Nur eingetragener Verein kann Gesellschafter einer eGbR sein
Achtung, Vereine! Was Sie über neue Regeln zur eGbR wissen müssen
Liebe Leserinnen und Leser,
als Rechtsanwalt und Notar Krau informiere ich Sie heute über eine wichtige Entscheidung im Vereins- und im Personengesellschaftsrecht.
Es geht um die sogenannte eGbR, eine neue Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die seit dem 1. Januar 2024 existiert.
Ein aktueller Beschluss des Kammergerichts Berlin (vom 20. Februar 2025 – 22 W 59/24) zeigt, welche Fallstricke es hier für Vereine als Gesellschafter der eGbR gibt.
Das Gericht hat klargestellt: Wenn ein Verein Gesellschafter einer eGbR werden möchte, dann muss dieser Verein im Vereinsregister eingetragen sein.
Das gilt auch für sogenannte „Idealvereine“, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist (also zum Beispiel Sportvereine, Kulturvereine oder gemeinnützige Vereine).
Bisher konnten auch nicht eingetragene Vereine an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilhaben.
Durch das neue Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) soll mehr Klarheit und Sicherheit im Rechtsverkehr geschaffen werden.
Man will genau wissen, wer hinter einer Gesellschaft steht und wer sie vertritt.
Deshalb müssen sich eGbRs, ähnlich wie Unternehmen, in ein neues Gesellschaftsregister eintragen lassen.
Wenn ein Verein als Gesellschafter dabei ist, muss auch dieser Verein offiziell registriert sein.
Nur so kann das Registergericht prüfen, ob alles seine Richtigkeit hat und die Vertreter des Vereins korrekt benannt sind.
Planen Sie, mit Ihrem Verein eine eGbR zu gründen oder als Gesellschafter beizutreten?
Dann sollten Sie unbedingt prüfen, ob Ihr Verein bereits im Vereinsregister eingetragen ist.
Ist dies nicht der Fall, müssen Sie die Eintragung vornehmen, bevor Sie Gesellschafter einer eGbR werden können.
Ohne diese Eintragung wird das Registergericht Ihren Antrag ablehnen.
Die genaue rechtliche Lage ist noch nicht in allen Details geklärt, da die Gesetzesänderungen relativ neu sind.
Verschiedene Gerichte haben hierzu unterschiedliche Ansichten.
Um auf der sicheren Seite zu sein und Verzögerungen zu vermeiden, empfehle ich Ihnen dringend, Ihren Verein vorab in das Vereinsregister eintragen zu lassen.
So stellen Sie sicher, dass Ihrem Vorhaben, eine eGbR zu gründen oder ihr beizutreten, nichts im Wege steht.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihr Rechtsanwalt und Notar Krau
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