Nutzungsentschädigung des alleinnutzenden Miterben gegenüber Erbengemeinschaft

April 7, 2019

Nutzungsentschädigung des alleinnutzenden Miterben gegenüber Erbengemeinschaft

OLG Rostock Beschluss 29.8.2018 – 3 U 67/17

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock vom 29. August 2018 (Az. 3 U 67/17) geht es um die Verpflichtung eines Miterben,

der allein ein Nachlassobjekt nutzt, zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft.

Der Beklagte ist Teil einer Erbengemeinschaft und nutzte allein eine Immobilie, die zur Hälfte der Erbengemeinschaft und zur anderen Hälfte der Klägerin zu 2) gehört.

Das OLG bestätigt die Entscheidung des Landgerichts (LG) Neubrandenburg, dass der Beklagte eine Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft zahlen muss.

Das Gericht betont, dass ein Miterbe das Recht hat, einen Nachlassgegenstand zu nutzen, solange den anderen Miterben die Mitnutzung nicht verweigert wird.

Allerdings kann gemäß § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 745 Abs. 2 BGB jeder Miterbe verlangen,

dass die Nutzung und Verwaltung des Nachlasses im Interesse aller Miterben erfolgt.

Dies beinhaltet auch das Recht, eine Nutzungsentschädigung zu verlangen, wenn ein Miterbe den Nachlass allein nutzt

und die anderen Miterben weiterhin die Verbindlichkeiten des Nachlasses mittragen.

Der Anspruch auf Nutzungsentschädigung wurde von der Mehrheit der Erben in einem Mehrheitsbeschluss festgelegt, der nach Auffassung des Gerichts gültig ist.

Nutzungsentschädigung des alleinnutzenden Miterben gegenüber Erbengemeinschaft

Die Höhe der Nutzungsentschädigung wurde mit 225,00 € pro Monat festgesetzt, basierend auf einem Mietwert von 450,00 € für das gesamte Haus.

Der Beklagte konnte keine relevanten Einwände gegen die Höhe dieser Entschädigung vorbringen.

Zudem wurde der Klägerin zu 2) ein zusätzlicher Anspruch auf Nutzungsentschädigung für ihren hälftigen Miteigentumsanteil

an der Immobilie zugesprochen, da dieser Anteil nicht Teil des Nachlasses war.

Der Anspruch basiert auf § 812 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung), da der Beklagte diesen Anteil ohne Rechtsgrundlage genutzt hat.

Insgesamt wies das OLG Rostock die Berufung des Beklagten zurück, da diese offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte

und die rechtlichen Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt waren.

Der Beklagte wurde zur Zahlung von insgesamt 4.275,00 € an die Erbengemeinschaft und die Klägerin zu 2) verurteilt.

RA und Notar Krau

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