G r ü n d e:
I.
Der Kläger schloss mit der Beklagten unter dem Datum 09.12./ 11.12.2009 einen Darlehensvertrag über insgesamt 81.000,- € der zum 31.12.2014 noch in Höhe von 77.009,42 € valutierte. Der Vertrag kam unter Mitwirkung der N-GmbH zustande, die hierfür von der Beklagten eine Provision erhielt. Nach einer persönlichen Beratung druckte der für die N-GmbH handelnde Zeuge D in seinem Büro den Darlehensantrag nebst Finanzierungsbedingungen und Merkblatt aus. Der Kläger unterzeichnete den Darlehensantrag sodann noch im Büro des Zeugen D, der die Vertragsunterlagen daraufhin an die Beklagte weiterleitete, welche den Vertragsschluss mit Schreiben vom 11.12.2009 bestätigte. Der Vertragsantrag enthielt nachfolgend wiedergegebene Belehrung:

Im Übrigen wird wegen des erstinstanzlichen Sachvortrages und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, der Darlehensvertrag sei im Antragsverfahren wirksam zustandegekommen und nicht wirksam widerrufen worden, da die erteilte Widerrufsbelehrung keinen durchgreifenden Bedenken begegne. Die Belehrung entspreche den Anforderungen des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB in der im Dezember 2009 geltenden Fassung. Soweit eine nahezu gleichlautende Widerrufsbelehrung mit Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180,123) als nicht ordnungsgemäß bewertet worden sei, müsse berücksichtigt werden, dass der Fall vorliegend anders gelagert sei. In dem vom BGH entschiedenen Fall sei der dort maßgebliche Darlehensvertrag im Wege des Angebotsverfahrens geschlossen worden, habe der Verbraucher also im Postwege ein Angebot des Darlehensgebers erhalten, welches bereits mit „Darlehensvertrag“ überschrieben gewesen sei. Hierdurch sei der Eindruck hervorgerufen worden, die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Angebots der Bank erfüllt gewesen, was Verwirrung über den Fristbeginn hervorzurufen geeignet gewesen sei. Ein derartiges Missverständnis könne demgegenüber hinsichtlich der vorliegenden Vertragsschlusssituation, bei welcher der Darlehensantrag dem Kläger im Büro des Beraters D ausgehändigt worden und unmittelbar von ihm unterzeichnet worden sei (Antragsverfahren), nicht eintreten. Es sei hiernach eindeutig, dass es für den Fristlauf ausschließlich auf den Tag der Unterzeichnung durch ihn, den Verbraucher, ankomme. Es liege kein Fernabsatzgeschäft vor, weil über den persönlichen Kontakt zum Zeugen D die Möglichkeit bestanden habe, Auskünfte zu erhalten.
Dass die Widerrufsbelehrung keine Ausführungen zu den Rechtsfolgen eines Widerrufs enthalten habe, sei bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses unbedenklich, weil § 355 BGB in der damals geltenden Fassung eine derartige Belehrung nicht verpflichtend vorgesehen habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Er ist der Ansicht, der Passus der streitgegenständlichen Belehrung, die Frist beginne zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer „ein Exemplar dieser Belehrung und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers… erhalten hat“, sei für den Verbraucher missverständlich, weil er dies dahin verstehen könne, dass bereits mit der Übergabe des Vertragsantrags der Beklagten an ihn die Widerrufsfrist zu laufen begonnen habe. Durch die Übersendung oder Übergabe eines Darlehensantrages oder Darlehensvertrages an den Darlehensnehmer bereits vor dem Vertragsschluss könne eine Fehlvorstellung darüber entstehen, ob bereits die Widerrufsfrist ausgelöst worden ist.
Weiter vertritt er die Ansicht, die Belehrung leide an unzureichenden Hinweisen im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes, welches vorliegend angenommen werden müsse. Die eingeschaltete Vermittlerin sei nicht dem Lager der Beklagten zuzurechnen, weshalb der Anwendungsbereich der Vorschriften über den Fernabsatz eröffnet sei.
Der Kläger meint, im Hinblick auf das Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes sei auch ein Hinweis über die Widerrufsfolgen erforderlich gewesen.
Ferner sei der Widerruf auch nicht verwirkt, weil es an einem Umstandsmoment fehle.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass der Beklagten bis zum 10.02.2015 keine höhere Forderung als 77.009,42 € aus dem Vertragsverhältnis vom 09.12.2009 mit der Darlehensnummer XXXXXXXX08 zusteht,
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 2.085,95 € zu zahlen.
Hilfsweise beantragt der Kläger,
festzustellen, dass sich der Darlehensvertrag vom 09.12./11.12.2009 aufgrund wirksamen Widerrufs des Klägers am 10.02.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Der Kläger verkenne, dass vorliegend nicht die Beklagte dem Kläger einen Vertragsantrag unterbreitet habe sondern umgekehrt. Entgegen der Ansicht des Klägers könne durch die Übergabe eines von niemandem unterzeichneten Vertragsantrages nicht der Eindruck entstehen, hier handle es sich bereits um eine Vertragsurkunde im Sinne der Widerrufsbelehrung.
Für die Frage einer persönlichen Beratung komme es nicht darauf an, ob die Vermittlungsgesellschaft exklusiv für die Beklagte tätig oder gesellschaftsrechtlich oder vertraglich mit ihr verbunden sei. Entscheidend sei, dass eine direkte Kommunikation stattgefunden habe.
Einer Darstellung der Widerrufsfolgen habe es nicht bedurft, zumal § 312d Abs. 2 BGB alter Fassung in Ermangelung eines Fernsatzgeschäftes nicht anzuwenden gewesen sei.
II.
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil der gemäß § 256 ZPO zulässige Feststellungsantrag des Klägers unbegründet ist.
Eine Feststellung dahin, dass der Beklagten bis zum 10.02.2015 keine höhere Forderung als 77.009,42 EUR aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses aufgrund Darlehensvertrages vom 09.12./11.12.2009 zusteht, könnte nur getroffen werden, wenn der Darlehensvertrag wirksam widerrufen worden wäre. Daran fehlt es hingegen, weil zur Zeit der Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 10.02.2015 bereits kein Widerrufsrecht mehr bestand, da die Widerrufsfrist infolge der im Zuge des Vertragsschlusses wirksam erteilten Belehrung über das Widerrufsrecht bereits abgelaufen war.
Die gegenüber dieser zutreffenden Wertung des Landgerichts mit der Berufung vorgebrachten Einwendungen greifen nicht durch.
1.
Soweit der Kläger Missverständlichkeit im Hinblick auf die Ausführungen der Belehrung zum Fristbeginn rügt, da bereits der Erhalt des Angebotes als Erhalt einer Urkunde auslegbar gewesen sei, ist klarzustellen, dass der Kläger niemals ein Angebot der Bank erhalten hat, von dem er hätte annehmen können, es handle sich um eine Urkunde. Das ergibt sich daraus, dass nicht die Bank, sondern der Kläger es war, der seinerseits ein Angebot unterzeichnet und sodann gegenüber der Beklagten abgegeben hat. Mithin ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass sich die vorliegende Art des Zustandekommens des Darlehensvertrages, die auch als „Antragsverfahren“ bezeichnet wird, von derjenigen unterscheidet, welche der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180,123, zitiert nach juris) zugrundelag, zumal dort dem Verbraucher ein bereits unterzeichnetes Darlehensangebot der Bank zugeleitet worden war, was auch als „Angebotsverfahren“ bezeichnet wird.
a)
Die streitgegenständliche Belehrung verlangt für den Beginn des Fristlaufs, dass der Verbraucher die Belehrung „und eine Urkunde oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, dass alle Vertragsbedingungen enthält, – im Original oder in Abschrift – sowie die Finanzierungsbedingungen erhalten hat.“ Dies entspricht der gesetzlichen Vorgabe, zumal § 355 BGB in der im Dezember 2009 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) für den Beginn des Fristlaufs neben dem Erhalt der Widerrufsbelehrung verlangte, dass dem „Verbraucher auch „eine Vertragsurkunde, der schriftliche Antrag des Verbrauchers oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt“ wird.
Eine Widerrufsbelehrung muss, um ihren Zweck erreichen zu können, möglichst umfassend, unmissverständlich und aus der Sicht des Verbrauchers eindeutig sein (BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, NJW-RR 2009, 709, 710, zitiert nach juris, Rn. 14). Der Verbraucher soll nicht nur über sein Widerrufsrecht informiert werden, sondern auch in die Lage versetzt werden, es auszuüben (BGH, Urteil vom 23.06.2009, XI ZR 156/08, NJW 2009, 3020, zitiert nach juris, Rn. 17 f). Entscheidend ist, ob das jeweilige für die Widerrufsbelehrung verwendete Formular objektiv geeignet ist, den nicht juristisch vorgebildeten, durchschnittlichen Verbraucher – hier den Kläger – über den Beginn der Widerrufsfrist zutreffend zu informieren. Dabei ist zur Auslegung der Belehrung der gesamte für das konkrete Vertragsverhältnis relevante Auslegungsstoff zugrunde zu legen. Aus objektiver Kundensicht kann die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung nämlich nicht allein nach deren Wortlaut beantwortet werden, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Vertragsverhältnisses und dessen Zustandekommens. Nur in diesem Rahmen erteilt ein Darlehensgeber eine Belehrung erteilt und will sie auch aus Sicht des Darlehensnehmers erteilen (BGH Urteil vom 06.12.2011, XI ZR 401/10, NJW 2012, 1066, zitiert nach juris, Rn. 27; OLG Köln, Urteil vom 02.03.2016, 13 U 52/15, zitiert nach juris, Rn. 14, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit Beschluss des BGH vom 17.01.2017, XI ZR 128/16, zitiert nach juris).
b)
Die dem Kläger erteilte Belehrung genügt diesen Anforderungen:
Eine Vertragsurkunde kann sich nur auf einen bereits geschlossenen und damit von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag beziehen, jedenfalls aber nicht auf ein Angebotsformular, welches zur Unterzeichnung vorgelegt wird und bis dahin von niemandem unterzeichnet worden ist. Dies unterscheidet die streitgegenständliche Belehrung von derjenigen, die der Entscheidung des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08, BGHZ 180,123, zitiert nach juris) zugrunde lag, denn dort war der Fristbeginn lediglich daran geknüpft, dass dem Darlehensnehmer neben der Belehrung auch eine Vertragsurkunde oder – alternativ – „der“ schriftliche Darlehensantrag oder eine Abschrift desselben zur Verfügung gestellt wurde, so dass das Missverständnis entstehen konnte, bei dem dort erhaltenen und bereits von Mitarbeitern der Bank unterzeichneten Angebot handle es sich um eine Urkunde oder einen Darlehnsantrag. Im Streitfall heißt es dagegen „oder eine Abschrift des Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers“, so dass nicht zweifelhaft ist, dass der Fristbeginn den Erhalt der eigenen Vertragserklärung des Darlehensnehmers voraussetzt.
Demgemäß war es vorliegend für einen durchschnittlichen Verbraucher problemlos erkennbar, dass es für den Fristlauf ausschließlich auf den Tag ankam, an dem ihm die Annahmeerklärung der Beklagten vom 11.12.2009 nebst der Abschrift seines eigenen Vertragsantrages vom 09.12.2009 zuging. Auch insofern lag im konkreten Vertragsverhältnis (anders als im Fall des BGH, XI ZR 33/08) für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht der Eindruck nahe, die Voraussetzungen für den Lauf der Widerrufsfrist seien bereits mit der Übermittlung des die Widerrufsbelehrung enthaltenden Vertragsantragsformulars erfüllt und die Widerrufsfrist beginne ohne Rücksicht auf die Annahmeerklärung der Bank bereits am Tag der Unterzeichnung des Antrags zu laufen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 02.03.2016, 13 U 52/15, zitiert nach juris, Rn. 16-18).
2.
Auch der Einwand, die Belehrung leide an unzureichenden Hinweisen im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes, geht fehl, da kein Fernabsatzgeschäft vorliegt.
An einem Fernabsatzgeschäft fehlt es, wenn der Vertrag unter Mitwirkung einer Person zustande kommt, die anders als ein Bote nicht darauf beschränkt ist, Willenserklärungen oder Waren zu überbringen oder entgegenzunehmen, sondern in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher im persönlichen Gespräch Auskünfte über den Verragsgegenstand zu geben, was insbesondere bei Vermittlern oder Verhandlungsgehilfen der Fall ist, die wegen des bevorstehenden Vertragsabschlusses dem Verbraucher Rede und Antwort stehen (BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 – III ZR 380/03 –, BGHZ 160, 393-400, Rn. 22). Dies entspricht auch der Begründung der Bundesregierung zum Fernabsatzgesetz vom 9. Februar 2000 (BT-Drucks. 14/2658 S. 30 zu § 1 Abs. 1): „Werden andere Vertriebstechniken eingesetzt, etwa Vertreterbesuche oder die Vermittlung durch einen Dritten, der selbst im Verhältnis zum Verbraucher nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel nutzt, so liegt kein Fernabsatz mehr vor.“ Auf dieser Grundlage kann ein Fernabsatzgeschäft im Bereich von Verbraucherdarlehensverträgen nicht angenommen werden, wenn ein Finanzierungsvermittler eingeschaltet ist, der persönlichen Kontakt zum Verbraucher hat (ebenso: OLG Köln, Beschluss vom 09.01.2017, 13 U 246/15). Vorliegend hat die Vermittlung durch einen Dritten, nämlich die selbständige Finanzvermittlerin N-GmbH stattgefunden, die handelnd durch ihren Mitarbeiter D unstreitig in persönlichem Kontakt mit dem Kläger stand. Vorliegend ist in Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertragsschlusses über das Postident-Verfahren zwar einzuräumen, dass der Austausch der Vertragserklärungen brieflich, und damit im Wege der Fernkommunikation erfolgt ist. Entscheidend ist allerdings unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Fernabsatzvorschriften, dass es der Zeuge D war, der die Schwierigkeiten des Klägers bei der Suche nach einem Kreditgeber durch Herstellung des Kontakts zur Beklagten überbrückte, der ihm die Konditionen erklären konnte und erklärt hat, sowie schlussendlich, dass die Unterzeichnung der Angebotserklärung des Klägers unstreitig im Beisein des Zeugen D in dessen Geschäftsräumen erfolgte.
In wessen Lager der Vermittler steht, ist demgegenüber für die Frage, ob ein Ansprechpartner zur Verfügung stand, prinzipiell irrelevant. Entscheidend für das Merkmal, dass er Informationen nicht nur erteilen kann, sondern auch „soll“, ist nicht das Vorliegen eines rechtsgeschäftlichen Auftrages, sondern, dass die Erwartungen der Vertragsparteien dahin gehen, dass der Vermittler für Auskünfte zum Vertragsinhalt zur Verfügung steht. Dies ist bezogen auf den Einsatz von Finanzberatern bei der Vermittlung von Krediten als typische Erwartung des Geschäftsverkehrs zu bejahen. Dass die Beklagte vorliegend die N-GmbH über eine Botin hinausgehend als abschlussrelevante Vermittlerin angesehen hat, geht vorliegend auch daraus hervor, dass sie diese auf dem Formular „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für Verbraucher (Anlage B 1, Anlagenheft, hinter S. 21/21 als S. 1/6) ausdrücklich unter „Zuständiger Vermittler“ mit Anschrift benannt hat.
3.
Soweit der Kläger rügt, im Hinblick auf das Vorliegen eines Fernabsatzgeschäftes habe auch über die Folgen eines Widerrufs belehrt werden müssen, ist zum einen auf das unter Zif. 2 dargelegte Fehlen der Voraussetzungen eines Fernabsatzgeschäftes zu verweisen. Zum anderen wird klargestellt, dass auch aus anderen Gründen die Beklagte nicht zur Erteilung einer Belehrung über Widerrufsfolgen verpflichtet war, auch wenn die seinerzeit gültige – fakultativ einsetzbare – Musterbelehrung der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV einen Passus zu Widerrufsfolgen enthielt (ebenso OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016, 13 U 84/15; Urteil vom 02.03.2016, 13 U 52/15, zitiert nach juris, Rn. 19 f., Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen mit Beschluss des BGH vom 17.01.2017, XI ZR 128/16, zitiert nach juris). Entscheidend ist, dass die Gesetzeslage im Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht verpflichtend vorsah. § 355 BGB a.F. enthielt keine Regelung dahin, dass auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und Abs. 3 BGB in vollem Umfang hinzuweisen gewesen wäre (Masuch in. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 355 BGB, Rn. 46). Gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. musste über das Widerrufsrecht, die Dauer der Widerrufsfrist, deren Lauf sowie die Art und Weise der Ausübung des Widerrufsrechts belehrt werden, wozu die Belehrung zwar bestimmten Anforderungen genügen musste – zu diesen gehörte bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehensvertrag jedoch nicht die Belehrung über die Rechtsfolgen. Eine Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen ergab sich vielmehr zur Zeit des Vertragsschlusses im Dezember 2009 nur in Ergänzung des § 355 Abs. 2 BGB a.F. aus einzelnen Spezialvorschriften, wie § 312 Abs. 2 BGB a. F. für Fälle des Haustürgeschäftes und aus § 312 d Abs. 6 BGB a.F. für Fernabsatzgeschäfte. Hieraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine vergleichbare Verpflichtung bei einem gewöhnlichen Verbraucherdarlehen gerade nicht bestand (OLG Köln a.a.O., OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.09.2014, 17 U 239/13, WM 2014, 2162, zitiert nach juris, Rn. 16; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.07.2016, 23 U 288/15, zitiert nach juris, Rn. 43; vgl. Masuch in. Münchener Kommentar zum BGB, 5. Auflage 2007, § 355 BGB, Rn. 46 f.).
4.
Auf Grundlage der vorstehenden Ausführungen erübrigt sich eine Prüfung des Einwandes der Verwirkung. Ferner wird im Übrigen zur Meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen, denen der Senat folgt, und die auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens einer weitergehenden Ergänzung durch das Berufungsgericht nicht bedürfen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO und die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
IV.
Es besteht kein Anlass, gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen. Denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs.