
Notarielle Pflicht zur Klärung der Verbrauchereigenschaft eines Urkundsbeteiligten
BGH, Urteil vom 28. 5. 2020, III ZR 58/19 (Vorinstanz: OLG Zweibrücken, Urteil vom 17. 4. 2019, 1 U 125/17)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 (III ZR 58/19) die notarielle Pflicht zur Klärung der Verbrauchereigenschaft eines Urkundsbeteiligten präzisiert.
Der Notar ist verpflichtet, zu klären, ob es sich bei einem Vertrag, dessen Beurkundung er vornimmt, um einen Verbrauchervertrag im Sinne des Paragraf 17 Abs. 2a BeurkG handelt.
Dies gilt, sofern der Status des Urkundsbeteiligten (Verbraucher oder Unternehmer) nicht offensichtlich ist.
Verbleiben nach der Klärung Zweifel an der Verbrauchereigenschaft, muss der Notar den Beteiligten wie einen Verbraucher behandeln.
In diesem Fall ist die Wartefrist des Paragraf 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG einzuhalten.
Die Abgrenzung richtet sich nach den Paragrafen 13, 14 BGB.
Maßgeblich ist die Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts (privat oder gewerblich/beruflich).
Die Verwaltung eigenen Vermögens ist in der Regel keine gewerbliche Tätigkeit.
Die Höhe der verwalteten Werte oder der Umfang der Fremdfinanzierung sind nicht ausschlaggebend.
Ausschlaggebend sind Umfang, Komplexität und Anzahl der Vorgänge.
Die Kriterien die das Steuerrecht zur bemessung eines Gewerbes nutzt sind nicht übertragbar auf die Paragrafen 13 und 14 BGB.
Verletzt der Notar seine Pflicht zur Klärung der Verbrauchereigenschaft, kann er gemäß Paragraf 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Der Schaden ist schon dadurch entstanden, das der Verbraucher nicht die vom Gesetzgeber vorgesehene Bearbeitungszeit hatte.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des Verbraucherschutzes im Beurkundungsverfahren.
Notare müssen in Zweifelsfällen den sichersten Weg wählen und die Verbraucherschutzvorschriften anwenden.
Die Klärung der Verbrauchereigenschaft ist eine Amtspflicht, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.
Das Urteil macht nochmal deutlich, dass die Beurteilung der Unternehmerschaft durch den Notar eine Einzelfallbetrachtung ist, und das diese Beurteilung zum Zeitpunkt der Beurkundung geschehen muss.
Ein Pharmavertreter erwarb vier Eigentumswohnungen zum Zweck des Weiterverkaufs.
Er machte geltend, er hätte den Vertrag bei Einhaltung der Wartefrist nicht abgeschlossen.
Der BGH entschied, dass der Notar die Verbrauchereigenschaft des Klägers hätte klären müssen.
Dieses Urteil hat in der notariellen Praxis für deutliche Beachtung gesorgt, da es die Verantwortung des Notars im Bereich des Verbraucherschutzes nochmals verstärkt hat.
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