Notarielle Pflicht zur Klärung der Verbrauchereigenschaft eines Urkundsbeteiligten

März 31, 2025
Anja Simon Portrait Bürovorsteherin Kanzlei Krau Rechtsanwälte

Notarielle Pflicht zur Klärung der Verbrauchereigenschaft eines Urkundsbeteiligten

BGH, Urteil vom 28. 5. 2020, III ZR 58/19 (Vorinstanz: OLG Zweibrücken, Urteil vom 17. 4. 2019, 1 U 125/17)

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 (III ZR 58/19) die notarielle Pflicht zur Klärung der Verbrauchereigenschaft eines Urkundsbeteiligten präzisiert.

Kernaussagen des BGH:

Klärungspflicht:

Der Notar ist verpflichtet, zu klären, ob es sich bei einem Vertrag, dessen Beurkundung er vornimmt, um einen Verbrauchervertrag im Sinne des Paragraf 17 Abs. 2a BeurkG handelt.

Dies gilt, sofern der Status des Urkundsbeteiligten (Verbraucher oder Unternehmer) nicht offensichtlich ist.

Zweifel an der Verbrauchereigenschaft:

Verbleiben nach der Klärung Zweifel an der Verbrauchereigenschaft, muss der Notar den Beteiligten wie einen Verbraucher behandeln.

In diesem Fall ist die Wartefrist des Paragraf 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG einzuhalten.

Notarielle Pflicht zur Klärung der Verbrauchereigenschaft eines Urkundsbeteiligten

Abgrenzung Verbraucher/Unternehmer:

Die Abgrenzung richtet sich nach den Paragrafen 13, 14 BGB.

Maßgeblich ist die Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts (privat oder gewerblich/beruflich).

Die Verwaltung eigenen Vermögens ist in der Regel keine gewerbliche Tätigkeit.

Die Höhe der verwalteten Werte oder der Umfang der Fremdfinanzierung sind nicht ausschlaggebend.

Ausschlaggebend sind Umfang, Komplexität und Anzahl der Vorgänge.

Die Kriterien die das Steuerrecht zur bemessung eines Gewerbes nutzt sind nicht übertragbar auf die Paragrafen 13 und 14 BGB.

Folgen einer Amtspflichtverletzung:

Verletzt der Notar seine Pflicht zur Klärung der Verbrauchereigenschaft, kann er gemäß Paragraf 19 Abs. 1 Satz 1 BNotO zum Schadensersatz verpflichtet sein.

Der Schaden ist schon dadurch entstanden, das der Verbraucher nicht die vom Gesetzgeber vorgesehene Bearbeitungszeit hatte.

Bedeutung für die notarielle Praxis:

Das Urteil unterstreicht die Bedeutung des Verbraucherschutzes im Beurkundungsverfahren.

Notare müssen in Zweifelsfällen den sichersten Weg wählen und die Verbraucherschutzvorschriften anwenden.

Die Klärung der Verbrauchereigenschaft ist eine Amtspflicht, deren Verletzung Schadensersatzansprüche nach sich ziehen kann.

Das Urteil macht nochmal deutlich, dass die Beurteilung der Unternehmerschaft durch den Notar eine Einzelfallbetrachtung ist, und das diese Beurteilung zum Zeitpunkt der Beurkundung geschehen muss.

Notarielle Pflicht zur Klärung der Verbrauchereigenschaft eines Urkundsbeteiligten

Hintergrund des Falles:

Ein Pharmavertreter erwarb vier Eigentumswohnungen zum Zweck des Weiterverkaufs.

Er machte geltend, er hätte den Vertrag bei Einhaltung der Wartefrist nicht abgeschlossen.

Der BGH entschied, dass der Notar die Verbrauchereigenschaft des Klägers hätte klären müssen.

Dieses Urteil hat in der notariellen Praxis für deutliche Beachtung gesorgt, da es die Verantwortung des Notars im Bereich des Verbraucherschutzes nochmals verstärkt hat.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge