Nottestament Feststellung nahe Todesgefahr

Juli 16, 2017

Gültigkeit eines Nottestamentes,

Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB

OLG Hamm 15 W 587/15

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Februar 2017 befasst sich mit der Gültigkeit eines Nottestaments

und den Voraussetzungen für die Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB.

Hintergrund des Falls:

Eine Frau errichtete im Juli 2013 ein privatschriftliches Testament, in dem sie ihren Sohn zum Alleinerben einsetzte.

Im Februar 2014, während eines Krankenhausaufenthalts aufgrund einer Krebserkrankung im Endstadium, errichtete sie vor drei Zeugen ein Nottestament.

In diesem Testament wurde der Sohn erneut als Alleinerbe eingesetzt, jedoch wurde zusätzlich eine Testamentsvollstreckung angeordnet.

Nach dem Tod der Frau beantragte der Sohn die Erteilung eines Erbscheins basierend auf dem Testament von 2013,

während die im Nottestament benannte Testamentsvollstreckerin einen Erbschein beantragte, der die Testamentsvollstreckung berücksichtigte.

Entscheidung des Gerichts:

Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass das Nottestament vom Februar 2014 unwirksam ist,

da die Voraussetzungen für ein Drei-Zeugen-Testament gemäß § 2250 BGB nicht erfüllt waren.

Wesentliche Punkte der Entscheidung:

  • Nahe Todesgefahr: Für die Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB ist der Zeitpunkt maßgeblich, in dem sich der Erblasser zur Errichtung des Testaments entschließt. Es reicht nicht aus, dass der Erblasser an einer schweren Krankheit leidet, aufgrund derer er in absehbarer Zeit versterben könnte. Es müssen konkrete Umstände vorliegen, die den Tod des Erblassers vor dem Eintreffen eines Notars befürchten lassen, z.B. intensivmedizinische Behandlung oder akute Lebensgefahr.
  • Subjektive Einschätzung der Zeugen: Mindestens einer der drei Testamentszeugen war nicht davon überzeugt, dass sich die Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung in akuter Todesgefahr befand. Dies genügt bereits, um die Gültigkeit des Nottestaments in Frage zu stellen.
  • Erreichbarkeit eines Notars: Obwohl die Erreichbarkeit eines Notars an einem Samstagmorgen erschwert sein kann, ist es in einer Großstadt in der Regel nicht ausgeschlossen, einen Notar zu finden, der ein Testament beurkunden kann. Im vorliegenden Fall wurde nicht einmal der Versuch unternommen, einen Notar zu erreichen.

Nottestament Feststellung nahe Todesgefahr

Fazit:

Das Oberlandesgericht Hamm hat die strengen Anforderungen an die Feststellung einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB betont.

Ein Nottestament ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn die Errichtung eines Testaments vor einem Notar tatsächlich unmöglich ist.

Die bloße schwere Erkrankung des Erblassers reicht hierfür nicht aus.

Konsequenzen für die Praxis:

Die Entscheidung verdeutlicht die Bedeutung der Einhaltung der gesetzlichen Formvorschriften bei der Testamentserrichtung.

Im Zweifel sollte immer ein Notar hinzugezogen werden, um die Gültigkeit des Testaments sicherzustellen.

Die Errichtung eines Nottestaments sollte nur in absoluten Notfällen erfolgen, wenn die Hinzuziehung eines Notars tatsächlich unmöglich ist.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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