Nutzungsentschädigung unter Miterben

Juli 20, 2017

Nutzungsentschädigung unter Miterben

Stufenklage,

Auskunftsansprüche,

Nachlassbestand,

LG Mönchengladbach 11 O 1/16

RA und Notar Krau

Die Klägerin und der Beklagte sind die einzigen Kinder der Erblasserin.

Der Beklagte lebte mit der Erblasserin im gemeinsamen Haus, das zum Nachlass gehörte, und bewohnte es nach ihrem Tod weiter.

Die Klägerin verlangte vom Beklagten Auskunft über den Nachlass und Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Hauses.

Nutzungsentschädigung unter Miterben

Der Beklagte verweigerte die Auskunft.

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht wies den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe zurück. Es begründete seine Entscheidung damit,

dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Gründe für die Entscheidung

  • Kein Auskunftsanspruch: Das Landgericht stellte fest, dass der Klägerin kein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zustehe. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben bestehe nicht. Die Klägerin könne sich die erforderlichen Auskünfte über den Nachlassbestand selbst beschaffen.
  • Kein Anspruch auf Versicherung an Eides statt: Mangels Auskunftsansprüchen habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit der Auskünfte an Eides statt.
  • Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung: Das Landgericht entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehe. Grundsätzlich sei jeder Miteigentümer berechtigt, den gemeinsamen Gegenstand zu nutzen, ohne dafür eine Entschädigung zahlen zu müssen. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung könne sich zwar aus Paragraf 745 Abs. 2 BGB ergeben, wenn ein Miteigentümer ein Neuregelungsverlangen stellt. Ein solches Verlangen habe die Klägerin jedoch nicht vorgetragen.

Nutzungsentschädigung unter Miterben

  • Kein Anspruch auf Rechenschaftslegung: Auch ein Anspruch auf Rechenschaftslegung stehe der Klägerin nicht zu. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch zwischen Miterben bestehe nicht.

Fazit

Der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach verdeutlicht, dass Miterben grundsätzlich keinen Anspruch

auf Auskunft, Nutzungsentschädigung oder Rechenschaftslegung gegeneinander haben.

Jeder Miterbe ist selbst dafür verantwortlich, sich die notwendigen Informationen über den Nachlass zu beschaffen.

Zusätzliche Informationen

  • Paragraf 2038 BGB: Regelt die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft.
  • Paragraf 2027 BGB: Regelt den Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer.
  • Paragraf 2314 BGB: Regelt den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten.
  • Paragraf 666 BGB: Regelt die Auskunftspflicht des Beauftragten.
  • Paragraf 242 BGB: Regelt den Grundsatz von Treu und Glauben.
  • Paragraf 2028 BGB: Regelt die Auskunftspflicht desjenigen, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat.
  • Paragraf 745 BGB: Regelt die Verwaltung und Benutzung des gemeinsamen Gegenstands bei Miteigentum.

RA und Notar Krau

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