Nottestament Mitwirkungsverbot für Zeugen
OLG Köln 2 Wx 86/17
Nottestament – drei Zeugen – nicht wirksam errichtet worden – Zeuge scheidet als Beurkundungsperson aus
Sachverhalt:
Der Erblasser erkrankte schwer und erklärte im Krankenhaus gegenüber vier Personen, dass seine Lebensgefährtin seine Alleinerbin werden solle.
Drei der Anwesenden hielten dies in einer Niederschrift fest, darunter der Sohn der Lebensgefährtin.
Der Erblasser verstarb wenige Stunden später.
Die Lebensgefährtin beantragte einen Erbschein als Alleinerbin und berief sich auf das „Nottestament“.
Die Verwandten des Erblassers widersprachen dem Antrag.
Prozessverlauf:
Entscheidung des OLG Köln:
Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts.
Das Nottestament ist unwirksam, da der Sohn der Lebensgefährtin als Zeuge nicht mitwirken durfte.
Begründung:
Nottestament: Ein Nottestament vor drei Zeugen ist möglich, wenn sich der Erblasser in so naher Todesgefahr befindet, dass ein Testament vor einem Notar oder Bürgermeister nicht mehr rechtzeitig errichtet werden kann (§ 2250 BGB).
Zeugen: Als Zeugen dürfen nicht die Kinder oder bestimmte andere Verwandte der Person mitwirken, die durch das Testament einen rechtlichen Vorteil erlangt.
Ausschluss des Sohnes: Der Sohn der Lebensgefährtin durfte nicht als Zeuge des Nottestaments mitwirken, da er als Sohn der Alleinerbin von der Erbschaft profitieren würde.
Unwirksamkeit des Testaments: Da der Sohn der Lebensgefährtin als Zeuge ausscheidet, ist das Nottestament unwirksam, da nur noch zwei Zeugen übrig bleiben und das deutsche Erbrecht kein „Zwei-Zeugen-Testament“ kennt.
Ausführliche Darstellung der Begründung:
Das OLG Köln hat die Voraussetzungen für die Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen dargelegt.
Es hat betont, dass als Zeugen nur Personen mitwirken dürfen, die nicht in einem bestimmten Verwandtschaftsverhältnis zu dem Begünstigten stehen.
Das Gericht hat klargestellt, dass der Sohn der Lebensgefährtin als Zeuge ausscheidet, da er als Sohn der Alleinerbin von der Erbschaft profitieren würde.
Dies verstößt gegen die Vorschriften des § 2250 BGB.
Das OLG Köln hat die Folgen des Ausschlusses des Sohnes als Zeuge dargelegt.
Das Nottestament ist unwirksam, da nur noch zwei Zeugen übrig bleiben und das deutsche Erbrecht kein „Zwei-Zeugen-Testament“ kennt.
Die Entscheidung des OLG Köln ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an die Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen
und die Zulässigkeit der Mitwirkung bestimmter Personen als Zeugen klarlegt.
Fazit:
Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung die strengen Formerfordernisse für die Errichtung eines Nottestaments bestätigt.
Die Entscheidung ist für die Praxis relevant, da sie die Anforderungen an die Errichtung eines Nottestaments vor drei Zeugen
und die Zulässigkeit der Mitwirkung bestimmter Personen als Zeugen klarlegt.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.