notarieller Erbvertrag – BGH Beschluss vom 15.06.2010 – IV ZR 21/09
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 15. Juni 2010 (Az.: IV ZR 21/09) betrifft einen Erbstreit zwischen der Klägerin, der dritten Ehefrau des Verstorbenen, und dem Beklagten.
Die zentrale Frage ist, wer Erbe des am 28. April 2003 verstorbenen Ü. wurde.
Der Erblasser hatte in einem notariellen Erbvertrag vom 23. Oktober 1997 mit seiner zweiten Ehefrau den Beklagten als Schlusserben bestimmt.
Nach der Heirat der Klägerin am 21. Mai 2001 setzte der Erblasser diese jedoch testamentarisch als Alleinerbin ein.
Die Klägerin focht den Erbvertrag und das damit verbundene Testament wegen Übergehung ihres Pflichtteils an.
Das Berufungsgericht hatte den Beklagten als Alleinerben anerkannt.
Der BGH hob jedoch das Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung zurück.
Dies erfolgte aufgrund eines Verstoßes gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG.
Das Berufungsgericht hatte die Behauptung der Klägerin, dass die zweite Ehefrau des Erblassers aufgrund von Alzheimer-Demenz bereits seit Mitte 1996 testierunfähig gewesen sei, nicht ausreichend gewürdigt.
Der BGH stellte fest, dass diese Frage entscheidend für die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung der zweiten Ehefrau und damit auch des Erbvertrags sei.
Die Testierunfähigkeit hätte die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge gehabt, was die Klägerin möglicherweise als Erbin qualifiziert hätte.
Die Revision wurde zugelassen, um eine einheitliche Rechtsprechung zu sichern.
Weitere Einwände der Klägerin, wie die Frage der Formunwirksamkeit des Testaments oder des Ausschlusses ihres Anfechtungsrechts, wurden hingegen als unbegründet zurückgewiesen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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