Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihren Sohn als Vorerben einsetzten.

Nach dem Tod des Ehemanns beantragte der Sohn einen Erbschein, der ihn als Miterben neben seiner Mutter ausweist.

Er behauptete, das Testament sei unwirksam, da seine Mutter bei der Testamentserrichtung testierunfähig gewesen sei.

Das Nachlassgericht wies den Antrag des Sohnes zurück und entschied, dass die Mutter Alleinerbin sei,

da das Testament im Falle der Testierunfähigkeit der Mutter in ein Einzeltestament des Vaters umzudeuten sei.

Problem:

Das OLG München musste entscheiden, ob das gemeinschaftliche Testament trotz der Testierunfähigkeit der Mutter wirksam ist

und ob eine Umdeutung in ein Einzeltestament des Vaters möglich ist.

Lösung:

Das OLG München wies die Beschwerde des Sohnes zurück und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.

Begründung:

notarielles gemeinschaftliches Testament zweifelhafte Testierfähigkeit

  • Umdeutung des gemeinschaftlichen Testaments: Ein als gemeinschaftliches Testament unwirksames Testament kann in ein Einzeltestament umgedeutet werden, wenn der testierende Ehegatte auch in Kenntnis der Unwirksamkeit der Verfügung des anderen Ehegatten seine eigene Verfügung getroffen hätte.
  • Wechselbezügliche Verfügungen: Auch wechselbezügliche Verfügungen können umgedeutet werden. § 2270 BGB steht dem nicht entgegen, da die Vorschrift nicht zwingend ist und die Testierenden die Rechtsfolgen abmildern oder ausschließen können.
  • Auslegung des Testaments: Im vorliegenden Fall ergab die Auslegung des Testaments, dass der Vater seine Ehefrau auch dann zur Alleinerbin eingesetzt hätte, wenn er gewusst hätte, dass sie testierunfähig ist. Die Eheleute waren lange verheiratet und hatten einen Überlassungsvertrag mit ihrem Sohn geschlossen. Der Vater hatte die Initiative zur Testamentserrichtung ergriffen. Es war daher davon auszugehen, dass er seine Ehefrau absichern wollte.
  • Keine gesetzlichen Erbfolge: Es war fernliegend, dass der Vater die gesetzliche Erbfolge eintreten lassen wollte. Es gab auch keine Anhaltspunkte dafür, dass er eine eigene Verfügung ohne eine entsprechende Verfügung seiner Ehefrau abgelehnt hätte.

Fazit:

notarielles gemeinschaftliches Testament zweifelhafte Testierfähigkeit

Der Beschluss verdeutlicht die Möglichkeit der Umdeutung eines gemeinschaftlichen Testaments in ein Einzeltestament, wenn ein Ehegatte testierunfähig ist.

Auch wechselbezügliche Verfügungen können umgedeutet werden, wenn der Wille des testierenden Ehegatten dies zulässt.