ob die Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes für rückständige Betriebssteuern seiner GmbH haftet

Juni 2, 2020

ob die Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes für rückständige Betriebssteuern seiner GmbH haftet

FG Berlin Brandenburg 9 K 9002/05

RA und Notar Krau

Das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 31.10.2005 behandelt die Frage, ob die Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes für rückständige Betriebssteuern seiner GmbH haftet.

Die GmbH, gegründet von ihrem Ehemann und ihr selbst, betrieb Handel mit Elektrogeräten.

Es kam zu Steuerhinterziehungsfällen, bei denen manipulierte Ausfuhrbelege verwendet wurden, um Umsatzsteuer zu hinterziehen.

Der Ehemann wurde rechtskräftig wegen Umsatzsteuerhinterziehung und Urkundenfälschung verurteilt.

Nach seinem Tod und der Löschung der GmbH aus dem Handelsregister wurde die Klägerin als Alleinerbin vom Finanzamt für die Steuerschulden der GmbH in Haftung genommen.

Das Gericht entschied, dass die Klägerin als Alleinerbin für die Steuerschulden ihres Ehemannes haftet, da sie das Erbe nicht ausgeschlagen hat und somit Gesamtrechtsnachfolgerin ist.

ob die Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes für rückständige Betriebssteuern seiner GmbH haftet

Es wurde festgestellt, dass der Haftungsanspruch des Finanzamtes bereits zu Lebzeiten des Ehemannes entstand, unabhängig von der Bekanntgabe der Steuerbescheide gegenüber der GmbH.

Das Finanzamt handelte im Rahmen des Ermessens und auf sicherer rechtlicher Grundlage, da die Steuerhinterziehungen eindeutig durch gefälschte Belege belegt wurden.

Die Klage der Erbin wurde abgewiesen, da keine Ermessensfehler des Finanzamtes vorlagen und die erhobenen Steuerschulden rechtmäßig waren.

Allgemeiner Hinweis:

Die Frage der Haftung für Betriebssteuern einer GmbH nach dem Tod des Erblassers ist komplex und hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Hier eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte:

ob die Klägerin als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes für rückständige Betriebssteuern seiner GmbH haftet

  1. GmbH als eigenständige juristische Person:

Grundsätzlich haftet die GmbH selbst für ihre Betriebssteuern. Eine GmbH ist eine juristische Person mit eigener Rechtspersönlichkeit.

Das bedeutet, dass sie unabhängig von ihren Gesellschaftern für ihre Verbindlichkeiten, einschließlich Steuerschulden, haftet.

Die Haftung der Gesellschafter ist in der Regel auf ihre Einlage beschränkt (§ 13 Abs. 2 GmbHG).

  1. Tod des Gesellschafters und Erbschaft:

Der Geschäftsanteil an einer GmbH ist vererblich (§ 15 Abs. 1 GmbHG). Im Todesfall des Gesellschafters geht der Geschäftsanteil auf die Erben über.

Erbt ein Alleinerbe, tritt dieser in die Gesellschafterstellung ein.

Bei mehreren Erben wird der Geschäftsanteil Teil einer Erbengemeinschaft. Die Erbengemeinschaft wird dann Gesellschafter der GmbH und muss die Gesellschafterrechte gemeinsam ausüben.

Dies kann zu Komplikationen führen, insbesondere wenn sich die Erben nicht einig sind.

  1. Haftung des Erben für Steuerschulden der GmbH?

Direkte Haftung für Betriebssteuern der GmbH:

Die Erben haften nicht direkt für die Betriebssteuern der GmbH mit ihrem Privatvermögen, da die GmbH eine eigenständige juristische Person ist.

Die Steuerschulden sind primär Schulden der Gesellschaft.

Indirekte Auswirkungen auf den Nachlass:

Die Betriebssteuerschulden der GmbH mindern jedoch den Wert des Geschäftsanteils.

Wenn die GmbH hohe Steuerschulden hat, kann dies den Wert des geerbten Anteils erheblich reduzieren oder sogar zu einem negativen Wert führen, wenn die Gesellschaft überschuldet ist.

Dies wirkt sich dann auf die Höhe des tatsächlich verbleibenden Erbes aus.

Haftung des Geschäftsführers:

Eine persönliche Haftung für Steuerschulden der GmbH kann sich für den Geschäftsführer ergeben, wenn dieser seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat (§ 69 AO).

Sollte der verstorbene Erblasser Geschäftsführer der GmbH gewesen sein, könnten solche Haftungsansprüche theoretisch Teil des Nachlasses werden, für die die Erben dann im Rahmen der allgemeinen Erbenhaftung (s.u.) einstehen müssten.

Dies ist jedoch ein Haftungsanspruch gegen den Geschäftsführer als Person, nicht direkt eine Haftung für die Steuerschulden der GmbH.

  1. Allgemeine Erbenhaftung:

Gesamtrechtsnachfolge:

Als Erbe sind Sie Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers (§ 1922 BGB).

Das bedeutet, Sie treten in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein – auch in seine Verbindlichkeiten. Dazu zählen auch private Steuerschulden des Erblassers.

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Diese Schulden sind „Erblasserschulden“ und fallen in den Nachlass.

Unbeschränkte Haftung des Erben:

Grundsätzlich haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten des Erblassers unbeschränkt, also sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem eigenen Privatvermögen (§ 1967 Abs. 1 BGB).

Möglichkeiten zur Haftungsbeschränkung:

Erbausschlagung:

Innerhalb einer bestimmten Frist (meist 6 Wochen ab Kenntnis vom Erbfall) kann die Erbschaft ausgeschlagen werden.

Dies ist das effektivste Mittel, um jegliche Haftung für Nachlassverbindlichkeiten zu vermeiden. Allerdings verzichtet man dann auch auf alle Vermögenswerte des Nachlasses.

Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenzverfahren:

Der Erbe kann eine Nachlassverwaltung oder ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragen. Dadurch wird die Haftung auf den Nachlass beschränkt, d.h., das Privatvermögen des Erben bleibt unberührt.

Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB):

Wenn der Nachlass nicht ausreicht, um die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede erheben. Dann haftet er nur mit dem vorhandenen Nachlassvermögen.

Zusammenfassend:

Die Betriebssteuern der GmbH sind primär Schulden der GmbH.

Die Erben haften nicht direkt für diese Steuern.

Allerdings kann der Wert des geerbten GmbH-Anteils durch Steuerschulden der Gesellschaft gemindert werden.

Hatte der Erblasser selbst persönliche Steuerschulden oder ist er als Geschäftsführer der GmbH persönlich haftbar gemacht worden, fallen diese Verbindlichkeiten in den Nachlass, und die Erben können dafür haften.

In solchen Fällen ist es entscheidend, die Nachlasssituation sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Maßnahmen zur Haftungsbeschränkung (z.B. Erbausschlagung oder Nachlassverwaltung) zu ergreifen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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