notarielles Nachlassverzeichnis erforderliche Ermittlungen
OLG Koblenz 2 W 495/13
RA und Notar Krau
Im vorliegenden Fall stritten die Parteien um die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs im Rahmen eines Pflichtteilsrechtsstreits.
Das Landgericht hatte die Schuldnerin (Erbin) verurteilt, dem Gläubiger (Pflichtteilsberechtigter) Auskunft über den Nachlass zu erteilen,
und zwar durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.
Die Schuldnerin legte daraufhin eine notarielle Urkunde vor, die lediglich ihre eigenen Erklärungen zum Nachlass enthielt, ohne dass der Notar eigene Ermittlungen angestellt hatte.
Das Landgericht hatte dies als ausreichend angesehen.
Der Gläubiger legte hiergegen sofortige Beschwerde ein.
Streitpunkt:
Kern des Rechtsstreits war die Frage, welche Anforderungen an den Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu stellen sind
und inwieweit der Notar verpflichtet ist, eigene Ermittlungen zum Nachlass anzustellen.
Entscheidung des Oberlandesgerichts:
Das Oberlandesgericht Koblenz gab der sofortigen Beschwerde des Gläubigers statt.
Es entschied, dass die von der Schuldnerin vorgelegte notarielle Urkunde den Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis nicht genügt.
Begründung:
Fazit:
Das Oberlandesgericht Koblenz hat die Anforderungen an den Inhalt eines notariellen Nachlassverzeichnisses präzisiert
und die Bedeutung der eigenen Ermittlungspflicht des Notars hervorgehoben.
Notare dürfen sich nicht darauf beschränken, die Erklärungen des Erben zu protokollieren,
sondern müssen selbst aktiv werden und den Nachlassbestand in zumutbarem Umfang ermitteln.
Dies dient dem Schutz des Pflichtteilsberechtigten und gewährleistet eine höhere Richtigkeit der Auskunft.
Auf Basis meiner Recherche kann ich Ihnen eine klare Einschätzung geben: Die Entscheidung des OLG Koblenz (2 W 495/13) vom 18. März 20141 ist im August 2026 nicht nur unumstritten, sondern durch höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt und weiterentwickelt worden.
Der Bundesgerichtshof hat die Grundsätze des OLG Koblenz in mehreren Entscheidungen ausdrücklich übernommen und präzisiert:
Die Rechtsprechung des OLG Koblenz hat sich in der obergerichtlichen Praxis durchgesetzt:
Die Kommentarliteratur bezeichnet die Ermittlungspflicht des Notars als „ganz herrschende Meinung“11. Schönenberg-Wessel stellt fest, dass der Notar nach mittlerweile ganz herrschender Auffassung zur Vornahme eigener Ermittlungen verpflichtet ist
11. Auch Müller-Engels bestätigt, dass der Notar für den von ihm aufgenommenen Inhalt des amtlichen Nachlassverzeichnisses verantwortlich ist
12.
Die Rechtsprechung hat die Anforderungen konkretisiert: Der Notar muss
Der BGH hat in seiner Entscheidung I ZB 40/23 (2024) zugleich klargestellt, dass der Notar nicht verpflichtet ist, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren5. Die bloße Vermutung, die Angaben seien unvollständig, reicht nicht aus
13.
Die Entscheidung des OLG Koblenz ist im August 2026 nicht nur rechtlich unumstritten, sondern durch den BGH und zahlreiche Oberlandesgerichte ausdrücklich bestätigt und weiterentwickelt worden. Die Anforderungen an ein notarielles Nachlassverzeichnis sind in der Rechtsprechung und Literatur gefestigt: Ein notarielles Nachlassverzeichnis, das lediglich die Erklärungen des Erben wiedergibt, ohne dass der Notar eigene Ermittlungen angestellt hat, genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht1.
Zitiernachweise:
1
OLG Koblenz 2 W 495/13
2
BGH I ZB 109/17
3
BGH IV ZR 193/19
4
BGH I ZB 40/23
5
BGH I ZB 40/23
6
BGH IV ZB 13/23
7
BGH IV ZB 13/23
8
OLG Celle, Horn, ZEV 2021, 103
9
Ulf Schönenberg-Wessel – BeckOF Erbrecht | Form. 11.4.1 Rn. 1-27
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