Notar Entwurfsgebühr zurückgenommener Beurkundungsauftrag
LG Düsseldorf 25 T 187/16
Er fand einen Kaufinteressenten und beauftragte einen Notar mit der Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs.
Der Notar fertigte den Entwurf an und übermittelte ihn den Beteiligten.
Die Verkäuferin trat jedoch vom Verkauf zurück, so dass der Kaufvertrag nicht beurkundet wurde.
Der Notar stellte der Verkäuferin daraufhin die Kosten für die Erstellung des Entwurfs in Rechnung.
Die Verkäuferin verweigerte die Zahlung und beantragte eine gerichtliche Entscheidung über die Kostenrechnung.
Entscheidung des LG Düsseldorf:
Das LG Düsseldorf hob die Kostenrechnung des Notars auf.
Begründung:
Die Kostenberechnung eines Notars muss gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses enthalten.
Bei der Entwurfsgebühr nach Nummer 24100 KV GNotKG ist auch die Angabe der Nummer der Gebühr erforderlich, die für das Beurkundungsverfahren entstehen würde.
Nur so kann der der Entwurfsgebühr zugrunde gelegte Gebührensatz nachvollzogen werden.
Im vorliegenden Fall hatte der Notar in der Kostenrechnung lediglich die Nummer 24100 KV GNotKG angegeben,
nicht aber die Nummer der Gebühr für das Beurkundungsverfahren (Nummer 21100 KV GNotKG).
Dies verstieß gegen das Zitiergebot.
Gemäß § 19 Abs. 3 Nr. 2 GNotKG soll die Kostenberechnung auch die Wertvorschriften enthalten, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt.
Im vorliegenden Fall hatte der Notar in der Kostenrechnung keine Wertvorschriften aufgeführt.
Dies war zwar nach § 19 Abs. 4 GNotKG nicht zwingend erforderlich, jedoch konnte die Kostenberechnung
gemäß § 19 Abs. 5 GNotKG durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben werden, wenn sie nicht den Vorschriften des § 19 Abs. 3 GNotKG entsprach.
Da die Kostenberechnung des Notars sowohl gegen das Zitiergebot als auch gegen die Sollvorschrift zur Angabe der Wertvorschriften verstieß,
hob das LG Düsseldorf die Kostenrechnung auf.
Fazit:
Das LG Düsseldorf hat in diesem Beschluss entschieden, dass die Kostenberechnung eines Notars für die Erstellung eines Kaufvertragsentwurfs
sowohl die Nummer der Entwurfsgebühr als auch die Nummer der Gebühr für das Beurkundungsverfahren enthalten muss.
Außerdem soll die Kostenberechnung die Wertvorschriften enthalten, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt.
Der Beschluss verdeutlicht die Bedeutung der Formerfordernisse für die Kostenberechnung eines Notars.
Nur wenn die Kostenberechnung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann der Notar seine Gebühren gegenüber dem Kostenschuldner durchsetzen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.