis sowie einen Stadtratsbeschluss.

Die Beteiligten legten Beschwerde ein und argumentierten, dass keine Zustimmung erforderlich sei.

Entscheidungsgründe:

Nießbrauch an Dauernutzungsrecht

  • Das OLG München bestätigte die Zwischenverfügung des Grundbuchamts mit der Maßgabe, dass aus dem Stadtratsbeschluss die Bevollmächtigung zur Zustimmungserklärung hervorgehen muss.
  • Das Dauernutzungsrecht ist ein veräußerliches und vererbliches dingliches Recht, das mit einer Veräußerungsbeschränkung belastet werden kann. Ob auch eine Belastungsbeschränkung möglich ist, blieb offen.
  • Da keine Belastungsbeschränkung vereinbart war, greift § 1069 Abs. 1 BGB. Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Recht richtet sich nach den Vorschriften für die Übertragung des Rechts, einschließlich Zustimmungserfordernissen.
  • Die Regelungen des WEG schließen die Anwendung von § 1069 Abs. 1 BGB nicht aus.
  • Eine einschränkende Auslegung von § 1069 Abs. 1 BGB ist nicht geboten, da der Nießbraucher teilweise in die Rechtsstellung des Dauernutzungsberechtigten einrückt.
  • Das Schweigen der Vertragsparteien lässt keine Rückschlüsse auf ihren Willen bezüglich einer Beschränkung des Zustimmungserfordernisses zu.
  • Die Bewilligungsbefugnis des Insolvenzverwalters ist aufgrund des Zustimmungserfordernisses eingeschränkt.
  • Die Zustimmung der Stadt L. ist als Zustimmung zur Übertragung des Erbbaurechts auszulegen.
  • Die Zustimmung wurde wirksam erteilt, da der Notar eine Empfangsvollmacht hatte.
  • Die Zustimmung kann bis zum Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt widerrufen werden.
  • Der Widerruf war wirksam und betraf auch die dingliche Rechtsübertragung.
  • Es fehlt am Nachweis der Eigentümerzustimmung, daher durfte das Grundbuchamt die Vorlage verlangen.
  • Die Zwischenverfügung war zulässig, da der Mangel behebbar ist.
  • Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen, da die Frage der Widerruflichkeit einer Eigentümerzustimmung höchstrichterlich geklärt werden muss.

Fazit:

Die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Dauernutzungsrecht bedarf der Zustimmung des Grundstückseigentümers,

wenn für die Übertragung des Dauernutzungsrechts eine Zustimmungspflicht vereinbart wurde.

Die Zustimmung kann bis zum Eingang des Eintragungsantrags beim Grundbuchamt widerrufen werden. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen, aber die Rechtsbeschwerde zugelassen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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