Notarielles Nachlassverzeichnis – Mitwirkung des Erben erforderlich

November 23, 2025

Notarielles Nachlassverzeichnis – Mitwirkung des Erben erforderlich

Pflichtteil und Nachlass: Was Erben beim notariellen Verzeichnis tun müssen

Wenn ein naher Angehöriger enterbt wird, ist der Ärger oft groß. Der Gesetzgeber hat für solche Fälle den sogenannten Pflichtteil vorgesehen. Das bedeutet: Kinder oder Ehepartner, die im Testament nicht bedacht wurden, gehen nicht völlig leer aus. Sie haben Anspruch auf eine Geldzahlung. Diese beträgt die Hälfte dessen, was sie gesetzlich geerbt hätten. Doch um zu wissen, wie viel Geld das genau ist, muss der Enterbte erst einmal wissen, wie viel Vermögen überhaupt da ist.

Hier kommt das Nachlassverzeichnis ins Spiel. Der Enterbte (Pflichtteilsberechtigte) kann vom eigentlichen Erben verlangen, eine genaue Auflistung aller Vermögenswerte vorzulegen. Oft reicht eine einfache Liste nicht aus. Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, ein „notarielles Nachlassverzeichnis“ zu fordern. Das gilt als besonders sicher und glaubwürdig.

Ein aktueller Gerichtsbeschluss des Landgerichts Dresden zeigt jedoch: Der Erbe kann sich nicht einfach zurücklehnen, nur weil ein Notar eingeschaltet wurde. Wenn der Erbe nicht mitarbeitet, darf der Notar seine Arbeit sogar verweigern. Doch was genau muss ein Erbe tun?

Warum ist das notarielle Verzeichnis so wichtig?

Der Enterbte steht „draußen“. Er hat keinen Zugriff auf Konten und weiß oft nicht, was der Verstorbene (der Erblasser) besaß. Der Erbe hingegen tritt in die Fußstapfen des Verstorbenen und hat Zugriff auf alle Informationen. Da der Erbe aber oft auch derjenige ist, der den Pflichtteil zahlen muss, hat er ein Interesse daran, den Nachlass eher kleinzurechnen. Er ist also befangen.

Damit die Auskunft ehrlich und vollständig ist, soll ein Notar als neutrale Amtsperson den Bestand aufnehmen. Der Bundesgerichtshof sagt dazu ganz klar: Der Notar darf nicht nur aufschreiben, was der Erbe ihm diktiert. Der Notar muss selbst ermitteln. Er muss wie ein Detektiv den Bestand prüfen, soweit es ihm möglich ist. Wenn er am Ende das Verzeichnis unterschreibt, übernimmt er die Verantwortung für dessen Inhalt.

Die Pflichten des Erben: Eine To-Do-Liste

Der Erbe muss alles tun, damit der Notar seine Arbeit machen kann. Tut er das nicht, drohen rechtliche Konsequenzen. Die Mitwirkungspflichten sind umfangreich und müssen unverzüglich erfüllt werden. Das bedeutet: Man darf nicht trödeln, denn Vermögen kann sich verändern oder verschwinden.

Hier sind die wichtigsten Aufgaben des Erben im Detail:

1. Den Notar fest beauftragen Es reicht nicht, beim Notar nur mal unverbindlich anzufragen. Der Erbe muss einen klaren Auftrag erteilen. Er muss dem Notar schreiben: „Ich beauftrage Sie hiermit, das Verzeichnis zu erstellen.“ Dabei sollten direkt erste Unterlagen wie das Testament oder eine eigene erste Liste des Vermögens übergeben werden.

2. Druck machen Der Erbe darf nicht warten, bis der Notar fertig ist. Er muss aktiv nachhaken. Wenn der Notar untätig bleibt, muss der Erbe anrufen, Fristen setzen und notfalls eine Beschwerde bei der Notarkammer einreichen. Ein Zeitraum von drei bis vier Monaten gilt für die Erstellung als angemessen. Dauert es länger, muss der Erbe beweisen, dass er alles versucht hat, den Vorgang zu beschleunigen.

3. Die Kosten tragen Die Kosten für den Notar zahlt der Nachlass. Da der Erbe den Nachlass verwaltet, ist er derjenige, der die Rechnung des Notars begleichen muss. Ist im Nachlass gar kein Geld vorhanden, kann der Erbe die Erstellung verweigern – es sei denn, der Enterbte schießt das Geld vor.

4. Umfassende Auskunft geben Der Erbe muss dem Notar alles sagen, was er weiß. Das betrifft nicht nur das Geld auf dem Konto am Todestag. Dazu gehören auch:

  • Schenkungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten gemacht hat (diese können den Pflichtteil erhöhen).
  • Informationen über den Güterstand (bei Ehepaaren).
  • Verzichtserklärungen oder andere Verträge. Oft muss der Erbe dafür persönlich beim Notar erscheinen, um Fragen zu beantworten.

Notarielles Nachlassverzeichnis – Mitwirkung des Erben erforderlich

5. Dokumente übergeben Alle Papiere, die helfen könnten, müssen zum Notar. Das sind Kontoauszüge, Grundbuchauszüge, Verträge oder Versicherungspolicen. Wichtig zu wissen: Das Verzeichnis listet nur den Bestand auf (z. B. „ein Haus in München“). Den Wert (z. B. „500.000 Euro“) muss der Notar in diesem Schritt noch nicht ermitteln. Gutachten sind also hier noch nicht nötig.

6. Die Vollmacht erteilen (Sehr wichtig!) Das war der Streitpunkt im Fall des Landgerichts Dresden. Der Notar kann nur bei Banken nachforschen, wenn er dazu berechtigt wird. Der Erbe muss dem Notar also eine Vollmacht unterschreiben. Verweigert der Erbe diese Vollmacht – etwa mit der Ausrede, es gäbe Datenschutzbedenken oder eine ärztliche Schweigepflicht – kann der Notar die Arbeit niederlegen. Das Gericht entschied: Die Aufklärung des Nachlasses ist wichtiger als die Schweigepflicht, selbst wenn der Verstorbene Arzt war.

7. Besichtigungen zulassen Der Notar muss sich ein eigenes Bild machen. Der Erbe muss dulden, dass der Notar in das Haus oder die Wohnung des Verstorbenen geht. Er schaut sich dort um, zählt Wertsachen und nimmt alles auf, was von Wert ist.

8. Dritte zur Auskunft bringen Manchmal antworten Banken oder Versicherungen nicht schnell genug. Dann ist es Aufgabe des Erben, sich darum zu kümmern. Er muss notfalls Briefe schreiben, mit Klage drohen oder sich bei der Bankenaufsicht (BaFin) beschweren, damit die Informationen fließen.

9. Nachweis der Erbfolge Damit der Notar bei Banken ernst genommen wird, braucht er einen Beweis, dass er für den rechtmäßigen Erben handelt. Der Erbe muss also den Erbschein oder das eröffnete Testament zur Verfügung stellen.

10. Verschwiegenheit aufheben Notare sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Damit der Notar aber mit Banken reden kann, muss der Erbe ihn für diesen Zweck ausdrücklich von der Schweigepflicht entbinden.

11. Prüfung und Weitergabe Wenn der Notar den Entwurf des Verzeichnisses fertig hat, muss der Erbe ihn lesen. Fehlt etwas, das der Erbe weiß? Dann muss er es korrigieren. Ganz wichtig: Der Erbe ist dafür verantwortlich, dass das fertige Verzeichnis beim Enterbten ankommt. Der Notar darf es oft gar nicht direkt verschicken. Der Erbe muss es nehmen und weiterleiten.

Kommunikation ist der Schlüssel

Der Erbe sollte den Enterbten nicht im Dunkeln lassen. Er muss regelmäßig Bescheid geben: „Ich habe den Notar beauftragt“, „Der Notar prüft gerade die Bankunterlagen“, „Der Termin im Haus findet nächste Woche statt“. Tut er das nicht, kann der Enterbte klagen, weil er denkt, es passiert nichts. Der Erbe muss im Streitfall beweisen können, dass er nicht untätig war. Detaillierte Berichte sind hier der beste Schutz vor einer Klage.

Was passiert, wenn der Erbe nicht mitwirkt?

Die Weigerung, zu helfen, ist gefährlich.

  • Der Notar vermerkt es: Wenn der Erbe Informationen zurückhält, schreibt der Notar das in das Dokument. Damit ist das Verzeichnis praktisch wertlos. Es gilt rechtlich als „nicht erfüllt“.
  • Zwangsmittel: Der Enterbte kann vor Gericht gehen. Da die Erstellung des Verzeichnisses eine Handlung ist, die nur der Erbe (durch seine Mitwirkung) ermöglichen kann, verhängt das Gericht Zwangsgelder oder im schlimmsten Fall Zwangshaft gegen den Erben.
  • Keine Teilerfüllung: Ein „bisschen“ Auskunft reicht nicht. Es gibt keinen Anspruch auf bloße Ergänzung. Wenn das Verzeichnis mangelhaft ist, gilt der ganze Anspruch als nicht erfüllt. Der Erbe muss dann quasi von vorne anfangen oder die Lücken schließen und erneut versichern, dass nun alles komplett ist.

Fazit

Wer erbt und mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert ist, sollte das notarielle Nachlassverzeichnis ernst nehmen. Es ist keine bloße Formalität. Der Erbe muss aktiv arbeiten, den Notar unterstützen, Vollmachten unterschreiben und Türen öffnen. Wer hier blockiert – wie im Fall in Dresden – verliert am Ende vor Gericht, muss die Kosten tragen und verzögert die Abwicklung des Erbes nur unnötig. Offenheit und zügige Mitarbeit sind der sicherste Weg, den Streit um den Pflichtteil korrekt und schnell abzuwickeln.

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