
Notarhaftung nach Paragraf 19 I 1 BNotO durch Amtspflichtverletzung bei Beurkundung
Gericht: OLG Frankfurt 4. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 06.12.2017
Aktenzeichen: 4 U 178/16
ECLI: ECLI:DE:OLGHE:2017:1206.4U178.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Verfahrensgang
vorgehend LG Frankfurt, 21. Juli 2016, 2-22 O 10/15
In diesem Rechtsstreit klagte eine Bank (die Klägerin) gegen einen Notar (den Beklagten). Es ging um viel Geld, das verloren ging, weil Kreditsicherheiten unwirksam waren.
Der Hintergrund ist folgender: Ein wohlhabender Mann, im Text „Streithelfer zu 2“ genannt, wollte einen Kredit über 1,8 Millionen Euro von der Bank. Dieser Mann stand jedoch unter rechtlicher Betreuung. Das bedeutet, er durfte über sein Vermögen nicht alleine entscheiden. Für alle größeren Geldgeschäfte brauchte er die Zustimmung seiner Betreuerin (seiner Mutter). Dieser Schutz nennt sich „Einwilligungsvorbehalt“.
Der Mann ging zu dem beklagten Notar, um sogenannte Grundschulden auf seine Immobilien eintragen zu lassen. Diese Grundschulden dienten der Bank als Sicherheit für den Kredit. Der Notar beurkundete diese Grundschulden. Allerdings holte er dabei nicht die notwendige Genehmigung der Betreuerin ein. Er wies auch nicht darauf hin, dass die Geschäfte ohne diese Genehmigung unwirksam sein könnten.
Die Bank vertraute auf die Urkunden des Notars und zahlte das Geld aus. Der Mann unter Betreuung überwies das Geld sofort an verschiedene dritte Personen weiter, darunter eine Anwältin und einen dubiosen Berater namens Herrn B. Das Geld war schnell verschwunden. Als die Mutter von den Geschäften erfuhr, verweigerte sie die Genehmigung. Damit waren die Kreditsicherheiten wertlos. Die Bank wollte nun ihren Schaden vom Notar ersetzt haben.
Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied weitgehend zugunsten der Bank. Der Notar wurde verurteilt, an die Bank 641.000,00 Euro zu zahlen, plus Zinsen. Außerdem muss er für weitere Schäden haften, die in der Zukunft noch entstehen könnten.
Nur einen kleinen Teil der Klage (über 70.000 Euro) wies das Gericht vorerst ab. Der Grund hierfür liegt in einer rechtlichen Besonderheit der Notarhaftung, auf die später eingegangen wird.
Das Gericht stellte fest, dass der Notar seine Amtspflichten verletzt hat. Ein Notar muss sehr sorgfältig arbeiten. Wenn Zweifel daran bestehen, ob eine Person geschäftsfähig ist (also Verträge alleine schließen darf), muss der Notar dies klären oder zumindest in der Urkunde warnen.
1. Das Problem mit der Büroorganisation: Der Notar verteidigte sich damit, dass er von der Betreuung des Mannes nichts gewusst habe. Das Gericht glaubte ihm zwar, dass er es im Moment der Unterschrift vielleicht nicht „im Kopf“ hatte. Aber das Gericht sagte: Er hätte es wissen müssen.
In der Kanzlei des Notars gab es nämlich Hinweise auf die Betreuung:
2. Fahrlässigkeit: Weil der Notar seine Kanzlei nicht ordentlich organisierte und Hinweise ignorierte, handelte er fahrlässig. Er hätte in die Urkunde schreiben müssen: „Achtung, hier ist eine Genehmigung vom Betreuungsgericht nötig.“ Hätte er das getan, hätte die Bank das Geld nicht ausgezahlt. Sein Fehler war also die Ursache für den Verlust des Geldes.
Ein Notar haftet bei Fahrlässigkeit oft nur „subsidiär“. Das ist ein schwieriges Wort, das bedeutet: Er muss nur zahlen, wenn der Geschädigte (die Bank) das Geld nicht von jemand anderem zurückbekommen kann.
Das Gericht prüfte daher, ob die Bank das Geld woanders holen könnte:
Der Teil-Erfolg des Notars: Bei drei kleineren Summen (zusammen 70.000 Euro), die an Herrn B und zwei andere Personen flossen, sagte das Gericht: Hier hat die Bank noch nicht genug versucht, das Geld zurückzuholen. Diese Personen leben in Deutschland. Die Bank muss erst versuchen, diese Leute zu verklagen oder zu vollstrecken. Erst wenn das scheitert, muss der Notar auch diese 70.000 Euro zahlen.
Der Notar hat seine Aufsichtspflichten im eigenen Büro verletzt. Er hätte wissen müssen, dass sein Kunde unter Betreuung steht. Weil er die Bank nicht warnte, ist er für den Großteil des Schadens verantwortlich. Er muss fast den gesamten verlorenen Betrag ersetzen, da die Bank das Geld von den direkten Empfängern nicht zurückbekommen kann.
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