KG Beschluss vom 2.12.2025 – 22 W 46/25
Ein Verein ohne handlungsfähigen Vorstand gleicht einem Schiff ohne Kapitän. Rechnungen bleiben unbezahlt, Löhne können nicht überwiesen werden und der Verein droht handlungsunfähig zu werden. Das Kammergericht Berlin hat in einer aktuellen Entscheidung vom 2. Dezember 2025 klargestellt, unter welchen Voraussetzungen das Registergericht einen Notvorstand bestellen darf – und wann die Dringlichkeit dafür gegeben ist.
Die Entscheidung ist besonders relevant für Vereine, deren interne Streitigkeiten dazu führen, dass kein handlungsfähiger Vorstand mehr zur Verfügung steht. Viele Vereinsmitglieder und Vorstände wissen oft nicht, dass der Gesetzgeber mit Paragraf 29 BGB einen Notausweg vorgesehen hat, um die Handlungsfähigkeit des Vereins in solchen Krisenzeiten zu sichern.
Das Bürgerliche Gesetzbuch sieht in Paragraf 29 BGB die Möglichkeit vor, dass das Amtsgericht einen Notvorstand bestellt. Dies greift, wenn die erforderlichen Mitglieder des Vorstands fehlen und die zeitweise Behebung des Mangels dringend ist. Die Norm trägt dem Umstand Rechnung, dass der Vorstand ein notwendiges Organ des Vereins ist1. Ohne Vorstand kann der Verein im Rechtsverkehr nicht auftreten, Verträge schließen oder Verpflichtungen nachkommen2.
Der Zweck dieser Vorschrift ist es, die Handlungsfähigkeit des Vereins in Notsituationen sicherzustellen. Das zuständige Amtsgericht tritt an die Stelle des eigentlich zuständigen Organs und bestellt den Vorstand1. Dabei greift das Gericht nur so stark in die Vereinsautonomie ein, wie es zur Behebung des Vertretungsnotstands unbedingt erforderlich ist.
Die erste Voraussetzung für eine Notvorstandsbestellung ist das Fehlen der erforderlichen Vorstandsmitglieder. Dies kann verschiedene Gründe haben: Tod, Amtsniederlegung, Ablauf der Amtszeit, Abberufung, Geschäftsunfähigkeit oder eine offensichtlich unwirksame Vorstandswahl34. Auch eine rechtliche Verhinderung durch Stimmverbote oder das Verbot des Insichgeschäfts nach Paragraf 181 BGB kann dazu führen, dass der Vorstand nicht mehr handlungsfähig ist.
Im entschiedenen Fall hatte das Amtsgericht Charlottenburg die zuletzt eingetragenen Vorstandsmitglieder aus dem Vereinsregister gelöscht, nachdem das Landgericht Berlin festgestellt hatte, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung, der dieser Wahl zugrunde lag, unwirksam war. Damit fehlte dem Verein jeder handlungsfähige Vorstand.
Die zweite und oft streitige Voraussetzung ist die Dringlichkeit. Ein dringender Fall liegt vor, wenn die Bestellung des Notvorstands notwendiges Mittel zur Abwehr von Schäden für den Verein oder andere Beteiligte ist3. Unter Schaden versteht die Rechtsprechung dabei jede rechtliche oder faktische Beeinträchtigung von Rechtspositionen – nicht nur einen Vermögensschaden3.
Das Kammergericht hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass bereits die drohende Unfähigkeit zur Zahlung von Löhnen, Sozialabgaben und Mehraufwandsentschädigungen einen solchen Schaden darstellt. Im vorliegenden Fall konnte der neu gewählte Vorstand wegen fehlender Eintragung nicht auf die Bankkonten des Vereins zugreifen. Dies führte dazu, dass Rechnungen unbezahlt blieben und Lohnzahlungen nicht getätigt werden konnten. Zudem drohten negative Folgen bei der Vergabe von Projekten durch Berliner Jobcenter.
Nicht jeder Streit innerhalb eines Vereins rechtfertigt die Bestellung eines Notvorstands. Die Rechtsprechung betont, dass das Verfahren nach Paragraf 29 BGB kein geeignetes Mittel zur Schlichtung von Machtkämpfen zwischen rivalisierenden Vorständen oder zur Überwindung von Differenzen zwischen Vorstandsmitgliedern ist3.
Ebenso entfällt die Dringlichkeit, wenn der Verein sich selbst helfen kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der bisherige Vorstand noch im Vereinsregister eingetragen ist. Ein noch eingetragener ehemaliger Vorstand kann die Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen4. Die Rechtsprechung wendet hierbei den Rechtsgedanken des Paragraf 121 Abs. 2 Satz 2 AktG an, wonach der noch eingetragene Vorstand trotz Ablaufs seiner Amtszeit zur Einberufung der Hauptversammlung befugt bleibt3.
Das Kammergericht betont in seiner Entscheidung ausdrücklich, dass die Bestellung eines Notvorstands auch dann nicht ausgeschlossen ist, wenn die Vereinsorgane infolge vereinsinterner Differenzen handlungsunfähig geworden sind3. Entscheidend ist, dass das Verfahren nicht lediglich zur Streitentscheidung zwischen Mitgliedern genutzt wird.
Im entschiedenen Fall war die Situation zwar durch persönliche Differenzen innerhalb des Vorstands und einzelner Mitglieder entstanden. Dennoch stand kein handlungsfähiger Vorstand mehr zur Verfügung. Das Gericht stellte klar, dass Paragraf 29 BGB genau solche Notsituationen erfassen will, in denen die Handlungsfähigkeit des Vereins gefährdet ist.
Aus Gründen der Verhältnismäßigkeit beschränkt das Gericht die Befugnisse des Notvorstands in der Regel auf das unbedingt notwendige Maß. Im vorliegenden Fall beschränkte das Amtsgericht den Wirkungskreis auf die Einberufung, Leitung und Durchführung einer Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands3. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung, wonach der Eingriff in die Vereinsautonomie das zur Behebung des Vertretungsnotstands erforderliche Maß nicht überschreiten darf1.
Der Notvorstand hat Organstellung und seine Befugnisse richten sich nach dem Bestellungsbeschluss des Gerichts5. Die Bestellung endet, sobald der Mangel behoben ist – etwa durch die Neuwahl eines Vorstands6.
Die Bestellung des Notvorstands erfolgt auf Antrag eines Beteiligten beim Amtsgericht, das für den Bezirk, in dem der Verein seinen Sitz hat, das Vereinsregister führt7. Antragsberechtigt sind neben den übrigen Vorstandspersonen und den Vereinsmitgliedern alle Personen, die ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Notbestellung haben8. Dazu gehören auch Gläubiger des Vereins oder Betriebsräte.
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist. Der Beschluss wird mit der Bekanntgabe an die bestellte Person wirksam9. Wichtig ist, dass die Bestellung erst mit der Annahme durch den Bestellten wirksam wird910. Ein Notvorstand kann das Amt also ablehnen.
Vereine sollten bei drohender Handlungsunfähigkeit nicht untätig bleiben. Wenn absehbar ist, dass der Vorstand wegfallen wird oder die Amtszeit abläuft, sollte rechtzeitig eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl einberufen werden. Ist dies nicht mehr möglich, kann der Antrag auf Bestellung eines Notvorstands der letzte Ausweg sein, um Schäden vom Verein abzuwenden.
Besonders wichtig ist die Dokumentation der Dringlichkeit. Nachvollziehbare Belege für drohende Schäden – etwa unbezahlte Rechnungen, Kündigungsandrohungen oder die Unfähigkeit zur Lohnzahlung – erhöhen die Erfolgsaussichten eines solchen Antrags erheblich.
Wichtig: Bei komplexen vereinsrechtlichen Fragestellungen oder drohenden Rechtsstreitigkeiten sollten Sie nicht auf eigene Faust handeln. Die rechtliche Situation bei vereinsinternen Konflikten ist oft unübersichtlich und Fehler können teure Folgen haben.
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Die Entscheidung des Kammergerichts verdeutlicht, dass die Notvorstandsbestellung nach Paragraf 29 BGB ein wirksames Instrument ist, um die Handlungsfähigkeit von Vereinen in Krisenzeiten zu sichern. Die Voraussetzungen sind zwar eng gefasst, aber bei drohenden Schäden und fehlender Möglichkeit zur Selbsthilfe greift der gesetzliche Notausweis. Vereine sollten diese Möglichkeit kennen und im Ernstfall zeitnah nutzen, um größere Schäden abzuwenden.
1
Leuschner – MüKoBGB | BGB Paragraf 29 Rn. 1
2
Schöpflin – BeckOK BGB | BGB Paragraf 29 Rn. 1
3
Leuschner – MüKoBGB | BGB Paragraf 29
4
Axmann – Baumann/Sikora VereinsR-HdB | Paragraf 17. Registerpraktische Fragestellungen und Kosten Rn. 120
5
Schöpflin – BeckOK BGB | BGB Paragraf 29 Rn. 1-15
6
Schöpflin – BeckOK BGB | BGB Paragraf 29 Rn. 14
7
Mansel – Jauernig | BGB Paragraf 29 Rn. 1-4
8
Leuschner – MüKoBGB | BGB Paragraf 29
9
Schöpflin – BeckOK BGB | BGB Paragraf 29 Rn. 11-13
10
Baumann – Baumann/Sikora VereinsR-HdB | Paragraf 8. Vorstand und Vorstandswechsel Rn. 47-51
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