Notarkostenberechnung bei Beurkundung eines Ehevertrags mit Regelung des Ausschlusses der Ansprüche aus § 1371 Abs. 2 und Abs. 3 BGB
OLG Karlsruhe 19. Zivilsenat – 14.05.2024 – 19 W 76/23 (Wx)
In dem vorliegenden Fall wandten sich die Beteiligten zu 1 und 2, ein Ehepaar in Zugewinngemeinschaft, gegen eine Notarkostenberechnung des Beteiligten zu 3 (Notar) für einen beurkundeten Erbvertrag.
Der Erbvertrag enthielt neben erbrechtlichen Verfügungen auch einen gegenseitigen Verzicht auf Pflichtteilsansprüche
und den Ausschluss des Zugewinnausgleichs im Todesfall gemäß § 1371 Abs. 2 und 3 BGB.
Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe entschied, dass der Geschäftswert für den Ausschluss der Ansprüche aus § 1371 Abs. 2 und 3 BGB (Zugewinnausgleich im Todesfall) nach § 100 Abs. 2 GNotKG zu
bestimmen ist, und nicht nach § 100 Abs. 1 GNotKG, wie der Notar und das Landgericht angenommen hatten.
§ 100 Abs. 2 GNotKG kommt zur Anwendung, wenn ein Ehevertrag nur bestimmte güterrechtliche Ansprüche regelt, ohne den Güterstand insgesamt oder strukturell zu ändern.
Im vorliegenden Fall betraf der Ausschluss des Zugewinnausgleichs nur eine spezifische Berechnungsmethode für den Zugewinnausgleich im Todesfall, nicht jedoch den Güterstand als solchen.
Das Gericht wendete in diesem Fall § 36 abs. 3 GNotKG mit an und ermittelte einen Geschäftswert von 5000 Euro.
Das OLG korrigierte die Berechnung der Notarkosten und setzte den Rechnungsbetrag auf 5.905,63 EUR herab.
Die Herabsetzung ergab sich aus der korrigierten Berechnung des Geschäftswerts für den Ausschluss des Zugewinnausgleichs.
Die Gesamtberechnung des Geschäftswertes für den Erbvertrag wurde in dem Zuge auf 1.400.431,65 Euro gesetzt.
Das Gericht verneinte eine unrichtige Sachbehandlung des Notars im Sinne von § 21 GNotKG.
Eine solche liegt nur vor, wenn dem Notar ein offen zutage tretender Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist.
Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 100 Abs. 1 und 2 GNotKG in der Literatur diskutiert wird und keine eindeutige Rechtslage vorlag.
Zudem waren keine anderen, gleich sicheren Gestaltungsmöglichkeiten gegeben.
Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wurde abgesehen.
Außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelte und keine grundsätzliche Bedeutung vorlag.
Die Entscheidung des OLG Karlsruhe klärt die Abgrenzung der Anwendungsbereiche von § 100 Abs. 1 und 2 GNotKG bei der Berechnung des Geschäftswerts für Eheverträge, die güterrechtliche Ansprüche regeln.
Sie stellt klar, dass bei Regelungen, die nur bestimmte Ansprüche betreffen und den Güterstand nicht strukturell ändern, § 100 Abs. 2 GNotKG anzuwenden ist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.