notariell beglaubigte maschinenschriftliche Erklärung ist kein Testament

September 14, 2017

notariell beglaubigte maschinenschriftliche Erklärung ist kein Testament

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 38/99

RA und Notar Krau

Sachverhalt:

Der Erblasser hatte in einem handschriftlichen Testament seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt und seine Tochter aus erster Ehe auf den Pflichtteil gesetzt.

Später verfasste er eine maschinengeschriebene Erklärung, in der er Zweifel an seiner Vaterschaft äußerte und bestimmte,

dass alle Zuwendungen an seine Tochter auf den Pflichtteil anzurechnen seien.

Die Unterschrift unter dieser Erklärung wurde notariell beglaubigt.

Die Tochter focht die Wirksamkeit des Testaments an und machte geltend, dass es nicht vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden sei.

Prozessverlauf:

  • Das Nachlassgericht kündigte die Erteilung eines Erbscheins an die Ehefrau als Alleinerbin an.
  • Das Landgericht wies die Beschwerde der Tochter zurück.
  • Die Tochter legte weitere Beschwerde ein.

Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:

notariell beglaubigte maschinenschriftliche Erklärung ist kein Testament

Das Bayerische Oberste Landesgericht hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.

Die Erklärung des Erblassers vom 12.8.1997 enthält keine wirksame Enterbung.

Begründung:

  • Formunwirksamkeit der Enterbung: Die Erklärung des Erblassers vom 12.8.1997 entspricht nicht den Formerfordernissen eines Testaments. Sie ist weder eigenhändig geschrieben noch in der Form eines öffentlichen Testaments errichtet worden. Daher kann sie keine wirksame Enterbung enthalten.

  • Kein Testierwille: Die Frage, ob die Erklärung auf einem Testierwillen beruht, stellt sich nur, wenn das Schriftstück die formellen Anforderungen an ein Testament erfüllt. Dies ist hier nicht der Fall.

  • Öffentliches Testament: Ein öffentliches Testament muss vor einem Notar errichtet werden. Der Erblasser muss seinen letzten Willen mündlich erklären und der Notar muss darüber eine Niederschrift aufnehmen. Die Erklärung des Erblassers vom 12.8.1997 entspricht nicht diesen Anforderungen.

  • Notarielle Beglaubigung: Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift ändert nichts an der Formunwirksamkeit der Erklärung.

Ausführliche Darstellung der Begründung:

notariell beglaubigte maschinenschriftliche Erklärung ist kein Testament

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die strengen Formerfordernisse für Testamente bestätigt.

Eine Enterbung kann nur in einem formgültigen Testament erfolgen.

Die Erklärung des Erblassers vom 12.8.1997 entsprach nicht den gesetzlichen Formerfordernissen und war daher unwirksam.

Das Gericht hat die Unterschiede zwischen einem eigenhändigen Testament und einem öffentlichen Testament dargelegt.

Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden.

Ein öffentliches Testament muss vor einem Notar errichtet werden.

Die Erklärung des Erblassers vom 12.8.1997 entsprach keiner dieser Formen.

Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist für die Praxis relevant, da sie die strengen Formerfordernisse für Testamente und die Unzulässigkeit von formlosen Enterbungen bestätigt.

Fazit:

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung die Rechte der Tochter als Pflichtteilsberechtigte gestärkt

und die Bedeutung der Testamentsform im Erbrecht hervorgehoben.

Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die strengen Formerfordernisse für Testamente und die Unzulässigkeit von formlosen Enterbungen bestätigt.

RA und Notar Krau

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