notarielles Testament als Erbnachweis kein Erbschein erforderlich
BGH Urteil 07.06.2005 – XI ZR 311/04
RA und Notar Krau
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. Juni 2005 befasst sich mit einem Fall, in dem die Kläger, Erben eines verstorbenen Darlehensgebers,
eine Bank auf Erstattung der Kosten für die Ausstellung eines Erbscheins verklagt haben.
Die Erben hatten die Bank nach dem Tod des Erblassers aufgefordert, das Darlehenskonto auf den Namen einer der Erbinnen umzuschreiben,
was die Bank jedoch verweigerte, solange kein Erbschein vorgelegt wurde.
Die Kläger argumentierten, dass die Erbschaft bereits durch ein notarielles Testament nachgewiesen sei und die Forderung der Bank nach einem Erbschein unnötige Kosten verursacht habe.
Die Beklagte Bank bestand jedoch darauf, dass die Vorlage eines Erbscheins erforderlich sei, um das Konto umzuschreiben.
Das Amtsgericht hatte die Klage abgewiesen, während das Landgericht Berlin der Klage stattgab und die Bank zur Erstattung der Gerichtskosten verurteilte.
Die Bank legte daraufhin Revision ein, die teilweise erfolgreich war.
Der BGH bestätigte im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts, dass die Bank die Umschreibung des Darlehenskontos
nicht von der Vorlage eines Erbscheins abhängig machen durfte, wenn die Erbfolge bereits durch ein notarielles Testament nachgewiesen wurde.
Die Bank habe ihre vertraglichen Pflichten verletzt, indem sie die Vorlage eines Erbscheins verlangte, obwohl es keine gesetzliche oder vertragliche Grundlage für diese Forderung gab.
Dies stelle eine positive Vertragsverletzung dar, die die Bank schadensersatzpflichtig mache.
Allerdings korrigierte der BGH das Urteil des Landgerichts dahingehend, dass der Schadensersatzanspruch nicht den Klägern als Gesamtgläubigern, sondern nur als Mitgläubigern zustehe.
Dies bedeutet, dass jeder Erbe nur seinen Anteil an den Kosten zurückfordern kann.
Die Revision der Bank hatte insoweit Erfolg, als dass die Verurteilung zur Zahlung an die Kläger als Mitgläubiger und nicht als Gesamtgläubiger erfolgte.
Die Bank trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
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