Nutzungsvertrag für Windenergieanlagen ist Mietvertrag
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 12. März 2025 (XII ZR 76/24) befasst sich mit der Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung
eines Nutzungsvertrags für Windenergieanlagen durch den Grundstückseigentümer vor Beginn der fest vereinbarten Vertragslaufzeit.
Kernfrage war zudem die Angemessenheit eines damit einhergehenden Kündigungsausschlusses für diese Vorlaufphase.
Der BGH bestätigte, dass solche Nutzungsverträge als Mietverträge zu qualifizieren sind.
Bezüglich des Beginns der festen Vertragslaufzeit, der im vorliegenden Fall an die Inbetriebnahme der letzten Windenergieanlage geknüpft war, stellte der BGH fest, dass bis zum Eintritt dieses ungewissen
Ereignisses keine Befristung im Sinne von § 542 Abs. 2 BGB vorlag, sondern eine aufschiebende Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB.
In einer solchen Konstellation ist die Mietzeit bis zum Bedingungseintritt grundsätzlich unbestimmt und ordentlich kündbar (§ 542 Abs. 1 BGB).
Jedoch kam der BGH zu dem Ergebnis, dass das Recht zur ordentlichen Kündigung im vorliegenden Fall für die Zeit bis zum Bedingungseintritt aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen ausgeschlossen war.
Er widersprach der Vorinstanz, die einen konkludenten Ausschluss aus dem Rücktrittsrecht (§ 9) ableitete.
Stattdessen begründete der BGH den Ausschluss mit einer interessengerechten Auslegung von § 8 (Kündigung) in Verbindung mit § 9 (Rücktritt).
Die umfassende Regelung der Kündigungsmöglichkeiten in § 8, die explizite Nennung der fristlosen Kündigung
und die systematische Trennung von Kündigung und dem an spezifische Bedingungen geknüpften Rücktrittsrecht deuteten auf den Ausschluss der ordentlichen Kündigung hin.
Zudem berücksichtigte der BGH die Interessenlage des Anlagenbetreibers, der für die Dauer des Genehmigungsverfahrens Planungssicherheit benötige.
Die Inhaltskontrolle des Kündigungsausschlusses gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ergab keine unangemessene Benachteiligung des Grundstückseigentümers.
Obwohl die Nutzungsentschädigung erst mit Baubeginn einsetzte, konnte der Eigentümer das Grundstück bis dahin weiterhin nutzen.
Das vertragliche Rücktrittsrecht bei fehlender Genehmigung innerhalb von fünf Jahren (§ 9 Nr. 1) trug dem Interesse des Eigentümers an einer zeitlichen Begrenzung der entgeltlosen Bindung Rechnung.
Auch die Möglichkeit des Betreibers zur Fristverlängerung gegen Zahlung sowie die Regelungen zur außerordentlichen Kündigung bei schuldhafter Verzögerung
und zur Mindestentschädigung nach Baubeginn begrenzten eine potenziell unbegrenzte entgeltlose Wartezeit.
Die Rüge des Beklagten bezüglich des Umfangs der Dienstbarkeit und Vormerkung wies der BGH ebenfalls zurück, da die Eintragungstexte den vertraglich vereinbarten Nutzungsrechten entsprachen.
Zusammenfassend bestätigte der BGH die Unwirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Grundstückseigentümers.
Das Urteil betont die Bedeutung der kontextbezogenen Auslegung von Verträgen im Hinblick auf die spezifischen Interessenlagen bei komplexen Projekten wie Windenergieanlagen,
wonach ein Kündigungsausschluss während der Genehmigungsphase zulässig sein kann, ohne den Grundstückseigentümer unangemessen zu benachteiligen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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