notarielles Nachlassverzeichnis Anlass zur Klageerhebung

Januar 1, 2025
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notarielles Nachlassverzeichnis Anlass zur Klageerhebung

OLG Frankfurt 10 W 10/22

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Anlass zur Klageerhebung bei Verlangen eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Beschluss vom 8.7.2022

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Hat ein Beklagter durch sein Verhalten zunächst Anlass zur Klageerhebung gegeben, dieses Verhalten aber noch vor Klageeinreichung so geändert,

dass der Kläger davon ausgehen musste, auch ohne Klage zu seinem Recht zu kommen, hat der Kläger bei sofortigem Anerkenntnis die Prozesskosten zu tragen.

Sachverhalt:

Die Klägerin verlangte von der Beklagten die Erteilung eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Nachdem die Beklagte der Aufforderung zunächst nicht nachkam, beauftragte sie schließlich doch einen Notar mit der Erstellung des Verzeichnisses.

Die Klägerin reichte dennoch Klage ein.

Die Beklagte erkannte die Ansprüche sofort an.

Das Landgericht (LG) verurteilte die Beklagte zur Tragung der vollen Kosten. Hiergegen richtete sich die Beschwerde der Beklagten.

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Entscheidung des OLG Frankfurt:

Das OLG gab der Beschwerde statt.

Es führte aus, dass die Beklagte zwar zunächst Anlass zur Klageerhebung gegeben hatte, dieser aber vor Klageeinreichung wieder entfallen war.

Denn die Beklagte hatte der Klägerin mitgeteilt, einen Notar beauftragt zu haben, und dieser hatte sich bereits mit den Beteiligten in Verbindung gesetzt.

Die Klageerhebung war daher verfrüht.

Begründung:

  • Anlass zur Klageerhebung: Eine Partei gibt Anlass zur Klageerhebung, wenn ihr vorprozessuales Verhalten aus Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass zu der Annahme bietet, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen.
  • Entfallen des Anlasses: Der Anlass zur Klageerhebung muss im Zeitpunkt der Klageeinreichung vorliegen. Ändert der Beklagte sein Verhalten vor Klageeinreichung so, dass der Kläger davon ausgehen kann, auch ohne Klage zu seinem Recht zu kommen, entfällt der Anlass zur Klageerhebung.
  • Verzug nicht entscheidend: Es ist nicht entscheidend, dass der Auskunftsanspruch im Zeitpunkt der Klageeinreichung noch nicht erfüllt war.

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  • Sofortiges Anerkenntnis: Das Anerkenntnis des Auskunftsanspruchs in der Klageerwiderung war ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des Paragraf 93 ZPO.
  • Teilanerkenntnis: Auch ein Teilanerkenntnis ist ausreichend, wenn der offene Teil so geringfügig ist, dass der Kläger nach Treu und Glauben gehalten gewesen wäre, auch eine Teilleistung entgegenzunehmen.

Konsequenzen:

Da die Beklagte vor Klageeinreichung den Anlass zur Klageerhebung beseitigt hatte und die Ansprüche sofort anerkannte, hatte die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Hinweise:

  • Der Beschluss verdeutlicht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für den Anlass zur Klageerhebung der Zeitpunkt der Klageeinreichung ist.
  • Ein einmal gegebener Anlass zur Klageerhebung kann wieder entfallen, wenn der Beklagte sein Verhalten vor Klageeinreichung ändert.
  • Bei der Beurteilung, ob ein Anlass zur Klageerhebung besteht, ist auf die Sicht des Klägers abzustellen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

Der Beschluss des OLG Frankfurt a. M. präzisiert die Anforderungen an den Anlass zur Klageerhebung im Zusammenhang mit dem Verlangen eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

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Er verdeutlicht, dass der Anlass zur Klageerhebung im Zeitpunkt der Klageeinreichung vorliegen muss und dass ein einmal gegebener Anlass wieder entfallen kann.

RA und Notar Krau

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