Nutzungsentschädigung unter Miterben

Juli 20, 2017

Nutzungsentschädigung unter Miterben

Stufenklage,

Auskunftsansprüche,

Nachlassbestand,

LG Mönchengladbach 11 O 1/16

RA und Notar Krau

Die Klägerin und der Beklagte sind die einzigen Kinder der Erblasserin.

Der Beklagte lebte mit der Erblasserin im gemeinsamen Haus, das zum Nachlass gehörte, und bewohnte es nach ihrem Tod weiter.

Die Klägerin verlangte vom Beklagten Auskunft über den Nachlass und Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Hauses.

Nutzungsentschädigung unter Miterben

Der Beklagte verweigerte die Auskunft.

Entscheidung des Landgerichts

Das Landgericht wies den Antrag der Klägerin auf Prozesskostenhilfe zurück. Es begründete seine Entscheidung damit,

dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

Gründe für die Entscheidung

  • Kein Auskunftsanspruch: Das Landgericht stellte fest, dass der Klägerin kein Auskunftsanspruch gegen den Beklagten zustehe. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch eines Miterben gegen einen anderen Miterben bestehe nicht. Die Klägerin könne sich die erforderlichen Auskünfte über den Nachlassbestand selbst beschaffen.
  • Kein Anspruch auf Versicherung an Eides statt: Mangels Auskunftsansprüchen habe die Klägerin auch keinen Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit der Auskünfte an Eides statt.
  • Kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung: Das Landgericht entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zustehe. Grundsätzlich sei jeder Miteigentümer berechtigt, den gemeinsamen Gegenstand zu nutzen, ohne dafür eine Entschädigung zahlen zu müssen. Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung könne sich zwar aus § 745 Abs. 2 BGB ergeben, wenn ein Miteigentümer ein Neuregelungsverlangen stellt. Ein solches Verlangen habe die Klägerin jedoch nicht vorgetragen.

Nutzungsentschädigung unter Miterben

  • Kein Anspruch auf Rechenschaftslegung: Auch ein Anspruch auf Rechenschaftslegung stehe der Klägerin nicht zu. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch zwischen Miterben bestehe nicht.

Fazit

Der Beschluss des Landgerichts Mönchengladbach verdeutlicht, dass Miterben grundsätzlich keinen Anspruch

auf Auskunft, Nutzungsentschädigung oder Rechenschaftslegung gegeneinander haben.

Jeder Miterbe ist selbst dafür verantwortlich, sich die notwendigen Informationen über den Nachlass zu beschaffen.

Zusätzliche Informationen

  • § 2038 BGB: Regelt die Verwaltung des Nachlasses durch die Erbengemeinschaft.
  • § 2027 BGB: Regelt den Auskunftsanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer.
  • § 2314 BGB: Regelt den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten.
  • § 666 BGB: Regelt die Auskunftspflicht des Beauftragten.
  • § 242 BGB: Regelt den Grundsatz von Treu und Glauben.
  • § 2028 BGB: Regelt die Auskunftspflicht desjenigen, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat.
  • § 745 BGB: Regelt die Verwaltung und Benutzung des gemeinsamen Gegenstands bei Miteigentum.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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