
Notwendigkeit einer Aufklärung bei Erweiterung der Kontrollbetreuung
BGH, Beschluss vom 17. 7. 2013 – XII ZB 311/12
Es handelt sich bei dem vorliegenden Text um ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2013, das sich mit der rechtlichen Betreuung von Personen befasst. Konkret geht es um die Frage, ob eine Person, für die bereits eine Kontrollbetreuung eingerichtet wurde, erneut angehört werden muss, wenn diese Betreuung kurz danach erweitert wird.
In dem beschriebenen Fall wurde für eine Frau (B) eine Betreuung mit dem Aufgabenkreis „Geltendmachung von Rechten gegenüber ihrem Bevollmächtigten“ angeordnet. Dies nennt man auch Kontrollbetreuung (BGB Paragraf 1896 Abs. 3). Ziel war, dass ein Betreuer die Vollmacht überprüft, die die Frau ihrem Sohn erteilt hatte. Wenige Tage nach der Anordnung der Kontrollbetreuung widerrief der Betreuer die Vollmacht und das Gericht erweiterte die Betreuung um weitere, umfassende Aufgabenbereiche (z.B. Gesundheitsfürsorge, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenssorge).
Die Frau legte Beschwerde gegen diese Erweiterung der Betreuung ein und argumentierte, dass sie vor der Erweiterung hätte erneut angehört werden müssen. Der BGH wies diese Beschwerde jedoch zurück und entschied, dass keine erneute Anhörung nötig war.
Der Kern des Urteils ist für Laien wie folgt zusammenzufassen:
Anhörung ist wichtig, aber nicht immer erneut nötig: Vor der Einrichtung einer rechtlichen Betreuung muss die betroffene Person persönlich angehört werden. Das ist ein wichtiger Schutz, damit sie ihre Sicht der Dinge darlegen kann. In diesem Fall wurde die Frau bereits vor der Anordnung der Kontrollbetreuung angehört.
Gemäß Paragraf 293 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG ist eine erneute Anhörung nicht erforderlich, wenn die vorherige Anhörung nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Da die Erweiterung der Betreuung nur wenige Tage nach der ursprünglichen Anhörung stattfand, war diese Bedingung erfüllt.
Der BGH stellte klar, dass die Erweiterung der Aufgabenbereiche keine komplett neue Betreuung darstellt. Auch wenn die Kontrollbetreuung nur einen sehr begrenzten Aufgabenbereich hatte, handelt es sich bei der späteren Erweiterung um eine Fortführung der bereits bestehenden Betreuung.
Auch wenn die Kontrollbetreuung in einem eigenen Paragrafen aufgeführt ist, ist sie rechtlich eine vollwertige Betreuung. Deshalb gilt sie auch als Grundlage für die spätere Erweiterung, ohne dass ein neues Verfahren mit Anhörung durchgeführt werden muss.
Der BGH stellte auch klar, dass die Aufgaben eines Kontrollbetreuers nicht mit dem Widerruf der Vollmacht enden. Er kann weiterhin Auskunfts-, Rechenschafts- oder Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Bevollmächtigten geltend machen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass eine Person nicht erneut angehört werden muss, wenn eine bereits bestehende Betreuung (auch eine Kontrollbetreuung) innerhalb von sechs Monaten um weitere Aufgabenbereiche erweitert wird, da dies rechtlich als eine einheitliche Betreuung gilt. Die einmal erfolgte Anhörung reicht in einem solchen Fall aus, um die Rechte der betroffenen Person zu wahren.
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