Notar als Testamentsvollstrecker

November 30, 2024

Der Notar als Testamentsvollstrecker – Eine Gratwanderung zwischen Wunsch und Gesetz

RA und Notar Krau

Der Wunsch, den eigenen Notar als Testamentsvollstrecker einzusetzen, ist nachvollziehbar.

Schließlich kennt dieser die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Erblassers oft besser als jeder andere und genießt in der Regel dessen Vertrauen.

Doch die Rechtslage in Deutschland setzt diesem Wunsch enge Grenzen.

Das Problem:

Ein Notar darf gemäß §§ 27, 7 Nr. 1 Beurkundungsgesetz (BeurkG) nicht an der Beurkundung mitwirken, wenn die Willenserklärung darauf gerichtet ist, ihm selbst einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen.

Die Ernennung zum Testamentsvollstrecker, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt, stellt einen solchen Vorteil dar.

Daher darf ein Notar nicht in einem von ihm beurkundeten Testament zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Geschieht dies dennoch, ist die Ernennung nichtig.

Notar als Testamentsvollstrecker

Der Fall des OLG Bremen (5 W 13/14):

Dieses Problem wurde in einem Fall vor dem Oberlandesgericht Bremen deutlich.

Ein Erblasser hatte in einem vom Notar beurkundeten Testament festgelegt, dass er dem Notar einen verschlossenen Umschlag

mit einer privatschriftlichen Verfügung übergeben habe, die die Ernennung des Testamentsvollstreckers enthalte.

In dieser Verfügung hatte der Erblasser den Notar zum Testamentsvollstrecker ernannt.

Das OLG Bremen entschied, dass diese Ernennung nichtig ist.

Begründung des OLG Bremen:

Mitwirkungsverbot: Der Notar hat gegen das in §§ 27, 7 Nr. 1 BeurkG verankerte Mitwirkungsverbot verstoßen.

  • Öffentliches Testament: Durch die Übergabe der Verfügung in einem verschlossenen Umschlag an den beurkundenden Notar wurde ein öffentliches Testament im Sinne von § 2232 BGB geschaffen.
  • Umgehung des Gesetzes: Die Vorgehensweise des Erblassers stellte eine unzulässige Umgehung des Mitwirkungsverbots dar.

Wie kann der Notar dennoch Testamentsvollstrecker werden?

Es gibt jedoch Möglichkeiten, den Wunsch des Erblassers zu erfüllen und den Notar als Testamentsvollstrecker einzusetzen, ohne gegen das Gesetz zu verstoßen:

  • Eigenhändiges Testament: Der Erblasser kann ein eigenhändiges Testament verfassen, in dem er den Notar zum Testamentsvollstrecker ernennt.
  • Beurkundung durch einen anderen Notar: Der Erblasser kann die letztwillige Verfügung, die die Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker enthält, von einem anderen Notar beurkunden lassen.
  • Ergänzungstestament: Der Erblasser kann ein Ergänzungstestament errichten, in dem er den Notar zum Testamentsvollstrecker ernennt. Dieses Ergänzungstestament kann eigenhändig oder von einem anderen Notar beurkundet werden.

Wichtig:

  • Klare Trennung: Bei der Ernennung des Notars im Ergänzungstestament ist darauf zu achten, dass dieses klar vom ursprünglichen Testament getrennt ist und keine unzulässige Verknüpfung besteht.
  • Keine Umgehung: Die gewählte Lösung darf nicht den Anschein erwecken, dass das Mitwirkungsverbot des Notars umgangen werden soll.

Fazit:

Der Wunsch, den eigenen Notar als Testamentsvollstrecker einzusetzen, ist zwar verständlich, aber rechtlich nicht immer einfach umzusetzen.

Durch die Wahl der richtigen Form der letztwilligen Verfügung kann jedoch sichergestellt werden, dass die Ernennung des Notars wirksam ist und dem Willen des Erblassers entsprochen wird.

Zusätzliche Hinweise:

  • Beratung: Es ist ratsam, sich in Zweifelsfällen von einem Notar oder Rechtsanwalt beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die gewünschte Regelung rechtlich zulässig ist.
  • Transparenz: Der Notar sollte den Erblasser über die rechtlichen Vorgaben und möglichen Lösungen aufklären.
  • Interessenkonflikt: Der Notar sollte prüfen, ob in seiner Person ein Interessenkonflikt besteht, der die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker ausschließt.

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.