notarielles Nachlassverzeichnis erforderliche Ermittlungen

August 5, 2017
notarielles Nachlassverzeichnis erforderliche Ermittlungen
OLG Koblenz 2 W 495/13
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs im Rahmen eines Pflichtteilsrechtsstreits.

Das Landgericht hatte die Schuldnerin (Erbin) verurteilt, dem Gläubiger (Pflichtteilsberechtigter) Auskunft über den Nachlass zu erteilen,

und zwar durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

Die Schuldnerin legte daraufhin eine notarielle Urkunde vor, die lediglich ihre eigenen Erklärungen zum Nachlass enthielt, ohne dass der Notar eigene Ermittlungen angestellt hatte.

Das Landgericht hatte dies als ausreichend angesehen.

Der Gläubiger legte hiergegen sofortige Beschwerde ein.

Streitpunkt:

notarielles Nachlassverzeichnis erforderliche Ermittlungen

Kern des Rechtsstreits war die Frage, welche Anforderungen an den Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu stellen sind

und inwieweit der Notar verpflichtet ist, eigene Ermittlungen zum Nachlass anzustellen.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht Koblenz gab der sofortigen Beschwerde des Gläubigers statt.

Es entschied, dass die von der Schuldnerin vorgelegte notarielle Urkunde den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis nicht genügt.

Begründung:

  1. Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis:
  • Eigene Ermittlungen des Notars: Das Oberlandesgericht stellte klar, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis mehr als nur die bloße Niederschrift der Erklärungen des Erben enthalten muss. Der Notar ist verpflichtet, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens eigene Ermittlungen zum Nachlass anzustellen.
  • Zweck des notariellen Nachlassverzeichnisses: Die Einschaltung des Notars soll dem Pflichtteilsberechtigten einen höheren Grad an Richtigkeit der Auskunft gewährleisten als eine bloße Privatauskunft des Erben.

notarielles Nachlassverzeichnis erforderliche Ermittlungen

  • Verantwortung des Notars: Der Notar muss das Ergebnis seiner Ermittlungen in der Urkunde niederlegen und als eigene Erklärung zum Ausdruck bringen, dass nach diesen Ermittlungen weitere Nachlassgegenstände nicht vorhanden sind.
  1. Mängel der vorgelegten Urkunde:
  • Keine eigenen Ermittlungen: Die vorgelegte Urkunde enthielt keine eigenen Wahrnehmungen des Notars zum Nachlass, sondern lediglich die Erklärungen der Schuldnerin.
  • Unzureichende Angaben: Die Angaben zu den Nachlassgegenständen waren unzureichend und enthielten Verweise auf Dritte, ohne dass erkennbar war, ob der Notar die Richtigkeit dieser Angaben überprüft hatte.
  1. Folgen der unzureichenden Auskunft:
  • Kein Vorteil gegenüber Privatauskunft: Die vorgelegte Auskunft brachte dem Gläubiger nicht den Vorteil gegenüber einer Privatauskunft des Erben, den das Gesetz bezweckt.
  • Pflicht zur Nachbesserung: Die Schuldnerin wurde verpflichtet, ein ordnungsgemäßes notarielles Nachlassverzeichnis vorzulegen. Sollte der bisherige Notar die Erstellung verweigern, muss sie einen anderen Notar beauftragen.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Anforderungen an den Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses präzisiert

und die Bedeutung der eigenen Ermittlungspflicht des Notars hervorgehoben.

Notare dürfen sich nicht darauf beschränken, die Erklärungen des Erben zu protokollieren,

sondern müssen selbst aktiv werden und den Nachlassbestand in zumutbarem Umfang ermitteln.

Dies dient dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten und gewährleistet eine höhere Richtigkeit der Auskunft.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum vorläufig untersagt

Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum vorläufig untersagt

Februar 9, 2025
Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum vorläufig untersagtBGH Urteil vom 20.12.2024 – V ZR 277/23RA und Notar KrauLeitsätze:R…
Direktzahlungsmodell Grundstückskauf Grundpfandgläubiger nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers

Direktzahlungsmodell Grundstückskauf Grundpfandgläubiger nicht Erfüllungsgehilfe des Verkäufers

Februar 9, 2025
Direktzahlungsmodell Grundstückskauf Grundpfandgläubiger nicht Erfüllungsgehilfe des VerkäufersBGH Urteil vom 20. Dezember 2024 – V ZR 41/23…
Grundbuch Unzulässigkeit Zwischenverfügung bei fehlender Löschungsbewilligung

Grundbuch Unzulässigkeit Zwischenverfügung bei fehlender Löschungsbewilligung

Februar 8, 2025
Grundbuch Unzulässigkeit Zwischenverfügung bei fehlender LöschungsbewilligungOLG Brandenburg Beschluss vom 1.8.2024 – 5 W 68/24RA und Nota…