Notarhaftung nach § 19 I 1 BNotO durch Amtspflichtverletzung bei Beurkundung

Dezember 6, 2025

Notarhaftung nach § 19 I 1 BNotO durch Amtspflichtverletzung bei Beurkundung

Gericht: OLG Frankfurt 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 06.12.2017
Aktenzeichen: 4 U 178/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2017:1206.4U178.16.00
Dokumenttyp: Urteil

Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 21. Juli 2016, 2-22 O 10/15

Worum geht es in diesem Fall?

In diesem Rechtsstreit klagte eine Bank (die Klägerin) gegen einen Notar (den Beklagten). Es ging um viel Geld, das verloren ging, weil Kreditsicherheiten unwirksam waren.

Der Hintergrund ist folgender: Ein wohlhabender Mann, im Text „Streithelfer zu 2“ genannt, wollte einen Kredit über 1,8 Millionen Euro von der Bank. Dieser Mann stand jedoch unter rechtlicher Betreuung. Das bedeutet, er durfte über sein Vermögen nicht alleine entscheiden. Für alle größeren Geldgeschäfte brauchte er die Zustimmung seiner Betreuerin (seiner Mutter). Dieser Schutz nennt sich „Einwilligungsvorbehalt“.

Der Mann ging zu dem beklagten Notar, um sogenannte Grundschulden auf seine Immobilien eintragen zu lassen. Diese Grundschulden dienten der Bank als Sicherheit für den Kredit. Der Notar beurkundete diese Grundschulden. Allerdings holte er dabei nicht die notwendige Genehmigung der Betreuerin ein. Er wies auch nicht darauf hin, dass die Geschäfte ohne diese Genehmigung unwirksam sein könnten.

Die Bank vertraute auf die Urkunden des Notars und zahlte das Geld aus. Der Mann unter Betreuung überwies das Geld sofort an verschiedene dritte Personen weiter, darunter eine Anwältin und einen dubiosen Berater namens Herrn B. Das Geld war schnell verschwunden. Als die Mutter von den Geschäften erfuhr, verweigerte sie die Genehmigung. Damit waren die Kreditsicherheiten wertlos. Die Bank wollte nun ihren Schaden vom Notar ersetzt haben.

Die Entscheidung des Gerichts

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied weitgehend zugunsten der Bank. Der Notar wurde verurteilt, an die Bank 641.000,00 Euro zu zahlen, plus Zinsen. Außerdem muss er für weitere Schäden haften, die in der Zukunft noch entstehen könnten.

Nur einen kleinen Teil der Klage (über 70.000 Euro) wies das Gericht vorerst ab. Der Grund hierfür liegt in einer rechtlichen Besonderheit der Notarhaftung, auf die später eingegangen wird.

Notarhaftung nach § 19 I 1 BNotO durch Amtspflichtverletzung bei Beurkundung

Warum muss der Notar haften?

Das Gericht stellte fest, dass der Notar seine Amtspflichten verletzt hat. Ein Notar muss sehr sorgfältig arbeiten. Wenn Zweifel daran bestehen, ob eine Person geschäftsfähig ist (also Verträge alleine schließen darf), muss der Notar dies klären oder zumindest in der Urkunde warnen.

1. Das Problem mit der Büroorganisation: Der Notar verteidigte sich damit, dass er von der Betreuung des Mannes nichts gewusst habe. Das Gericht glaubte ihm zwar, dass er es im Moment der Unterschrift vielleicht nicht „im Kopf“ hatte. Aber das Gericht sagte: Er hätte es wissen müssen.

In der Kanzlei des Notars gab es nämlich Hinweise auf die Betreuung:

  • Es gab eine andere Akte (ein Bußgeldverfahren), in der die Betreuung erwähnt wurde.
  • In der Kanzlei arbeitete ein Herr B. Dieser Herr B war ein früherer Anwalt, der seine Zulassung verloren hatte und wegen Betrugs vorbestraft war. Herr B wusste genau, dass der Mann unter Betreuung stand.
  • Der Notar hatte sein Büro schlecht organisiert. Er ließ Herrn B dort schalten und walten, ohne ihn richtig zu kontrollieren. Wäre die Büroorganisation ordentlich gewesen, hätte der Notar bei einer Überprüfung vor dem Termin bemerken müssen, dass der Mann unter Betreuung steht.

2. Fahrlässigkeit: Weil der Notar seine Kanzlei nicht ordentlich organisierte und Hinweise ignorierte, handelte er fahrlässig. Er hätte in die Urkunde schreiben müssen: „Achtung, hier ist eine Genehmigung vom Betreuungsgericht nötig.“ Hätte er das getan, hätte die Bank das Geld nicht ausgezahlt. Sein Fehler war also die Ursache für den Verlust des Geldes.

Die Frage der „anderweitigen Ersatzmöglichkeit“

Ein Notar haftet bei Fahrlässigkeit oft nur „subsidiär“. Das ist ein schwieriges Wort, das bedeutet: Er muss nur zahlen, wenn der Geschädigte (die Bank) das Geld nicht von jemand anderem zurückbekommen kann.

Das Gericht prüfte daher, ob die Bank das Geld woanders holen könnte:

  • Vom Mann unter Betreuung? Nein, denn er ist durch das Gesetz geschützt. Wer geschäftsunfähig ist, muss Geld, das er verprasst hat, oft nicht zurückzahlen.
  • Von der Anwältin A? Sie hatte einen großen Teil des Geldes bekommen. Die Bank hatte sie schon verklagt und gewonnen. Aber die Anwältin ist mittlerweile pleite und krank. Dort ist also nichts mehr zu holen. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass eine Vollstreckung sinnlos wäre.
  • Von Kriminellen im Ausland? Teile des Geldes flossen an Betrüger im Ausland. Das Gericht entschied, dass es der Bank nicht zuzumuten ist, dort langwierige und aussichtslose Prozesse zu führen.

Der Teil-Erfolg des Notars: Bei drei kleineren Summen (zusammen 70.000 Euro), die an Herrn B und zwei andere Personen flossen, sagte das Gericht: Hier hat die Bank noch nicht genug versucht, das Geld zurückzuholen. Diese Personen leben in Deutschland. Die Bank muss erst versuchen, diese Leute zu verklagen oder zu vollstrecken. Erst wenn das scheitert, muss der Notar auch diese 70.000 Euro zahlen.

Fazit

Der Notar hat seine Aufsichtspflichten im eigenen Büro verletzt. Er hätte wissen müssen, dass sein Kunde unter Betreuung steht. Weil er die Bank nicht warnte, ist er für den Großteil des Schadens verantwortlich. Er muss fast den gesamten verlorenen Betrag ersetzen, da die Bank das Geld von den direkten Empfängern nicht zurückbekommen kann.

RA und Notar Krau

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