Notgeschäftsführer Handlungsfähigkeit GmbH

Januar 1, 2025

Notgeschäftsführer Handlungsfähigkeit GmbH

OLG Karlsruhe 1 W 71/21

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hatte in einem Beschluss vom 27. April 2022 über die Bestellung eines Notgeschäftsführers für eine GmbH zu entscheiden.

In dem zugrundeliegenden Fall war der Alleingeschäftsführer der GmbH verstorben.

Die Erbfolge war jedoch streitig, da die Alleinerbin, die zugleich Gesellschafterin der GmbH war, an Demenz erkrankt und geschäftsunfähig war.

Ein weiterer Gesellschafter focht die Erbenstellung der Alleinerbin an.

Das Registergericht hatte den Antrag auf Bestellung eines Notgeschäftsführers zunächst zurückgewiesen.

Es argumentierte, dass die Bestellung eines Betreuers für die geschäftsunfähige Gesellschafterin ein adäquates Mittel sei, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaft wiederherzustellen.

Das Oberlandesgericht hob diese Entscheidung jedoch auf und bestellte einen Notgeschäftsführer.

Notgeschäftsführer Handlungsfähigkeit GmbH

Begründung des Oberlandesgerichts:

  • Führungslosigkeit der GmbH: Die GmbH war führungslos, da der bisherige Geschäftsführer verstorben und kein Nachfolger bestellt worden war.
  • Unmöglichkeit der ordnungsgemäßen Ladung zur Gesellschafterversammlung: Die Gesellschafterversammlung konnte nicht ordnungsgemäß einberufen werden, da die Erbfolge nach dem verstorbenen Gesellschafter ungeklärt war und somit die Erben nicht bekannt waren. Eine Ladung der unbekannten Erben war nicht möglich.
  • Erforderlichkeit der Nachlasspflegschaft: Um die unbekannten Erben laden zu können, hätte eine Nachlasspflegschaft eingerichtet werden müssen.
  • Kein vorrangiges Erbscheinsverfahren: Ein Erbscheinsverfahren hätte die Bestellung eines Notgeschäftsführers nicht ersetzen können, da auch nach Erteilung eines Erbscheins die Erben erst nach Eintragung in die Gesellschafterliste als teilnahmeberechtigte Gesellschafter gelten. Die Berichtigung der Gesellschafterliste oblag jedoch dem Geschäftsführer, der fehlte.
  • Dringlichkeit der Bestellung: Die GmbH war bereits seit längerem führungslos und konnte ihren gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommen. Ihr drohte daher erheblicher Schaden.

Aufgabenkreis des Notgeschäftsführers:

Das Oberlandesgericht beschränkte den Aufgabenkreis des Notgeschäftsführers auf die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit der GmbH:

  • Änderung der Gesellschafterliste: Der Notgeschäftsführer sollte die Gesellschafterliste entsprechend der (unbekannten) Erbfolge ändern. Hierzu musste er die Bestellung eines Nachlasspflegers veranlassen und diesen in die Gesellschafterliste eintragen lassen.
  • Einberufung einer Gesellschafterversammlung: Nach Berichtigung der Gesellschafterliste sollte der Notgeschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen, um die Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu ermöglichen.

Notgeschäftsführer Handlungsfähigkeit GmbH

Fazit:

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe verdeutlicht die Bedeutung der Bestellung eines Notgeschäftsführers als „ultima ratio“ zur Vermeidung von Schäden für die GmbH,

wenn die Gesellschafterversammlung aufgrund besonderer Umstände, wie z.B. Streitigkeiten über die Erbfolge, handlungsunfähig ist.

Die Bestellung eines Notgeschäftsführers dient in diesen Fällen dazu, die Handlungsfähigkeit der GmbH wiederherzustellen

und die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Bestellung eines neuen Geschäftsführers zu schaffen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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