Nutzungsentschädigung Miterbe

Dezember 30, 2024

Nutzungsentschädigung Miterbe

BGH IV ZR 42/22

RA und Notar Krau

Der Bundesgerichtshof hat in einem Beschluss vom 4. April 2023 entschieden, dass bei einem Streit unter Miterben über die Nutzungsentschädigung für ein von einem Miterben allein genutztes Hausgrundstück

im Hinblick auf die Beschwer für die Nichtzulassung der Revision nur die Hälfte des streitgegenständlichen Zahlungsbetrags anzusetzen ist.

Hintergrund des Falls:

In dem zugrunde liegenden Fall stritten zwei Miterben um die Nutzungsentschädigung für ein Hausgrundstück, das von einem der Miterben allein genutzt wurde.

Das Landgericht hatte die Klage auf Nutzungsentschädigung abgewiesen.

Das Oberlandesgericht (OLG) verurteilte den beklagten Miterben jedoch in der Berufung zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung an die Erbengemeinschaft.

Gegen die Nichtzulassung der Revision durch das OLG legte der beklagte Miterbe Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH ein.

Entscheidung des BGH:

Nutzungsentschädigung Miterbe

Der BGH entschied, dass die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig ist, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 Euro nicht übersteigt.

Gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist die Revision nämlich nur dann zuzulassen, wenn der Wert der Beschwer diese Grenze übersteigt.

Für die Bemessung der Beschwer ist das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelführers am Erfolg seines Rechtsmittels maßgeblich.

Im vorliegenden Fall war der beklagte Miterbe zu 1/2 an der Erbengemeinschaft beteiligt.

Daher beläuft sich sein wirtschaftliches Interesse an der Nichtzulassung der Revision nur auf die Hälfte des an die Erbengemeinschaft zu zahlenden Betrags.

Der BGH wies das Argument des beklagten Miterben zurück, dass bei vollständiger Zahlung an die Erbengemeinschaft der Gesamtbetrag seiner Verfügungsbefugnis entzogen werde.

Dies ändere nichts daran, dass der Betrag nicht vollständig aus seinem Vermögen ausgegliedert werde, sondern er über die Erbengemeinschaft weiterhin zur Hälfte an diesem Vermögenswert beteiligt sei.

Fazit:

Nutzungsentschädigung Miterbe

Die Entscheidung des BGH verdeutlicht, dass bei der Berechnung der Beschwer im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde

im Erbrecht das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelführers maßgeblich ist.

Bei Streitigkeiten unter Miterben über die Nutzungsentschädigung für ein gemeinschaftliches Grundstück ist daher nur der Anteil des Rechtsmittelführers an der Erbengemeinschaft zu berücksichtigen.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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