Gültigkeit eines Nottestamentes,
Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des Paragraf 2250 Abs. 2 BGB
OLG Hamm 15 W 587/15
Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Februar 2017 befasst sich mit der Gültigkeit eines Nottestaments
und den Voraussetzungen für die Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des Paragraf 2250 Abs. 2 BGB.
Hintergrund des Falls:
Eine Frau errichtete im Juli 2013 ein privatschriftliches Testament, in dem sie ihren Sohn zum Alleinerben einsetzte.
Im Februar 2014, während eines Krankenhausaufenthalts aufgrund einer Krebserkrankung im Endstadium, errichtete sie vor drei Zeugen ein Nottestament.
In diesem Testament wurde der Sohn erneut als Alleinerbe eingesetzt, jedoch wurde zusätzlich eine Testamentsvollstreckung angeordnet.
Nach dem Tod der Frau beantragte der Sohn die Erteilung eines Erbscheins basierend auf dem Testament von 2013,
während die im Nottestament benannte Testamentsvollstreckerin einen Erbschein beantragte, der die Testamentsvollstreckung berücksichtigte.
Entscheidung des Gerichts:
Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass das Nottestament vom Februar 2014 unwirksam ist,
da die Voraussetzungen für ein Drei-Zeugen-Testament gemäß Paragraf 2250 BGB nicht erfüllt waren.
Wesentliche Punkte der Entscheidung:
Fazit:
Das Oberlandesgericht Hamm hat die strengen Anforderungen an die Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des Paragraf 2250 Abs. 2 BGB betont.
Ein Nottestament ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn die Errichtung eines Testaments vor einem Notar tatsächlich unmöglich ist.
Die bloße schwere Erkrankung des Erblassers reicht hierfür nicht aus.
Konsequenzen für die Praxis:
Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften bei der Testamentserrichtung.
Im Zweifel sollte immer ein Notar hinzugezogen werden, um die Gültigkeit des Testaments sicherzustellen.
Die Errichtung eines Nottestaments sollte nur in absoluten Notfällen erfolgen, wenn die Hinzuziehung eines Notars tatsächlich unmöglich ist.
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