Notwendigkeit Einschaltung Rechtsanwalt Nachlassbeschwerde

Mai 15, 2018

Notwendigkeit Einschaltung Rechtsanwalt Nachlassbeschwerde

OLG Frankfurt am Main – Beschluss 28.09.2017 – 20 W 5/17

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 28. September 2017 (Az.: 20 W 5/17) behandelt die Frage,

ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Nachlassbeschwerdeverfahren notwendig ist und somit die entsprechenden Kosten erstattungsfähig sind.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Beschwerdegegner, der als Rechtsanwalt und zugleich als Testamentsvollstrecker auftrat,

die Erstattung von Anwaltskosten beantragt, die ihm im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens entstanden waren.

Der Beschwerdeführer hatte dies angefochten, mit der Begründung, dass der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker

und nicht als Rechtsanwalt tätig war und somit keine Anwaltskosten geltend machen könne.

Zudem wurde argumentiert, dass der Beschwerdegegner und die anwaltliche Vertreterin einer anderen Verfahrensbeteiligten in derselben Sozietät arbeiteten,

was einen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil darstellen könnte.

Das OLG Frankfurt entschied, dass die im Nachlassbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten nicht automatisch notwendig sind

und im Kostenfestsetzungsverfahren jeweils im Einzelfall geprüft werden müssen.

Notwendigkeit Einschaltung Rechtsanwalt Nachlassbeschwerde

Es wurde betont, dass ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig wird,

keine Erstattung fiktiver Anwaltsgebühren verlangen kann, da diese keine notwendigen Aufwendungen darstellen. Demzufolge sind solche Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Im konkreten Fall kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Beschwerdegegner keine Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten verlangen kann,

da seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nicht die Notwendigkeit einer zusätzlichen anwaltlichen Vertretung begründet.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen Verfahrensführung.

Somit wurde der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und der Antrag des Beschwerdegegners auf Kostenerstattung zurückgewiesen.

Die Entscheidung erging gerichtskostenfrei, und die Beteiligten müssen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.

Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen, da die rechtlichen Grundlagen als anerkannt gelten und die Entscheidung keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf aufweist.

Notwendigkeit Einschaltung Rechtsanwalt Nachlassbeschwerde

Allgemeiner Hinweis:

Ein Nachlassbeschwerdeverfahren ist ein gerichtliches Verfahren, in dem es um Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Nachlass geht.

Es handelt sich um ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, das beim Nachlassgericht geführt wird.

Anlässe für ein Nachlassbeschwerdeverfahren:

  • Beschwerde gegen die Erteilung oder Versagung eines Erbscheins: Wenn jemand mit der Entscheidung des Nachlassgerichts über die Erteilung oder Versagung eines Erbscheins nicht einverstanden ist, kann er Beschwerde einlegen.
  • Beschwerde gegen andere Entscheidungen des Nachlassgerichts: Auch gegen andere Entscheidungen des Nachlassgerichts, z.B. die Ernennung eines Nachlasspflegers oder die Anordnung einer Nachlassverwaltung, kann Beschwerde eingelegt werden.
  • Antrag auf Feststellung von Rechten im Nachlass: Wenn jemand behauptet, ein Recht am Nachlass zu haben (z.B. ein Pflichtteilsrecht oder ein Vermächtnis), kann er im Nachlassbeschwerdeverfahren die Feststellung dieses Rechts beantragen.

Ablauf des Nachlassbeschwerdeverfahrens:

  • Einlegung der Beschwerde: Die Beschwerde wird beim Nachlassgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt.
  • Beteiligung des Gegners: Das Nachlassgericht gibt dem Gegner der Beschwerde Gelegenheit zur Stellungnahme.
  • Beweisaufnahme: Das Nachlassgericht führt eine Beweisaufnahme durch, um die Tatsachen zu ermitteln, die für die Entscheidung relevant sind.
  • Entscheidung des Nachlassgerichts: Das Nachlassgericht erlässt eine Entscheidung, die den Beschwerdeführer und den Gegner zugestellt wird.
  • Beschwerde zum Oberlandesgericht: Gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts kann Beschwerde zum Oberlandesgericht eingelegt werden.

Besonderheiten des Nachlassbeschwerdeverfahrens:

  • Inquisitorisches Verfahren: Das Nachlassgericht ermittelt von Amts wegen den Sachverhalt.
  • Verfahrenskosten: Die Verfahrenskosten werden nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) erhoben.
  • Anwaltszwang: In der Regel besteht kein Anwaltszwang, d.h. die Beteiligten können sich selbst vertreten. Allerdings ist in komplexeren Fällen die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ratsam.

Wichtige Hinweise:

  • Die Frist für die Einlegung der Beschwerde beträgt einen Monat.
  • Das Nachlassbeschwerdeverfahren kann sich über mehrere Instanzen erstrecken.
  • Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist grundsätzlich rechtskräftig.

Zusätzliche Informationen:

  • §§ 352 ff. FamFG: Regelung des Nachlassbeschwerdeverfahrens in der deutschen Zivilprozessordnung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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