Notariatsverwalter übernimmt keine wirtschaftliche Einheit § 613 a – LAG Düsseldorf 6 Sa 1438/09

September 15, 2021
Pflichtteil Pflichtteilsergänzung Stufenklage Nachlassverzeichnis

Notariatsverwalter übernimmt keine wirtschaftliche Einheit § 613 a – LAG Düsseldorf 6 Sa 1438/09

RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit der Frage, ob ein Notariatsverwalter eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 613a BGB übernimmt und damit ein Betriebsübergang stattfindet.

Hintergrund:

  • Die Klägerin war bei einem Notar beschäftigt.
  • Der Notar wurde seines Amtes enthoben und der Beklagte wurde zum Notariatsverwalter bestellt.
  • Die Klägerin machte geltend, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund eines Betriebsübergangs auf den Beklagten übergegangen sei.

Tenor:

  • Die Berufung der Klägerin wurde zurückgewiesen.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen.

Notariatsverwalter übernimmt keine wirtschaftliche Einheit § 613 a – LAG Düsseldorf 6 Sa 1438/09

Entscheidungsgründe:

  • Kein Betriebsübergang: Das Gericht stellte fest, dass kein Betriebsübergang stattgefunden hat, da ein Notariatsverwalter keine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 613a BGB übernimmt.
  • Notaramt als höchstpersönliche Tätigkeit: Die Tätigkeit eines Notars ist eine höchstpersönliche Tätigkeit, die durch einen Hoheitsakt übertragen wird.
  • Keine wirtschaftliche Tätigkeit: Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Notariats stellt keine wirtschaftliche Tätigkeit dar, die im Rahmen eines Betriebsübergangs fortgeführt werden könnte.
  • Unterschied zwischen Notarvertreter und Notariatsverwalter: Das Gericht betonte den Unterschied zwischen einem Notarvertreter und einem Notariatsverwalter. Ein Notariatsverwalter übt eine eigenständige notarielle Tätigkeit aus und begründet die Wahrnehmung eines eigenen Amtes.
  • Kein Weiterbeschäftigungsanspruch: Da kein Betriebsübergang stattgefunden hat, besteht auch kein Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin gegenüber dem Beklagten.
  • Kein Wiedereinstellungsanspruch: Die Klägerin hat keinen Wiedereinstellungsanspruch geltend gemacht und auch keine Tatsachen vorgetragen, die einen solchen Anspruch begründen könnten.
  • Keine übergesetzliche Anspruchsgrundlage: Die Klägerin kann sich nicht auf eine übergesetzliche Anspruchsgrundlage berufen, da die nachvertragliche Fürsorgepflicht keine vertraglichen Hauptpflichten begründet.

Notariatsverwalter übernimmt keine wirtschaftliche Einheit § 613 a – LAG Düsseldorf 6 Sa 1438/09

Fazit:

  • Ein Notariatsverwalter übernimmt keine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 613a BGB, da ihm die Aufgaben durch einen Hoheitsakt verliehen werden.
  • Ein Betriebsübergang findet daher nicht statt und das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers geht nicht auf den Notariatsverwalter über.
  • Ein Weiterbeschäftigungsanspruch oder Wiedereinstellungsanspruch besteht in solchen Fällen nicht.

Bedeutung für die Praxis:

  • Das Urteil verdeutlicht, dass die Tätigkeit eines Notars bzw. Notariatsverwalters nicht als wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Betriebsübergangsrechts anzusehen ist.
  • Arbeitnehmer, die bei einem Notar beschäftigt sind, müssen sich bewusst sein, dass ihr Arbeitsverhältnis im Falle der Amtsenthebung des Notars und der Bestellung eines Notariatsverwalters nicht automatisch auf diesen übergeht.
RA und Notar Krau

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