gegenüber dem Rückforderungsanspruch eines Sozialhilfeträgers auf die Notbedarfseinrede berufen kann.
Sachverhalt:
Der Kläger, ein Sozialhilfeträger, nahm die Beklagte auf Rückgewähr einer Schenkung in Anspruch.
Der Vater der Beklagten hatte ihr und ihrem Bruder im Rahmen eines Erbauseinandersetzungsvertrags seinen Miteigentumsanteil an einem Grundstück übertragen.
Später musste der Vater der Beklagten in einem Pflegeheim untergebracht werden und erhielt Sozialhilfe. Der Kläger leitete den Rückforderungsanspruch des Vaters gegen die Beklagte auf sich über.
Die Beklagte berief sich auf die Notbedarfseinrede und machte geltend, dass sie die Schenkung nicht zurückgewähren könne, ohne ihren eigenen angemessenen Unterhalt zu gefährden.
Notbedarfseinrede gegen Rückforderungsanspruch Sozialhilfeträger
Entscheidung des OLG:
Das OLG wies die Berufung des Klägers zurück und bestätigte das Urteil des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hatte.
Wesentliche Punkte der Begründung:
- Notbedarfseinrede: Die Beklagte konnte sich gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Klägers auf die Notbedarfseinrede berufen.
- Voraussetzungen: Die Voraussetzungen der Notbedarfseinrede lagen vor, da die Beklagte bei Rückgewähr der Schenkung ihren eigenen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten konnte.
- Erwerbsobliegenheit: Die Beklagte war nicht verpflichtet, ihre Arbeitszeit zu erhöhen, um den Rückforderungsanspruch erfüllen zu können.
- Kreditaufnahme: Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, einen Kredit aufzunehmen, da sie nicht kreditwürdig war.
- Kein Rechtsmissbrauch: Die Berufung der Beklagten auf die Notbedarfseinrede stellte keinen Rechtsmissbrauch dar.
- Anwendbarkeit gegenüber dem Sozialhilfeträger: Die Notbedarfseinrede kann auch gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend gemacht werden.
Notbedarfseinrede gegen Rückforderungsanspruch Sozialhilfeträger
Fazit:
Der Beschluss des OLG Köln bestätigt die Anwendbarkeit der Notbedarfseinrede im Verhältnis zum Sozialhilfeträger.
Die Entscheidung stärkt die Rechte des Beschenkten und schützt ihn davor, durch die Rückforderung der Schenkung in eine Notlage zu geraten.
Zusätzliche Hinweise:
- Die Entscheidung des OLG Köln steht im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH zur Notbedarfseinrede.
- Sie zeigt die Bedeutung der Vorschrift des § 529 Abs. 2 BGB für den Schutz des Beschenkten.
- Im Einzelfall ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Notbedarfseinrede vorliegen.