notarieller Grundstückskaufvertrag Mitbeurkundung Bodengutachten

August 14, 2017
notarieller Grundstückskaufvertrag Mitbeurkundung Bodengutachten

notarieller Grundstückskaufvertrag Mitbeurkundung Bodengutachten

OLG Hamm I-22 U 67/11

Wird in notariellem Grundstückskaufvertrag auf Bodengutachten Bezug genommen, bedarf es dessen Mitbeurkundung ?

RA und Notar Krau

Der Kläger, Geschäftsführer einer GmbH, verklagte die Beklagte auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Grundstückskaufvertrag.

Die GmbH hatte von der Beklagten ein Grundstück erworben, auf dem nach Abriss der bestehenden Gebäude ein Wohn- und Geschäftsgebäudekomplex errichtet werden sollte.

Im Kaufvertrag wurde auf ein Bodengutachten aus dem Jahr 1992 Bezug genommen, das jedoch nicht mitbeurkundet wurde.

Der Kläger machte geltend, dass der Kaufvertrag wegen der fehlenden Mitbeurkundung des Bodengutachtens nichtig sei.

Zudem sei der Kaufpreis nicht fällig, da das Grundstück mit einem Mangel (Bodenverunreinigung) behaftet sei.

notarieller Grundstückskaufvertrag Mitbeurkundung Bodengutachten

Entscheidung des OLG Hamm:

Das OLG Hamm änderte das Urteil des Landgerichts ab und wies die Klage ab.

Begründung:

  1. Zulässigkeit der Klage:

Das OLG bestätigte die Zulässigkeit der Klage als prozessuale Gestaltungsklage analog Paragraf 767 ZPO.

Der Kläger sei aktivlegitimiert, da er sich in der notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung auch in sein Vermögen unterworfen habe.

  1. Unwirksamkeit des Kaufvertrags:

Das OLG Hamm entschied, dass die fehlende Mitbeurkundung des Bodengutachtens die Wirksamkeit des Kaufvertrags nicht beeinträchtigt.

Begründung:

notarieller Grundstückskaufvertrag Mitbeurkundung Bodengutachten

  • Echte vs. unechte Verweisung: Eine Mitbeurkundung ist nur bei einer „echten Verweisung“ erforderlich, d.h. wenn das Schriftstück eigene rechtsgeschäftliche Regelungsinhalte enthält. Im vorliegenden Fall lag jedoch eine „unechte Verweisung“ vor, da das Bodengutachten lediglich beschreibenden Charakter hatte und nicht die vertragliche Beschaffenheit des Grundstücks bestimmte.
  • Umfassender Gewährleistungsausschluss: Die Parteien hatten einen umfassenden Gewährleistungsausschluss vereinbart. Die Beklagte hatte keine Garantien für die Beschaffenheit des Bodens übernommen.
  • Freistellungsverpflichtung: Die Freistellungsverpflichtung der Erwerberin war im Vertrag eindeutig definiert und bedurfte keines Rückgriffs auf das Bodengutachten.
  1. Fälligkeit des Kaufpreises:

Das OLG entschied, dass der Kaufpreisanspruch der Beklagten fällig ist.

Begründung:

  • Kein Leistungsverweigerungsrecht: Der Kläger könne sich nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht wegen des Mangels berufen, da er die Wirksamkeit des Kaufvertrags bestreite und damit seine eigene Vertragstreue fehle.
  • Angebot der Mängelbeseitigung: Die Beklagte hatte die Beseitigung des Mangels angeboten.

Ergebnis:

Die Klage wurde abgewiesen, da der Kaufvertrag wirksam und der Kaufpreisanspruch fällig ist.

Leitsatz:

Wird in einem notariellen Grundstückskaufvertrag auf ein Bodengutachten Bezug genommen, bedarf es dessen Mitbeurkundung jedenfalls dann nicht,

wenn das Bodengutachten nicht die vertragliche Beschaffenheit der Kaufsache bestimmt und damit keinen eigenen rechtsgeschäftlichen Regelungsinhalt aufweist.

In diesem Fall liegt nur eine sog. unechte oder erläuternde Verweisung vor.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge