Bestellung Nießbrauch an Kommanditanteil kann nicht in Handelsregister eingetragen werden – OLG Köln 18 Wx 18/19
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 07.10.2019 (18 Wx 18/19) befasst sich mit der Frage,
ob die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil in das Handelsregister eingetragen werden kann. Das Gericht entschied, dass dies nicht möglich ist.
Hintergrund des Falls:
Eine Kommanditistin einer Gesellschaft hatte einen Teil ihres Kommanditanteils auf eine andere Person übertragen
und sich dabei einen lebenslangen Nießbrauch an 80% des übertragenen Anteils vorbehalten.
Der entsprechende Eintragungsantrag wurde vom Handelsregister zurückgewiesen, da eine solche Eintragung gesetzlich nicht vorgesehen sei.
Gegen diese Entscheidung legte die Kommanditistin Beschwerde ein.
Entscheidung des Gerichts:
Das Oberlandesgericht Köln bestätigte die Entscheidung des Handelsregisters und wies die Beschwerde zurück.
Begründung:
Grundsätzlich können nur Tatsachen in das Handelsregister eingetragen werden, deren Eintragung gesetzlich vorgesehen ist.
Dies ist beim Nießbrauch an einem Kommanditanteil nicht der Fall.
Eine Eintragung nicht eintragungspflichtiger Tatsachen ist nur dann möglich, wenn ein erhebliches Bedürfnis des Rechtsverkehrs an deren Verlautbarung besteht.
Das Gericht argumentierte, dass ein solches Bedürfnis im vorliegenden Fall nicht gegeben sei.
Es führte aus, dass der Nießbrauch keine Haftung des Nießbrauchers im Außenverhältnis begründe und diesem auch kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung zustehe.
Zwar bedürfen Grundlagenentscheidungen gemäß § 1071 BGB der Zustimmung des Nießbrauchers, dies bedeute aber nicht,
dass die Zustimmung des Nießbrauchers konstitutive Bedeutung für die entsprechende Beschlussfassung innerhalb der Kommanditgesellschaft habe.
Konsequenzen der Entscheidung:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hat zur Folge, dass die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann.
Dies gilt auch dann, wenn der Nießbrauch nur zu einem prozentualen Anteil des Rechts bestellt wird.
Bedeutung der Entscheidung:
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist von Bedeutung für die Praxis, da sie Klarheit darüber schafft,
dass die Bestellung eines Nießbrauchs an einem Kommanditanteil nicht in das Handelsregister eingetragen werden kann.
Dies ist insbesondere für Notare und Rechtsanwälte relevant, die bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und der Übertragung von Kommanditanteilen beraten.
Rechtsbeschwerde:
Im Hinblick auf die Divergenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung wurde die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.
Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln bestätigen wird.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.