notariell beglaubigte maschinenschriftliche Erklärung ist kein Testament
Bayerisches Oberstes Landesgericht 1Z BR 38/99
Sachverhalt:
Der Erblasser hatte in einem handschriftlichen Testament seine zweite Ehefrau zur Alleinerbin eingesetzt und seine Tochter aus erster Ehe auf den Pflichtteil gesetzt.
Später verfasste er eine maschinengeschriebene Erklärung, in der er Zweifel an seiner Vaterschaft äußerte und bestimmte,
dass alle Zuwendungen an seine Tochter auf den Pflichtteil anzurechnen seien.
Die Unterschrift unter dieser Erklärung wurde notariell beglaubigt.
Die Tochter focht die Wirksamkeit des Testaments an und machte geltend, dass es nicht vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben worden sei.
Prozessverlauf:
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts:
Das Bayerische Oberste Landesgericht hob den Beschluss des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück.
Die Erklärung des Erblassers vom 12.8.1997 enthält keine wirksame Enterbung.
Begründung:
Formunwirksamkeit der Enterbung: Die Erklärung des Erblassers vom 12.8.1997 entspricht nicht den Formerfordernissen eines Testaments. Sie ist weder eigenhändig geschrieben noch in der Form eines öffentlichen Testaments errichtet worden. Daher kann sie keine wirksame Enterbung enthalten.
Kein Testierwille: Die Frage, ob die Erklärung auf einem Testierwillen beruht, stellt sich nur, wenn das Schriftstück die formellen Anforderungen an ein Testament erfüllt. Dies ist hier nicht der Fall.
Öffentliches Testament: Ein öffentliches Testament muss vor einem Notar errichtet werden. Der Erblasser muss seinen letzten Willen mündlich erklären und der Notar muss darüber eine Niederschrift aufnehmen. Die Erklärung des Erblassers vom 12.8.1997 entspricht nicht diesen Anforderungen.
Notarielle Beglaubigung: Die notarielle Beglaubigung der Unterschrift ändert nichts an der Formunwirksamkeit der Erklärung.
Ausführliche Darstellung der Begründung:
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat die strengen Formerfordernisse für Testamente bestätigt.
Eine Enterbung kann nur in einem formgültigen Testament erfolgen.
Die Erklärung des Erblassers vom 12.8.1997 entsprach nicht den gesetzlichen Formerfordernissen und war daher unwirksam.
Das Gericht hat die Unterschiede zwischen einem eigenhändigen Testament und einem öffentlichen Testament dargelegt.
Ein eigenhändiges Testament muss vom Erblasser vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden.
Ein öffentliches Testament muss vor einem Notar errichtet werden.
Die Erklärung des Erblassers vom 12.8.1997 entsprach keiner dieser Formen.
Die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist für die Praxis relevant, da sie die strengen Formerfordernisse für Testamente und die Unzulässigkeit von formlosen Enterbungen bestätigt.
Fazit:
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat in seiner Entscheidung die Rechte der Tochter als Pflichtteilsberechtigte gestärkt
und die Bedeutung der Testamentsform im Erbrecht hervorgehoben.
Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die strengen Formerfordernisse für Testamente und die Unzulässigkeit von formlosen Enterbungen bestätigt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.