Notwendige Beiladung der Erben – BFH VIII R 31/20

Januar 14, 2024

Notwendige Beiladung der Erben – BFH VIII R 31/20 – Urteil vom 05. September 2023, Notwendige Beiladung der Erben eines im Revisionsverfahren ausgeschiedenen und klagebefugt gewordenen Gesellschafters

vorgehend FG Düsseldorf, 26. November 2020, Az: 9 K 2236/18 F

Zusammenfassung von RA und Notar Krau:

Das Urteil des BFH VIII R 31/20 vom 05. September 2023 besagt, dass die Erben eines verstorbenen Gesellschafters notwendig beizuladen sind, wenn dieser während des Revisionsverfahrens verstirbt und dadurch eine Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung erhält.

Diese Regel gilt auch, wenn die Erben nach dem Erbfall nicht selbst Gesellschafter der klagenden Personengesellschaft werden und der Rechtsstreit die Zeit bis zum Eintritt der Erbfolge betrifft.

Das Revisionsverfahren wird nicht unterbrochen, wenn ein notwendig Beizuladender während des Verfahrens verstirbt.

Das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26. November 2020 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Es ist notwendig, die Erben des verstorbenen Gesellschafters beizuladen, um eine einheitliche Entscheidung treffen zu können.

Notwendige Beiladung der Erben – BFH VIII R 31/20

Inhaltsverzeichnis:

I. Einleitung

A. Hintergrundinformationen

B. Streitfrage

II. Tatbestand

A. Beschreibung des Rechtsstreits

B. Beteiligte Parteien

C. Gesellschaftsverträge und Geschäftsführung der Klägerin

III. Entscheidungsgründe

A. Notwendige Beiladung von B und den Erben von A

B. Klagebefugnis ausgeschiedener Gesellschafter

C. Erbschaft und Beiladung

D. Ermessen und Verfahrensbeschleunigung

E. Unterbrechung des Verfahrens

IV. Schlussfolgerung

A. Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen

Zum Entscheidungstext:

  1. Die Erben eines durch Tod ausscheidenden Gesellschafters sind notwendig beizuladen, wenn der Gesellschafter erst während des Revisionsverfahrens verstirbt und hierdurch eine Klagebefugnis gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung begründet wird.
  2. Die Erben des im Revisionsverfahren ausgeschiedenen Gesellschafters sind auch dann notwendig beizuladen, wenn sie nach dem Erbfall nicht selbst Gesellschafter der klagenden Personengesellschaft werden und der Rechtsstreit die Zeit bis zum Eintritt der Erbfolge betrifft.
  3. Das Revisionsverfahren wird aufgrund des Todes eines notwendig Beizuladenden während des Verfahrens nicht unterbrochen.

Tenor


Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 26.11.2020 – 9 K 2236/18 F aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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