
Notarielles Nachlassverzeichnis Verpflichtung zur Vorlage – OLG Karlsruhe 15 W 23/06
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Tenor:
I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wird teilweise angenommen und der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Januar 2006 – 2 O 320/02 – entsprechend abgeändert:
Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt Dr. … zu den Bedingungen eines in Karlsruhe ansässigen Rechtsanwalts beigeordnet.
Die Klägerin hat keine Raten auf die Prozesskostenhilfe zu zahlen.
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe umfasst folgende Anträge:
Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein notarielles Verzeichnis über den Nachlass der am 12.04.1999 verstorbenen E. vorzulegen, welches den realen Nachlass sowie den fiktiven Nachlass in Form von ausgleichungspflichtigen Zuwendungen und ergänzungspflichtigen Schenkungen umfassen muss.
Falls das Verzeichnis nicht mit erforderlicher Sorgfalt errichtet wurde, wird der Beklagte verurteilt, zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses so vollständig und richtig angegeben hat, wie er dazu in der Lage ist.
Der Beklagte wird verurteilt, den sich nach Auskunftserteilung ergebenden Pflichtteilsergänzungsanspruch in Höhe einer Pflichtteilsquote von 1/6 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieses Antrags zu zahlen.
Der weitergehende Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Die weitergehende Beschwerde der Klägerin wird zurückgewiesen.
III. Eine Gerichtsgebühr wird im Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
I. Sachverhalt:
Die Parteien sind Geschwister.
Die Mutter der Parteien, E., verstarb am 12.04.1999.
Der Beklagte ist aufgrund eines Erbvertrags vom 21.01.1999 Alleinerbe der Mutter.
Die Klägerin macht Pflichtteilsansprüche gegen den Beklagten geltend.
Die Klägerin erhob am 20.10.2000 Klage zum Landgericht Karlsruhe, verlangte zunächst ein Nachlassverzeichnis und später eine eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des Verzeichnisses.
Am 19.09.2002 erteilte der Beklagte eine schriftliche Auskunft über den Nachlass.
Danach forderte die Klägerin ein notarielles Verzeichnis und stellte weitere Anträge, darunter den Anspruch auf Pflichtteilsergänzung.
II. Entscheidung des Landgerichts:
Das Landgericht Karlsruhe wies den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin zurück, weil die Klageerweiterung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und die Ansprüche verjährt seien.
Außerdem sei die Rechtsverfolgung der Klägerin mutwillig, da der Beklagte bereits eine privatschriftliche Auskunft erteilt habe.
III. Entscheidung des OLG Karlsruhe:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist teilweise begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Prozesskostenhilfe in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
1. Hinreichende Erfolgsaussicht der Klageerweiterung:
a) Der Anspruch der Klägerin auf ein notarielles Nachlassverzeichnis ergibt sich aus Paragraf 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Ein bereits vorliegendes privatschriftliches Verzeichnis schließt den Anspruch auf ein notarielles Verzeichnis nicht aus, da dieses eine höhere Richtigkeitsgewähr bietet.
b) Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist nicht verjährt, da für Ansprüche gemäß Paragraf 2314 Abs. 1 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren gilt.
c) Ein notarielles Verzeichnis ist für die Klägerin von besonderem Wert, um die Pflichtteilsansprüche besser abschätzen zu können.
Das Verlangen nach einem notariellen Verzeichnis ist nicht rechtsmissbräuchlich oder verwirkt.
d) Der Auskunftsanspruch erstreckt sich auch auf den fiktiven Nachlass, einschließlich ausgleichungspflichtiger Zuwendungen und ergänzungspflichtiger Schenkungen.
e) Eventuelle Bedenken gegen die Formulierung des Auskunftsantrags müssen nicht bei der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe berücksichtigt werden.
Das Landgericht wird bei Bedenken auf die Stellung eines formell korrekten Antrags hinwirken.
f) Der Klägerin kann Prozesskostenhilfe auch für den Antrag auf eidesstattliche Versicherung gewährt werden, da der Auskunftsantrag hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
g) Der Zahlungsantrag der Klägerin ist insoweit erfolgversprechend, als Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend gemacht werden.
Diese sind nicht verjährt, da die Klägerin keine Kenntnis von den relevanten Schenkungen hatte.
2. Keine Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung:
a) Das Verlangen nach einem notariellen Verzeichnis ist nachvollziehbar, da ein solches Verzeichnis einen größeren Erkenntnisgewinn verspricht als eine Analyse der privatschriftlichen Auskunft.
b) Ein mutwilliges Verhalten der Klägerin kann nicht daraus abgeleitet werden, dass ein Misserfolg bei der Bezifferung der Ansprüche jetzt schon erkennbar wäre.
3. Keine Aussicht auf Erfolg für Pflichtteilsanspruch gemäß Paragraf 2303 Abs. 1 BGB:
a) Der Pflichtteilsanspruch der Klägerin ist verjährt, da die Klägerin bereits zum Zeitpunkt des Todes der Mutter von der Erbeinsetzung des Beklagten wusste.
b) Die Verjährung der Pflichtteilsergänzungsansprüche ist gesondert zu prüfen und diese sind voraussichtlich nicht verjährt.
4. Keine gesonderte Prozesskostenhilfebewilligung für Streitverkündung erforderlich:
Die beabsichtigte Streitverkündung ist Teil des Verfahrens im Rahmen der beabsichtigten Klageerweiterung.
Schlussfolgerung:
Das OLG Karlsruhe gewährt der Klägerin teilweise Prozesskostenhilfe, da die beabsichtigte Klageerweiterung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf ein notarielles Nachlassverzeichnis zu, das auch den fiktiven Nachlass umfasst.
Die Verjährungsfrist für den Auskunftsanspruch beträgt 30 Jahre, wodurch der Anspruch der Klägerin nicht verjährt ist.
Die Entscheidung des Landgerichts, den Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen, wird daher teilweise abgeändert.
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