Der Notar als Testamentsvollstrecker – Eine Gratwanderung zwischen Wunsch und Gesetz
Der Wunsch, den eigenen Notar als Testamentsvollstrecker einzusetzen, ist nachvollziehbar.
Schließlich kennt dieser die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Erblassers oft besser als jeder andere und genießt in der Regel dessen Vertrauen.
Doch die Rechtslage in Deutschland setzt diesem Wunsch enge Grenzen.
Das Problem:
Ein Notar darf gemäß §§ 27, 7 Nr. 1 Beurkundungsgesetz (BeurkG) nicht an der Beurkundung mitwirken, wenn die Willenserklärung darauf gerichtet ist, ihm selbst einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.
Die Ernennung zum Testamentsvollstrecker, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt, stellt einen solchen Vorteil dar.
Daher darf ein Notar nicht in einem von ihm beurkundeten Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Geschieht dies dennoch, ist die Ernennung nichtig.
Der Fall des OLG Bremen (5 W 13/14):
Dieses Problem wurde in einem Fall vor dem Oberlandesgericht Bremen deutlich.
Ein Erblasser hatte in einem vom Notar beurkundeten Testament festgelegt, dass er dem Notar einen verschlossenen Umschlag
mit einer privatschriftlichen Verfügung übergeben habe, die die Ernennung des Testamentsvollstreckers enthalte.
In dieser Verfügung hatte der Erblasser den Notar zum Testamentsvollstrecker ernannt.
Das OLG Bremen entschied, dass diese Ernennung nichtig ist.
Begründung des OLG Bremen:
Mitwirkungsverbot: Der Notar hat gegen das in §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG verankerte Mitwirkungsverbot verstoßen.
Wie kann der Notar dennoch Testamentsvollstrecker werden?
Es gibt jedoch Möglichkeiten, den Wunsch des Erblassers zu erfüllen und den Notar als Testamentsvollstrecker einzusetzen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen:
Wichtig:
Fazit:
Der Wunsch, den eigenen Notar als Testamentsvollstrecker einzusetzen, ist zwar verständlich, aber rechtlich nicht immer einfach umzusetzen.
Durch die Wahl der richtigen Form der letztwilligen Verfügung kann jedoch sichergestellt werden, dass die Ernennung des Notars wirksam ist und dem Willen des Erblassers entsprochen wird.
Zusätzliche Hinweise: