notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht berechtigt zur Bestellung einer Grundschuld

Juli 21, 2017
notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht berechtigt zur Bestellung einer Grundschuld

notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht berechtigt zur Bestellung einer Grundschuld

OLG Düsseldorf I – 3 Wx 148/15·

Beschluss vom 19. August 2015

RA und Notar Krau

Der Beteiligte zu 1) erbte von seiner Mutter ein Grundstück, auf dem zu Gunsten der Beteiligten zu 2) eine Grundschuld eingetragen war.

Die Grundschuld war aufgrund eines Darlehensvertrags bestellt worden, den die Bevollmächtigte der Mutter mit der Beteiligten zu 2) abgeschlossen hatte.

Der Beteiligte zu 1) beantragte die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Grundschuld, da die Vollmacht die Bestellung der Grundschuld nicht abdecke.

Das Grundbuchamt wies den Antrag zurück.

Problem:

Das OLG Düsseldorf musste entscheiden, ob die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs vorliegen.

Insbesondere war zu prüfen, ob die Vollmacht der Mutter die Bestellung der Grundschuld abdeckte.

Lösung:

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde des Beteiligten zu 1) zurück.

Begründung:

  • Keine Verletzung gesetzlicher Vorschriften: Das Grundbuchamt hatte die Grundschuld nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eingetragen. Die Eintragung erfolgte aufgrund eines Antrags, der Voreintragung des Eigentümers und dessen Bewilligung.
  • Vertretung durch Bevollmächtigte: Die Bewilligung der Eintragung wurde wirksam von der Bevollmächtigten der Mutter erklärt.
  • Umfang der Vollmacht: Die Vollmacht umfasste die Aufnahme eines Darlehens, die Bestellung einer Grundschuld und die Bewilligung der Eintragung.

notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht berechtigt zur Bestellung einer Grundschuld

  • Form der Vollmacht: Die Vollmacht war formfrei und bedurfte keiner notariellen Beurkundung.
  • Nachweis der Erklärungen: Der Nachweis der Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden lag vor.
  • Abstrakte Bewilligung: Die Eintragungsbewilligung ist eine abstrakte Erklärung und nicht von der Wirksamkeit des Grundgeschäfts abhängig.
  • Prüfung des Grundgeschäfts: Das Grundbuchamt muss das Grundgeschäft grundsätzlich nicht prüfen. Es darf die Eintragung nur zurückweisen, wenn es zu der Überzeugung gelangt, dass das Grundgeschäft nichtig ist.
  • Wirksamkeit des Grundgeschäfts: Im vorliegenden Fall war das Grundgeschäft wirksam. Die Vollmacht deckte die Bestellung der Grundschuld ab und war formgerecht erteilt worden.

Fazit:

Der Beschluss verdeutlicht, dass eine notariell beglaubigte Vorsorgevollmacht die Bevollmächtigte zur Bestellung einer Grundschuld berechtigen kann.

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Die Vollmacht muss den Umfang der erforderlichen Rechtsgeschäfte abdecken und formgerecht erteilt sein.

Das Grundbuchamt hat das Grundgeschäft grundsätzlich nicht zu prüfen.

RA und Notar Krau

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