
ob die Einkommensteuer des Todesjahres des Erblassers als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann – Niedersächsisches FG 3 K 332/10
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Einkommensteuer des Todesjahres eines Erblassers als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann.
Im vorliegenden Fall war die Klägerin eine der Erbinnen des verstorbenen L. und beantragte den Abzug der Einkommensteuer für das Jahr 2004 als Nachlassverbindlichkeit.
Das Finanzamt hatte jedoch die Einkommensteuer nicht anerkannt, was zu einem Rechtsstreit führte.
Das FG entschied, dass die Einkommensteuer des Todesjahres des Erblassers nicht als Nachlassverbindlichkeit abgezogen werden kann,
da sie zum maßgeblichen Stichtag noch nicht entstanden war.
Gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen entsteht die Einkommensteuer erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, also am Ende des Kalenderjahres.
Selbst wenn der Erblasser im Laufe des Kalenderjahres verstorben ist, entsteht die Einkommensteuer erst zum Jahresende, während der Erbfall bereits zu einem früheren Zeitpunkt eintritt.
Die Klage der Erbin wurde daher abgewiesen.
Das FG stützte seine Entscheidung auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der bereits in früheren Urteilen festgestellt hatte,
dass Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten nur dann berücksichtigt werden können, wenn sie zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits bestehen.
Das Urteil des FG lässt Revision zu, da die Rechtsfrage in der Literatur kontrovers diskutiert wird und es noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt gibt.
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