noch zu errichtendes Pflegeheim als Erben eingesetzt
Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 174/97
Das Bayerische Oberste Landesgericht hatte über die Wirksamkeit einer Erbeinsetzung in einem Testament zu entscheiden,
in dem die Erblasserin ein noch zu errichtendes Pflegeheim als Erben eingesetzt hatte.
Der Fall:
Eine junge Frau verstarb und hinterließ ein handschriftliches Testament.
Darin setzte sie eine Stiftung und ein Pflegeheim, das sie mit Freunden aufbauen wollte, zu je hälftigen Erben ein.
Das Pflegeheim existierte zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung noch nicht.
Die Freunde der Erblasserin machten geltend, dass sie als Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, die das Pflegeheim errichten sollte, Erben geworden seien.
Der Bruder der Erblasserin focht das Testament an und beantragte die Erteilung eines Erbscheins als alleiniger Erbe.
Die Entscheidung des Gerichts:
Das Gericht entschied, dass die Erbeinsetzung des noch zu errichtenden Pflegeheims unwirksam ist.
Die Bestimmung des Erben sei nicht ausreichend bestimmt, da weder der Name, der Zweck noch die Organisation des Pflegeheims im Testament festgelegt seien.
Auch könne die Bestimmung des Erben nicht dem Belieben eines Dritten überlassen werden.
Das Gericht stellte weiter fest, dass der Bruder der Erblasserin wirksam enterbt wurde, da die von ihm erklärte Testamentsanfechtung nicht durchgriff.
Die Erblasserin hatte ihren Bruder enterbt, da er Drogen konsumierte und alkoholkrank war.
Das Gericht sah keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Erblasserin bei der Enterbung von falschen Voraussetzungen ausgegangen war.
Hinsichtlich der Hälfte des Nachlasses, die dem Pflegeheim zugedacht war, trat die gesetzliche Erbfolge ein.
Da der Bruder enterbt war, wurde der Nachlass an die Stiftung und den Bruder zu gleichen Teilen verteilt.
Bedeutung der Entscheidung:
Die Entscheidung verdeutlicht die Anforderungen an die Bestimmtheit der Erbeinsetzung in einem Testament.
Die Erbeinsetzung muss so konkret sein, dass der Erbe zweifelsfrei bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, ist die Erbeinsetzung unwirksam und es tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
Die Entscheidung zeigt auch, dass die Bestimmung des Erben nicht dem Belieben eines Dritten überlassen werden kann.
Der Erblasser muss den Erben selbst bestimmen.
Zusammenfassend lässt sich sagen:
Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist daher von grundsätzlicher Bedeutung für die Praxis
und trägt zur Klärung der Rechtslage bei der Errichtung und Auslegung von Testamenten bei.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.