Nutzungsausfallentschädigung wegen Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens

April 18, 2025

Nutzungsausfallentschädigung wegen Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 171/24

RA und Notar Krau

Das BAG befasste sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitgeber die private Nutzung eines Dienstwagens widerrufen kann

und ob dem Arbeitnehmer in diesem Fall ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zusteht.

Die private Nutzung eines Dienstwagens als Teil der Vergütung und der Widerrufsvorbehalt

Die Überlassung eines Dienstwagens zur privaten Nutzung stellt regelmäßig eine zusätzliche Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung dar

und ist somit Teil der Arbeitsvergütung in Form eines geldwerten Vorteils und Sachbezugs gemäß Paragraf 107 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO).

Ohne einen vereinbarten Widerrufsvorbehalt wäre der Arbeitgeber gemäß Paragraf 611a Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet,

dem Arbeitnehmer die private Nutzung während des Arbeitsverhältnisses, also auch während der Kündigungsfrist, zu ermöglichen.

Ein im Arbeitsvertrag enthaltener Widerrufsvorbehalt ermöglicht es dem Arbeitgeber, diese ursprünglich gewährte Leistung einseitig zu entziehen.

Solche einseitigen Leistungsbestimmungsrechte unterliegen jedoch einer Inhaltskontrolle nach den Paragrafen 307 ff. BGB, da sie von den gesetzlichen Regelungen abweichen (Paragraf 307 Abs. 3 BGB).

Formelle und materielle Wirksamkeit des Widerrufsvorbehalts

Das BAG stellte fest, dass der hier zu prüfende Widerrufsvorbehalt im Arbeitsvertrag formell nicht unwirksam war.

Ein Widerrufsvorbehalt, der sich auf die Höhe der Arbeitsvergütung bezieht und in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) enthalten ist, muss zwar den Anforderungen des Paragraf 308 Nr. 4 BGB genügen.

Nutzungsausfallentschädigung wegen Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens

Dies bedeutet, dass die Klausel transparent und verständlich sein muss und die Gründe für einen möglichen Widerruf zumindest in ihrer Richtung (z.B. wirtschaftliche Gründe, Leistung oder Verhalten des

Arbeitnehmers) angegeben werden müssen, um für den Arbeitnehmer eine gewisse Kalkulierbarkeit der Leistungsänderung zu gewährleisten.

Im vorliegenden Fall sah die Klausel jedoch klar vor, dass im Falle einer berechtigten Freistellung nach einer Kündigung der entschädigungslose Entzug der Privatnutzung des Dienstwagens droht, wodurch der

maßgebliche Grund ausreichend klar benannt war und die finanziellen Auswirkungen anhand des in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen geldwerten Vorteils kalkulierbar waren.

Auch die materielle Wirksamkeit der Widerrufsklausel wurde vom BAG bejaht.

Gemäß Paragraf 308 Nr. 4 BGB ist ein Widerrufsrecht zumutbar, wenn der Widerruf nicht grundlos erfolgt, sondern aufgrund unsicherer Entwicklungen eine Anpassung erforderlich macht.

Der Widerruf der privaten Nutzung im Zusammenhang mit einer wirksamen Freistellung während der Kündigungsfrist wurde als zumutbar angesehen,

da der Arbeitnehmer in dieser Zeit keine Dienstfahrten mehr erbringt und somit die Verknüpfung von dienstlicher und privater Nutzung sachgerecht gelöst wird.

Eine Ankündigungs- oder Auslauffrist in der Widerrufsklausel selbst ist keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit, kann aber bei der Ausübungskontrolle relevant werden.

Der Entzug einer Naturalvergütung wie der Dienstwagennutzung bedarf keiner Änderungskündigung, solange das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis nicht grundlegend

beeinträchtigt wird, was in der Regel der Fall ist, wenn weniger als 25% des regelmäßigen Verdienstes betroffen sind.

Voraussetzungen für den Widerruf im konkreten Fall

Das BAG stellte fest, dass die Voraussetzungen für den Widerruf gemäß der arbeitsvertraglichen Klausel vorlagen,

da das Arbeitsverhältnis gekündigt war und der Arbeitgeber den Arbeitnehmer berechtigt freigestellt hatte.

Nutzungsausfallentschädigung wegen Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens

Die Auslegung der Klausel ergab, dass sie sich eindeutig auf die Freistellung während der Kündigungsfrist bezog und ein etwaiger Weiterbeschäftigungsanspruch nach Ablauf der Frist unerheblich war.

Die Berechtigung zur Freistellung des Arbeitnehmers wurde unter Berücksichtigung des allgemeinen Beschäftigungsanspruchs geprüft.

Dieser Anspruch besteht zwar grundsätzlich (Paragrafen 611a, 613 i.V.m. Paragraf 242 BGB), bietet aber keine Beschäftigungsgarantie und kann ausgeschlossen sein,

wenn eine Beschäftigung aufgrund rechtmäßiger unternehmerischer Entscheidungen (z.B. Umorganisation) nicht mehr möglich ist.

Eine solche unternehmerische Entscheidung unterliegt lediglich einer Willkürkontrolle durch die Gerichte.

Im vorliegenden Fall ging das BAG davon aus, dass die betriebsbedingte Kündigung wirksam war, da die Tätigkeiten des Arbeitnehmers im Rahmen einer betrieblichen Umorganisation auf einen neuen

Geschäftsführer übertragen wurden und die Weiterbeschäftigung mit den bisherigen Aufgaben nach der unternehmerischen Entscheidung nicht mehr möglich war.

Es lagen keine Anhaltspunkte für eine unsachliche oder willkürliche Entscheidung vor, noch für besonders geschützte Belange des Arbeitnehmers, die das Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung überwogen hätten.

Ausübung des Widerrufsrechts und Nutzungsausfallentschädigung

Das BAG beanstandete jedoch die Ausübung des Widerrufsrechts zum 24. Mai 2023 als nicht billigem Ermessen gemäß Paragraf 315 Abs. 1 BGB.

Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt wurden.

Das Landesarbeitsgericht Köln hatte die finanziellen Auswirkungen der steuerrechtlichen Behandlung des geldwerten Vorteils nicht ausreichend berücksichtigt.

Nach Paragraf 6 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) wird der zu versteuernde Vorteil monatlich und nicht tagesgenau angesetzt.

Nutzungsausfallentschädigung wegen Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens

Dies führt dazu, dass der Arbeitnehmer bei einer Rückgabe des Dienstwagens innerhalb eines Monats die Steuerlast für den gesamten Monat trägt, auch für die Tage, an denen er das Fahrzeug nicht mehr nutzen kann.

Das BAG sah die vom Landesarbeitsgericht angenommene Kompensation durch die gewährte „rund zweiwöchige“ Weiternutzung nicht als ausreichend an, um die steuerbedingte Einkommensminderung auszugleichen.

Grundsätzlich wird ein Widerruf der Privatnutzung während eines laufenden Monats nur zum Monatsende billigem Ermessen entsprechen können,

um diese steuerlichen Nachteile zu vermeiden (außer bei einer außerordentlichen Kündigung während des Monats).

Auch das Ende des Kfz-Leasingvertrags zum 24. Mai 2023 entband die Arbeitgeberin nicht von der Pflicht zur Leistung einer Nutzungsausfallentschädigung

für die verbleibenden Tage des Monats, wenn die private Nutzung zu diesem Zeitpunkt widerrufen wurde.

Da alle wesentlichen Umstände feststanden, nahm das BAG eine Ersatzleistungsbestimmung gemäß Paragraf 315 Abs. 3 BGB vor und entschied,

dass der entschädigungslose Widerruf der Privatnutzung erst zum 31. Mai 2023 hätte erfolgen dürfen.

Für die Zeit vom 23. bis zum 31. Mai 2023 stand dem Arbeitnehmer daher ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zu.

Dieser Schadensersatzanspruch tritt an die Stelle des Naturalleistungsanspruchs und ist steuerlich entsprechend zu behandeln, stellt also keine Nettovergütung dar.

Für die Monate Juni bis August 2023 beanstandete das BAG die Abwägung des Landesarbeitsgerichts hingegen nicht.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass das BAG die Wirksamkeit des Widerrufsvorbehalts grundsätzlich bestätigte, aber die konkrete Ausübung im Hinblick auf den Zeitpunkt des Widerrufs und

die steuerlichen Folgen für den Arbeitnehmer als nicht billigem Ermessen entsprechend beanstandete und dem Arbeitnehmer für einen Teil des Monats Mai einen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung zusprach.

RA und Notar Krau

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