Notarielle Pflicht zur Klärung der Verbrauchereigenschaft eines Urkundsbeteiligten
BGH, Urteil vom 28. 5. 2020, III ZR 58/19 (Vorinstanz: OLG Zweibrücken, Urteil vom 17. 4. 2019, 1 U 125/17)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 (III ZR 58/19) die notarielle Pflicht zur Klärung der Verbrauchereigenschaft eines Urkundsbeteiligten präzisiert.
Der Notar ist verpflichtet, zu klären, ob es sich bei einem Vertrag, dessen Beurkundung er vornimmt, um einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 17 Abs. 2a BeurkG handelt.
Dies gilt, sofern der Status des Urkundsbeteiligten (Verbraucher oder Unternehmer) nicht offensichtlich ist.
Verbleiben nach der Klärung Zweifel an der Verbrauchereigenschaft, muss der Notar den Beteiligten wie einen Verbraucher behandeln.
In diesem Fall ist die Wartefrist des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG einzuhalten.
Die Abgrenzung richtet sich nach den §§ 13, 14 BGB.
Maßgeblich ist die Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts (privat oder gewerblich/beruflich).
Die Verwaltung eigenen Vermögens ist in der Regel keine gewerbliche Tätigkeit.
Die Höhe der verwalteten Werte oder der Umfang der Fremdfinanzierung sind nicht ausschlaggebend.
Ausschlaggebend sind Umfang, Komplexität und Anzahl der Vorgänge.
Die Kriterien die das Steuerrecht zur bemessung eines Gewerbes nutzt sind nicht übertragbar auf die §§ 13 und 14 BGB.
Verletzt der Notar seine Pflicht zur Klärung der Verbrauchereigenschaft, kann er gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Der Schaden ist schon dadurch entstanden, das der Verbraucher nicht die vom Gesetzgeber vorgesehene Bearbeitungszeit hatte.
Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des Verbraucherschutzes im Beurkundungsverfahren.
Notare müssen in Zweifelsfällen den sichersten Weg wählen und die Verbraucherschutzvorschriften anwenden.
Die Klärung der Verbrauchereigenschaft ist eine Amtspflicht, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.
Das Urteil macht nochmal deutlich, dass die Beurteilung der Unternehmerschaft durch den Notar eine Einzelfallbetrachtung ist, und das diese Beurteilung zum Zeitpunkt der Beurkundung geschehen muss.
Ein Pharmavertreter erwarb vier Eigentumswohnungen zum Zweck des Weiterverkaufs.
Er machte geltend, er hätte den Vertrag bei Einhaltung der Wartefrist nicht abgeschlossen.
Der BGH entschied, dass der Notar die Verbrauchereigenschaft des Klägers hätte klären müssen.
Dieses Urteil hat in der notariellen Praxis für deutliche Beachtung gesorgt, da es die Verantwortung des Notars im Bereich des Verbraucherschutzes nochmals verstärkt hat.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.