Notar als Testamentsvollstrecker Anlage zum Testament enthält Ernennung

Juli 23, 2017

Notar als Testamentsvollstrecker Anlage zum Testament enthält Ernennung

OLG Bremen 5 W 13/14

v. 15.07.2014

Nichtigkeit

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Ein Notar darf nicht in einem von ihm beurkundeten Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Geschieht dies dennoch, ist die Ernennung unwirksam.

Sachverhalt:

Notar als Testamentsvollstrecker Anlage zum Testament enthält Ernennung

Ein Erblasser hatte in einem vom Notar X beurkundeten Testament (Testament 1) festgelegt, dass er dem Notar

einen verschlossenen Umschlag mit einer privatschriftlichen Verfügung übergeben habe, die die Ernennung des Testamentsvollstreckers enthalte.

In dieser als „Anlage zum Testament“ bezeichneten Verfügung hatte der Erblasser den Notar X zum Testamentsvollstrecker ernannt.

Das Nachlassgericht erteilte daraufhin dem Notar X ein Testamentsvollstreckerzeugnis.

Eine Vermächtnisnehmerin des Erblassers beantragte die Einziehung des Testamentsvollstreckerzeugnisses,

da die Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker unwirksam sei.

Rechtliche Würdigung:

Das Oberlandesgericht Bremen (OLG) gab der Vermächtnisnehmerin Recht.

Notar als Testamentsvollstrecker Anlage zum Testament enthält Ernennung

  • Mitwirkungsverbot des Notars: Nach §§ 27, 7 Nr. 1 Beurkundungsgesetz (BeurkG) darf ein Notar nicht an der Beurkundung mitwirken, wenn die Willenserklärung darauf gerichtet ist, ihm selbst einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen. Dies gilt auch für die Ernennung zum Testamentsvollstrecker.
  • Nichtigkeit der Ernennung: Wird ein Notar dennoch in einem von ihm beurkundeten Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt, ist die Ernennung gemäß § 125 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nichtig.
  • Öffentliches Testament: Im vorliegenden Fall hatte der Erblasser durch die Übergabe der „Anlage zum Testament“ an den beurkundenden Notar ein öffentliches Testament im Sinne von § 2232 BGB errichtet.
  • Umgehung des Mitwirkungsverbots: Die vom Erblasser gewählte Vorgehensweise stellte eine unzulässige Umgehung des Mitwirkungsverbots des Notars dar. Die Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker wurde dadurch zum Bestandteil des vom Notar beurkundeten Testaments.

Ergebnis:

Das OLG wies das Nachlassgericht an, das Testamentsvollstreckerzeugnis einzuziehen.

Die Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker war unwirksam.

Zusätzliche Informationen:

  • Beschwerdebefugnis der Vermächtnisnehmerin: Die Vermächtnisnehmerin war zur Beschwerde gegen die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses berechtigt, da sie durch die Ernennung des Notars in ihren Rechten beeinträchtigt sein konnte.
  • Kostenentscheidung: Der Notar hatte die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
  • Rechtsbeschwerde: Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Bedeutung des Beschlusses:

Notar als Testamentsvollstrecker Anlage zum Testament enthält Ernennung

Der Beschluss verdeutlicht das strikte Mitwirkungsverbot des Notars bei der Ernennung zum Testamentsvollstrecker in einem von ihm beurkundeten Testament.

Dieses Verbot dient dem Schutz des Erblassers und soll Interessenkonflikte des Notars vermeiden.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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