Notvorstand Verein

Dezember 23, 2024

Notvorstand Verein

OLG Karlsruhe 19 W 29/24

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. Juli 2024 befasst sich mit der Frage der gerichtlichen Bestellung eines Notvorstands für einen Verein.

Sachverhalt:

Der Golfclub H. e.V. hatte nur noch ein Vorstandsmitglied, den Vorsitzenden.

Drei Mitglieder beantragten die gerichtliche Bestellung eines weiteren Vorstandsmitglieds.

Sie argumentierten, dass die Satzung des Vereins die Anwesenheit von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung vorschreibe.

Da der Vorsitzende die Einberufung einer Mitgliederversammlung verweigere, sei die Bestellung eines Notvorstandsmitglieds erforderlich,

um die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung und die Neuwahl des Vorstands zu ermöglichen.

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Das Amtsgericht Mannheim wies den Antrag zurück.

Es argumentierte, dass der Vorsitzende einzelvertretungsberechtigt sei und die Mitgliederversammlung auch ohne Anwesenheit eines zweiten Vorstandsmitglieds beschlussfähig sei.

Entscheidung des Oberlandesgerichts:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde der Antragsteller zurück.

Begründung:

  • Keine dringende Notwendigkeit: Die gerichtliche Bestellung eines Notvorstandsmitglieds nach § 29 BGB sei nicht dringend erforderlich. Der Vorsitzende sei einzelvertretungsberechtigt und könne die Aufgaben des Vorstands wahrnehmen. Auch die Einberufung einer Mitgliederversammlung sei durch den Vorsitzenden möglich.
  • Keine vereinsinternen Streitigkeiten: Die Regelung des § 29 BGB diene nicht dazu, in vereinsinterne Streitigkeiten einzugreifen. Die Mitglieder müssten die in der Satzung vorgesehenen Mittel nutzen, um eine Neuwahl des Vorstands herbeizuführen.

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  • Auslegung der Satzung: Die Satzung des Vereins sehe zwar vor, dass die Mitgliederversammlung beschlussfähig sei, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend seien. Diese Regelung sei jedoch dahingehend auszulegen, dass die Anwesenheit des einzig verbliebenen Vorstandsmitglieds ausreiche. Die Satzung enthalte insoweit eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen sei.
  • Sinn und Zweck der Satzung: Sinn und Zweck der Satzungsregelung sei es, die Mitglieder über die Vorstandstätigkeit zu informieren und den Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit zu geben, ihre Ansichten zu äußern. Es sei nicht ersichtlich, dass die Beschlusskompetenz der Mitgliederversammlung entfallen solle, wenn der Vorstand nur aus einem Mitglied bestehe.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die gerichtliche Bestellung eines Notvorstandsmitglieds nicht erforderlich ist,

wenn ein einzelvertretungsberechtigtes Vorstandsmitglied vorhanden ist.

Die Satzung des Vereins ist so auszulegen, dass die Anwesenheit des einzig verbliebenen Vorstandsmitglieds für die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ausreicht.

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Zusätzliche Hinweise:

  • Das Gericht stellte klar, dass die Frage der Beendigung oder des Fortbestehens von Vereinsmitgliedschaften nicht im Rahmen des Registerverfahrens zu klären ist.
  • Die Entscheidung des Gerichts ist rechtskräftig, da die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen wurde.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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