Notwegerecht: Voraussetzungen der Duldungspflicht eines Grundstückseigentümers
Gericht: OLG Stuttgart 12. Zivilsenat
Entscheidungsdatum: 30.09.2014
Rechtskraft: ja
Aktenzeichen: 12 U 81/14
ECLI: ECLI:DE:OLGSTUT:2014:0930.12U81.14.0A
Dokumenttyp: Urteil
Verfahrensgang
vorgehend LG Rottweil, 26. März 2014, 3 O 259/13, Urteil
nachgehend BGH, 18. Juni 2015, V ZR 234/14, Beschluss
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat am 30. September 2014 ein Urteil in einem Nachbarschaftsstreit gefällt. Es geht um das sogenannte Wegerecht.
Der Streit dreht sich um eine einfache Frage: Darf ein Nachbar über das Grundstück eines anderen Nachbarn fahren, um zu seinem eigenen Haus zu kommen?
In diesem Fall gab es zwei Parteien:
Die Situation vor Ort besteht schon sehr lange. Bereits seit über 100 Jahren nutzten die Bewohner des hinteren Hauses den Weg über den Hof des vorderen Hauses.
Im Jahr 1955 schlossen die damaligen Eigentümer einen schriftlichen Vertrag. In diesem Vertrag stand, dass der hintere Nachbar den Weg nutzen darf. Allerdings stand dort auch, dass diese Erlaubnis widerrufen werden kann.
Jahre später, im Jahr 2002, kauften die heutigen Beklagten das vordere Grundstück. Sie waren mit dem alten Vertrag nicht einverstanden. Sie übernahmen keine Pflichten aus dem Jahr 1955. Im Jahr 2012 sperrten sie den Weg plötzlich mit einem Schlagbaum ab. Die Nachbarn konnten ihr Haus nicht mehr mit dem Auto erreichen. Daraufhin zogen die Nachbarn vor Gericht.
Die Kläger sagten:
Die Beklagten sagten:
Das Gericht musste mehrere rechtliche Fragen klären. Das Urteil ist eine Mischung aus guten und schlechten Nachrichten für beide Seiten.
1. Der alte Vertrag ist ungültig Das Gericht gab den Eigentümern recht: Der Vertrag aus dem Jahr 1955 bindet die neuen Eigentümer nicht. Warum ist das so? Es handelt sich um eine rein persönliche Abmachung zwischen den damaligen Nachbarn. Ein solches Recht wurde nie in das Grundbuch eingetragen. Wenn ein Wegerecht sicher sein soll, muss es im Grundbuch stehen. Da das hier nicht der Fall war, verfiel der Vertrag beim Verkauf des Hauses.
2. Kein Gewohnheitsrecht Die Kläger konnten sich auch nicht auf „Gewohnheitsrecht“ berufen. Das Gericht erklärte: Nur weil man etwas sehr lange tut, wird es nicht automatisch zu einem ewigen Recht. Da es früher einen Miet- oder Leihvertrag gab, wussten alle Beteiligten, dass die Nutzung auf einer Erlaubnis basiert. Wer etwas mietet, kann nach Ende des Mietvertrags nicht sagen: „Ich wohne hier schon so lange, das gehört jetzt mir.“ Genauso ist es beim Wegerecht.
3. Aber: Das Notwegrecht greift (§ 917 BGB) Obwohl der Vertrag nicht mehr gilt und es kein Gewohnheitsrecht gibt, haben die Kläger gewonnen. Das Gericht sprach ihnen ein sogenanntes Notwegrecht zu.
Das Gesetz (§ 917 BGB) sagt: Wenn ein Grundstück keine Verbindung zu einem öffentlichen Weg hat, darf der Eigentümer über das Nachbargrundstück gehen oder fahren. Das ist eine Notsituation.
Das Gericht prüfte die Lage genau:
Deshalb müssen die Eigentümer dulden, dass die Nachbarn über ihren Hof fahren. Auch Lieferanten oder Besucher dürfen den Weg nutzen.
Ein Notwegrecht gibt es jedoch nicht umsonst. Wer das Grundstück eines anderen nutzen muss, muss dafür bezahlen. Das nennt man Notwegrente.
Das Gericht legte fest, wie hoch diese Zahlung sein muss. Dabei kommt es nicht darauf an, wie groß der Vorteil für den Nutzer ist. Es zählt nur, wie sehr der Eigentümer gestört wird.
Diesen Betrag müssen die Kläger nun jedes Jahr im Voraus an die Eigentümer des Hofes zahlen.
Obwohl die Kläger jetzt eine jährliche Rente zahlen müssen, haben sie den Prozess im Wesentlichen gewonnen. Sie dürfen den Weg benutzen. Deshalb müssen die Beklagten (die Eigentümer des Hofes) die Kosten für das Gerichtsverfahren und die Anwälte tragen. Auch die Kosten für den Anwalt, den die Kläger vor dem Prozess eingeschaltet hatten, müssen erstattet werden.
Das Urteil zeigt, dass Eigentum zwar wichtig ist, aber in Notsituationen eingeschränkt werden kann, wenn ein Nachbar sonst sein Grundstück nicht erreichen kann.
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