Oberarzt wegen Mobbing durch den Chefarzt Schmerzensgeld zugesprochen

August 18, 2025

Oberarzt wegen Mobbing durch den Chefarzt Schmerzensgeld zugesprochen

BAG, 25.10.2007 – 8 AZR 593/06

RA und Notar Krau

Der Fall BAG, Urteil vom 25.10.2007 – 8 AZR 593/06 befasst sich mit einem Arzt, der von seinem Vorgesetzten, dem Chefarzt einer neurochirurgischen Klinik, gemobbt wurde. Der Arzt klagte gegen das Krankenhaus (die Beklagte) und forderte die Kündigung des Chefarztes sowie Schmerzensgeld.

Die Situation

Der klagende Arzt war seit 1987 in einem Krankenhaus der Caritas beschäftigt und seit 1992 Erster Oberarzt. Nach der erfolglosen Bewerbung um die Chefarztstelle, die stattdessen an Dr. H vergeben wurde, kam es zu einem systematischen Konflikt. Der klagende Arzt fühlte sich von Dr. H „gemobbt“ und führte zahlreiche Vorfälle an, die von beruflichen Herabwürdigungen über persönliche Angriffe bis hin zu der Unterstellung, er habe einen Kollegen hintergangen, reichten. Diese Auseinandersetzungen mündeten in psychische Erkrankungen des Arztes, die zu längeren Arbeitsunfähigkeiten führten.

Die rechtliche Klärung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste über zwei Hauptfragen entscheiden:

Kann der gemobbte Arzt die Kündigung seines Vorgesetzten verlangen?

Hat der Arzt Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der psychischen Schäden?

Das Urteil des BAG

1. Kündigung des Vorgesetzten

Das BAG lehnte den Anspruch auf Kündigung des Chefarztes ab. Es begründete dies damit, dass es dem Arbeitgeber (dem Krankenhaus) freisteht, wie er auf eine Konfliktsituation reagiert. Eine Kündigung sei nur die „ultima ratio“ (das letzte Mittel). Bevor eine verhaltensbedingte Kündigung ausgesprochen werden kann, muss der Arbeitgeber mildere Mittel wie eine Abmahnung versuchen. Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen war, war eine Kündigung des Chefarztes nicht verhältnismäßig. Auch das Hilfsbegehren des Arztes, auf eine gleichwertige Stelle in einer anderen Abteilung versetzt zu werden, wurde abgelehnt, da es für einen Oberarzt der Neurochirurgie keine vergleichbare freie Stelle gab.

2. Anspruch auf Schmerzensgeld

Hier gab das BAG dem klagenden Arzt recht. Die Richter stellten fest, dass der Chefarzt als „Erfüllungsgehilfe“ des Arbeitgebers handelte. Das bedeutet, das Krankenhaus haftet für die schuldhaften Handlungen seines leitenden Angestellten, wenn diese im Rahmen seiner beruflichen Aufgaben erfolgen und die Rechte des Arbeitnehmers verletzen. Das Gericht bestätigte, dass die vom Chefarzt verübten Handlungen, in ihrer Gesamtschau, eine systematische Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Arztes darstellten und somit eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung.

Oberarzt wegen Mobbing durch den Chefarzt Schmerzensgeld zugesprochen

Der entscheidende Punkt war die Schuldfrage. Das Landesarbeitsgericht, das in der Vorinstanz entschieden hatte, war noch der Ansicht, dass der Chefarzt nicht ahnen konnte, dass sein Verhalten eine psychische Erkrankung des Arztes auslösen würde. Das BAG widersprach dieser Ansicht: Das Verschulden eines Schädigers muss sich nicht auf den konkreten eingetretenen Schaden beziehen, sondern lediglich auf die Pflichtverletzung selbst. Wer also bewusst die Rechte einer anderen Person verletzt, haftet auch für die daraus resultierenden Schäden, selbst wenn deren Ausmaß nicht vorhersehbar war. Das Gericht stellte zudem fest, dass die Haftung des Chefarztes nicht durch das sogenannte Arbeitnehmerhaftungsprivileg eingeschränkt wird, da dies dem Sinn der Vorschrift widerspräche, wenn sie dem Arbeitgeber, in dessen Interesse der Vorgesetzte handelt, zugutekäme.

Der Schaden, in diesem Fall die psychische Erkrankung, wurde als direkte Folge des Mobbings anerkannt. Daher wurde die Klage wegen Schmerzensgeld als grundsätzlich berechtigt erachtet.

Fazit

Das Urteil unterstreicht, dass der Begriff „Mobbing“ zwar kein juristischer Fachbegriff ist, die zugrunde liegenden systematischen Verletzungen von Persönlichkeitsrechten aber eine Haftung des Arbeitgebers begründen können. Das Urteil macht deutlich, dass Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht haben, ihre Angestellten vor schikanösem Verhalten durch Vorgesetzte zu schützen. Bei einer Verletzung dieser Pflicht kann der Arbeitnehmer Schmerzensgeld vom Arbeitgeber verlangen.

Das BAG verwies den Fall zur weiteren Klärung an das Landesarbeitsgericht zurück. Dieses musste nun die Höhe des Schmerzensgeldes festsetzen und prüfen, ob der Arzt durch sein eigenes Verhalten eine Mitschuld am Schaden hatte.

RA und Notar Krau

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