
Oberarzt wegen Mobbing durch den Chefarzt Schmerzensgeld zugesprochen
BAG, 25.10.2007 – 8 AZR 593/06
RA und Notar Krau
Der Fall BAG, Urteil vom 25.10.2007 – 8 AZR 593/06 befasst sich mit einem Arzt, der von seinem Vorgesetzten, dem Chefarzt einer neurochirurgischen Klinik, gemobbt wurde. Der Arzt klagte gegen das Krankenhaus (die Beklagte) und forderte die Kündigung des Chefarztes sowie Schmerzensgeld.
Der klagende Arzt war seit 1987 in einem Krankenhaus der Caritas beschäftigt und seit 1992 Erster Oberarzt. Nach der erfolglosen Bewerbung um die Chefarztstelle, die stattdessen an Dr. H vergeben wurde, kam es zu einem systematischen Konflikt. Der klagende Arzt fühlte sich von Dr. H „gemobbt“ und führte zahlreiche Vorfälle an, die von beruflichen Herabwürdigungen über persönliche Angriffe bis hin zu der Unterstellung, er habe einen Kollegen hintergangen, reichten. Diese Auseinandersetzungen mündeten in psychische Erkrankungen des Arztes, die zu längeren Arbeitsunfähigkeiten führten.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste über zwei Hauptfragen entscheiden:
Kann der gemobbte Arzt die Kündigung seines Vorgesetzten verlangen?
Hat der Arzt Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der psychischen Schäden?
Das BAG lehnte den Anspruch auf Kündigung des Chefarztes ab. Es begründete dies damit, dass es dem Arbeitgeber (dem Krankenhaus) freisteht, wie er auf eine Konfliktsituation reagiert. Eine Kündigung sei nur die „ultima ratio“ (das letzte Mittel). Bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann, muss der Arbeitgeber mildere Mittel wie eine Abmahnung versuchen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen war, war eine Kündigung des Chefarztes nicht verhältnismäßig. Auch das Hilfsbegehren des Arztes, auf eine gleichwertige Stelle in einer anderen Abteilung versetzt zu werden, wurde abgelehnt, da es für einen Oberarzt der Neurochirurgie keine vergleichbare freie Stelle gab.
Hier gab das BAG dem klagenden Arzt recht. Die Richter stellten fest, dass der Chefarzt als „Erfüllungsgehilfe“ des Arbeitgebers handelte. Das bedeutet, das Krankenhaus haftet für die schuldhaften Handlungen seines leitenden Angestellten, wenn diese im Rahmen seiner beruflichen Aufgaben erfolgen und die Rechte des Arbeitnehmers verletzen. Das Gericht bestätigte, dass die vom Chefarzt verübten Handlungen, in ihrer Gesamtschau, eine systematische Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arztes darstellten und somit eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.
Der entscheidende Punkt war die Schuldfrage. Das Landesarbeitsgericht, das in der Vorinstanz entschieden hatte, war noch der Ansicht, dass der Chefarzt nicht ahnen konnte, dass sein Verhalten eine psychische Erkrankung des Arztes auslösen würde. Das BAG widersprach dieser Ansicht: Das Verschulden eines Schädigers muss sich nicht auf den konkreten eingetretenen Schaden beziehen, sondern lediglich auf die Pflichtverletzung selbst. Wer also bewusst die Rechte einer anderen Person verletzt, haftet auch für die daraus resultierenden Schäden, selbst wenn deren Ausmaß nicht vorhersehbar war. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Haftung des Chefarztes nicht durch das sogenannte Arbeitnehmerhaftungsprivileg eingeschränkt wird, da dies dem Sinn der Vorschrift widerspräche, wenn sie dem Arbeitgeber, in dessen Interesse der Vorgesetzte handelt, zugutekäme.
Der Schaden, in diesem Fall die psychische Erkrankung, wurde als direkte Folge des Mobbings anerkannt. Daher wurde die Klage wegen Schmerzensgeld als grundsätzlich berechtigt erachtet.
Das Urteil unterstreicht, dass der Begriff „Mobbing“ zwar kein juristischer Fachbegriff ist, die zugrunde liegenden systematischen Verletzungen von Persönlichkeitsrechten aber eine Haftung des Arbeitgebers begründen können. Das Urteil macht deutlich, dass Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht haben, ihre Angestellten vor schikanösem Verhalten durch Vorgesetzte zu schützen. Bei einer Verletzung dieser Pflicht kann der Arbeitnehmer Schmerzensgeld vom Arbeitgeber verlangen.
Das BAG verwies den Fall zur weiteren Klärung an das Landesarbeitsgericht zurück. Dieses musste nun die Höhe des Schmerzensgeldes festsetzen und prüfen, ob der Arzt durch sein eigenes Verhalten eine Mitschuld am Schaden hatte.
Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.
Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.
Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.
Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.
Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.
Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.
Sie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenSie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Turnstile. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr Informationen