notarielles Nachlassverzeichnis erforderliche Ermittlungen

August 5, 2017

notarielles Nachlassverzeichnis erforderliche Ermittlungen

OLG Koblenz 2 W 495/13

RA und Notar Krau

Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs im Rahmen eines Pflichtteilsrechtsstreits.

Das Landgericht hatte die Schuldnerin (Erbin) verurteilt, dem Gläubiger (Pflichtteilsberechtigter) Auskunft über den Nachlass zu erteilen,

und zwar durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Die Schuldnerin legte daraufhin eine notarielle Urkunde vor, die lediglich ihre eigenen Erklärungen zum Nachlass enthielt, ohne dass der Notar eigene Ermittlungen angestellt hatte.

Das Landgericht hatte dies als ausreichend angesehen.

Der Gläubiger legte hiergegen sofortige Beschwerde ein.

Streitpunkt:

Kern des Rechtsstreits war die Frage, welche Anforderungen an den Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu stellen sind

und inwieweit der Notar verpflichtet ist, eigene Ermittlungen zum Nachlass anzustellen.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht Koblenz gab der sofortigen Beschwerde des Gläubigers statt.

Es entschied, dass die von der Schuldnerin vorgelegte notarielle Urkunde den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis nicht genügt.

Begründung:

  1. Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis:
  • Eigene Ermittlungen des Notars: Das Oberlandesgericht stellte klar, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis mehr als nur die bloße Niederschrift der Erklärungen des Erben enthalten muss. Der Notar ist verpflichtet, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens eigene Ermittlungen zum Nachlass anzustellen.
  • Zweck des notariellen Nachlassverzeichnisses: Die Einschaltung des Notars soll dem Pflichtteilsberechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als eine bloße Privatauskunft des Erben.

notarielles Nachlassverzeichnis erforderliche Ermittlungen

  • Verantwortung des Notars: Der Notar muss das Ergebnis seiner Ermittlungen in der Urkunde niederlegen und als eigene Erklärung zum Ausdruck bringen, dass nach diesen Ermittlungen weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind.
  1. Mängel der vorgelegten Urkunde:
  • Keine eigenen Ermittlungen: Die vorgelegte Urkunde enthielt keine eigenen Wahrnehmungen des Notars zum Nachlass, sondern lediglich die Erklärungen der Schuldnerin.
  • Unzureichende Angaben: Die Angaben zu den Nachlassgegenständen waren unzureichend und enthielten Verweise auf Dritte, ohne dass erkennbar war, ob der Notar die Richtigkeit dieser Angaben überprüft hatte.
  1. Folgen der unzureichenden Auskunft:
  • Kein Vorteil gegenüber Privatauskunft: Die vorgelegte Auskunft brachte dem Gläubiger nicht den Vorteil gegenüber einer Privatauskunft des Erben, den das Gesetz bezweckt.
  • Pflicht zur Nachbesserung: Die Schuldnerin wurde verpflichtet, ein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Sollte der bisherige Notar die Erstellung verweigern, muss sie einen anderen Notar beauftragen.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Anforderungen an den Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses präzisiert

und die Bedeutung der eigenen Ermittlungspflicht des Notars hervorgehoben.

Notare dürfen sich nicht darauf beschränken, die Erklärungen des Erben zu protokollieren,

sondern müssen selbst aktiv werden und den Nachlassbestand in zumutbarem Umfang ermitteln.

Dies dient dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten und gewährleistet eine höhere Richtigkeit der Auskunft.

Kritisch nachgefragt: Ist die Entscheidung des OLG Karlsruhe auch im August 2026 noch rechtlich unumstritten?

Auf Basis meiner Recherche kann ich Ihnen eine klare Einschätzung geben: Die Entscheidung des OLG Koblenz (2 W 495/13) vom 18. März 20141 ist im August 2026 nicht nur unumstritten, sondern durch höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt und weiterentwickelt worden.

Bestätigung durch den Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat die Grundsätze des OLG Koblenz in mehreren Entscheidungen ausdrücklich übernommen und präzisiert:

  • BGH I ZB 109/17 (2018): Der Senat stellte klar, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis eine größere Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit bieten soll als das private Verzeichnis. Der Notar muss den Nachlassbestand selbst ermitteln und durch Bestätigung des Bestandsverzeichnisses zum Ausdruck bringen, dass er den Inhalt verantwortet2. Dabei hat er diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde – ausdrücklich unter Berufung auf das OLG Koblenz2.
  • BGH IV ZR 193/19 (2020): Der Senat bestätigte erneut die eigene Ermittlungspflicht des Notars und stellte fest, dass dieser sich nicht auf die Angaben des Auskunftspflichtigen beschränken darf3.
  • BGH I ZB 40/23 (2024): In dieser aktuellen Entscheidung führte der BGH aus, dass der Notar zwar nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen entscheidet, welche Ermittlungen er vornimmt, aber die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen sich danach richten, welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde45.
  • BGH IV ZB 13/23 (2024): Der Senat betonte, dass verbleibende Unklarheiten den Notar nicht zur Verweigerung der Amtstätigkeit berechtigen. Vielmehr hat er den zugrundeliegenden Sachverhalt in das Verzeichnis aufzunehmen und seine Zweifel zum Ausdruck zu bringen67.

Bestätigung durch weitere Oberlandesgerichte

Die Rechtsprechung des OLG Koblenz hat sich in der obergerichtlichen Praxis durchgesetzt:

  • OLG Celle: Der Umfang der Ermittlungen stehe nicht allein im Ermessen des Notars; vielmehr habe der Notar diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde8.
  • OLG Jena, OLG Köln, OLG Saarbrücken, OLG Karlsruhe, OLG Nürnberg, OLG Düsseldorf, OLG Hamm: Diese Gerichte folgen denselben Grundsätzen9
  • 10.

Stellungnahme der Literatur

Die Kommentarliteratur bezeichnet die Ermittlungspflicht des Notars als „ganz herrschende Meinung“11. Schönenberg-Wessel stellt fest, dass der Notar nach mittlerweile ganz herrschender Auffassung zur Vornahme eigener Ermittlungen verpflichtet ist11. Auch Müller-Engels bestätigt, dass der Notar für den von ihm aufgenommenen Inhalt des amtlichen Nachlassverzeichnisses verantwortlich ist12.

Konkretisierung der Anforderungen

Die Rechtsprechung hat die Anforderungen konkretisiert: Der Notar muss

  • zunächst von den Angaben des Auskunftspflichtigen ausgehen4,
  • sich hierauf aber nicht beschränken und insbesondere nicht lediglich eine Plausibilitätsprüfung durchführen4,
  • diejenigen Nachforschungen anstellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde4,
  • das Ergebnis seiner Ermittlungen in der Urkunde niederlegen1,
  • als eigene Erklärung zum Ausdruck bringen, dass nach diesen Ermittlungen weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind1.

Grenzen der Ermittlungspflicht

Der BGH hat in seiner Entscheidung I ZB 40/23 (2024) zugleich klargestellt, dass der Notar nicht verpflichtet ist, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren5. Die bloße Vermutung, die Angaben seien unvollständig, reicht nicht aus13.

Fazit

Die Entscheidung des OLG Koblenz ist im August 2026 nicht nur rechtlich unumstritten, sondern durch den BGH und zahlreiche Oberlandesgerichte ausdrücklich bestätigt und weiterentwickelt worden. Die Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis sind in der Rechtsprechung und Literatur gefestigt: Ein notarielles Nachlassverzeichnis, das lediglich die Erklärungen des Erben wiedergibt, ohne dass der Notar eigene Ermittlungen angestellt hat, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht1.

Zitiernachweise:

1

OLG Koblenz 2 W 495/13

2

BGH I ZB 109/17

3

BGH IV ZR 193/19

4

BGH I ZB 40/23

5

BGH I ZB 40/23

6

BGH IV ZB 13/23

7

BGH IV ZB 13/23

8

OLG Celle, Horn, ZEV 2021, 103

9

Ulf Schönenberg-Wessel – BeckOF Erbrecht | Form. 11.4.1 Rn. 1-27

RA und Notar Krau

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