Notarkostenprüfungsverfahren: Zulässigkeit des Einwands eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Amtspflichtsverletzung
Gericht: BGH 5. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 23.05.2022
Aktenzeichen: V ZB 9/21
ECLI: ECLI:DE:BGH:2022:230522BVZB9.21.0
Dokumenttyp: Beschluss
vorgehend KG Berlin, 20. Januar 2021, Az: 9 W 1093/20
vorgehend LG Berlin, 10. Juni 2020, Az: 80 OH 253/19
Worum geht es in diesem Fall?
Dieser Fall behandelt einen Streit zwischen Immobilienbesitzern und einem Notar. Die Kernfrage ist: Wenn ein Kunde glaubt, dass der Notar einen Fehler gemacht hat, darf er dann einfach die Bezahlung der Notarrechnung verweigern?
Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob zwei rechtlich unterschiedliche Themen in einem einzigen Verfahren geklärt werden dürfen:
Was ist passiert?
Zwei Eigentümer eines Grundstücks wollten ihre Wohnungen rechtlich sauber aufteilen. Sie beauftragten einen Notar damit, einen entsprechenden Vertrag zu entwerfen. Der Notar erstellte einen Entwurf für einen sogenannten Teilungsvertrag. Die Eigentümer waren jedoch mit der Arbeit unzufrieden. Sie meinten, der Notar habe ihren Willen nicht richtig umgesetzt. Deshalb wurde der Vertrag am Ende nicht vollzogen.
Der Notar stellte den Eigentümern trotzdem seine Arbeit in Rechnung. Die Kosten beliefen sich auf fast 35.000 Euro. Die Eigentümer zahlten nur die Hälfte. Den Rest wollten sie nicht bezahlen. Ihr Argument war: Der Notar hat einen Fehler gemacht (eine Amtspflichtverletzung). Dadurch sei ihnen ein Schaden entstanden. Sie wollten diesen Schaden direkt mit der offenen Rechnung verrechnen. Das nennt man juristisch „Aufrechnung“.
Der Weg durch die Gerichte
Die Eigentümer beschwerten sich vor Gericht über die Kostenrechnung. Das Landgericht gab den Eigentümern zunächst recht. Doch das nächste Gericht, das Kammergericht in Berlin, sah das anders und entschied zugunsten des Notars. Schließlich landete der Fall beim Bundesgerichtshof, dem obersten Gericht für solche Fragen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der BGH hat entschieden: Die Eigentümer müssen die Rechnung bezahlen. Sie dürfen ihre Forderung nach Schadensersatz in diesem speziellen Verfahren nicht nutzen, um die Rechnung zu kürzen.
Damit ändert der BGH seine frühere Meinung. In alten Urteilen aus den 1960er und 1980er Jahren war dies noch anders gesehen worden. Jetzt gilt eine neue, strengere Linie.
Die Begründung: Warum hat das Gericht so entschieden?
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass es hier um zwei völlig verschiedene Arten von Verfahren geht, die nicht vermischt werden dürfen.
Der BGH sagt nun: Man kann diese beiden Welten nicht mischen.
Gibt es Ausnahmen?
Ja, es gibt eine kleine Ausnahme. Die Eigentümer dürften die Rechnung nur dann kürzen, wenn:
Da beides hier nicht der Fall war, greift die Ausnahme nicht.
Was bedeutet das für Verbraucher?
Das Urteil hat wichtige Folgen für Laien, die sich über einen Notar ärgern:
Fazit
Der Bundesgerichtshof sorgt mit diesem Beschluss für klare Verhältnisse. Das Verfahren zur Prüfung von Notarkosten bleibt rein auf die rechnerische und formale Richtigkeit beschränkt. Der Streit darüber, ob der Notar „Mist gebaut“ hat, gehört in einen separaten Zivilprozess. Die Eigentümer im vorliegenden Fall konnten sich mit ihrer Beschwerde nicht durchsetzen und müssen nun auch die Kosten für dieses Verfahren beim BGH tragen.
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